Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27093
BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12 (https://dejure.org/2013,27093)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2013 - XII ZB 87/12 (https://dejure.org/2013,27093)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2013 - XII ZB 87/12 (https://dejure.org/2013,27093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,27093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 1 S 1 FamFG, § 117 Abs 2 S 1 FamFG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO, § 528 ZPO
    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des Beschwerdeantrags; Beschwer bei Stattgabe des Scheidungsantrags vor der Entscheidung über eine Folgesache

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer selbstständigen Beschwer bei Stattgabe eines Scheidungsantrags vor Entscheidung über eine Folgesache

  • rewis.io

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des Beschwerdeantrags; Beschwer bei Stattgabe des Scheidungsantrags vor der Entscheidung über eine Folgesache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 117 Abs. 1 S. 1
    Entstehen einer selbstständigen Beschwer bei Stattgabe eines Scheidungsantrags vor Entscheidung über eine Folgesache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an den Beschwerdeantrag in Ehesachen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminsverschiebung in Familiensachen wegen noch anhängig zu machender Folgesachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidung ohne Entscheidung über die Folgesachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdeantrag und -begründung in Familiensachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch ist bei bloßer Verfahrensrüge mit Bezug auf Unterhaltsfolgen zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch ist bei bloßer Verfahrensrüge mit Bezug auf Unterhaltsfolgen zulässig

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Beschwer bei Stattgabe eines Scheidungsantrags vor Entscheidung über eine Folgesache

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3722
  • MDR 2013, 1363
  • FamRZ 2013, 1879
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10

    Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).

    Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25).

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008, XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983, IVb ZR 62/82, FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013, XII ZR 133/11).

    Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.).

  • BGH, 27.03.1996 - XII ZR 83/95

    Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).

    In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008, XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983, IVb ZR 62/82, FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013, XII ZR 133/11).

    Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.).

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008, XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983, IVb ZR 62/82, FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013, XII ZR 133/11).

    Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12

    Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11

    Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
  • BGH, 15.10.2003 - XII ZB 103/02

    Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünf-Monats-Frist

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12
    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

  • BGH, 23.10.1998 - LwZR 3/98

    Grundlage der Verkündung der Urteilsformel; Ersetzende Sachentscheidung des

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91

    Anforderungen an die Begründung .... Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

  • OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12

    Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015, XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879).

    Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 10 mwN).

    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist auch, dass dann, wenn bei gemeinsamer Anfechtung von Ehescheidung und Folgesache lediglich das Rechtsmittel in der Folgesache begründet ist, eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht zur Aufrechterhaltung des Verbundes in erster Instanz grundsätzlich auch auf die Scheidungssache zu erstrecken ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2013, 301, 302; Helms in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 142 Rn. 3; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: Oktober 2017] § 142 Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. November 2013 - XII ZB 453/13 - juris Rn. 3 und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 12).
  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs

    In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 12 mwN).
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Das Ziel der Wiederherstellung des Verbunds begründet die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners, obgleich er der ausgesprochenen Scheidung zugestimmt hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 1879 und OLG Koblenz FamRZ 1990, 769).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2018 - 4 UF 23/18

    Kostenentscheidung für Unterhaltssachen in § 243 FamFG

    Danach ist nicht zwingend ein förmlicher Sachantrag erforderlich; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung angefochten werden soll (BGH, NJW 2013, 3722 [BGH 04.09.2013 - XII ZB 87/12] , Rdnr. 10 f.; NJW 2012, 2814 [BGH 23.05.2012 - XII ZB 375/11] , Rdnr. 14; NJW 2006, 2705 [BGH 22.03.2006 - VIII ZR 212/04] , Rdnr. 8 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer

    Die Antragsgegnerin ist zwar durch den Ausspruch der Ehescheidung vor einer Entscheidung in der Folgesache "Zugewinn" beschwert, da sie Anspruch darauf hat, nur geschieden zu werden, wenn gleichzeitig über die Folgesache entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 04. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879; BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; BGH, Urteil vom 30.07.1979 - IV ZR 160/78 - FamRZ 1979, 690; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2012 - II-21 UF 15/12 - FamRZ 2012, 1814; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 19.10.2011 - 2 UF 96/11 - FamRZ 2012, 471; OLG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010 - 4 WF 151/10 - FamRZ 2011, 753; OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2006 - 12 UF 168/06 - FamRZ 2007, 651).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 590/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die

    Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879 und vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443).

    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16).

    Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung des Scheidungsverbunds rügt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 12 f.).

    Der Senat kann in der Sache schon deshalb nicht abschließend entscheiden (zu den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Verwerfung der Erstbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN), weil § 143 FamFG einer sachlichen Entscheidung über die Beschwerde weiterhin entgegensteht.

  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch Gelegenheit für die Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris, Rn. 21).

    Dies wäre dann zu bejahen gewesen, wenn aufgrund des nachgeschobenen Vortrages hätte angenommen werden können, dass die Lebensgemeinschaft doch wieder besteht bzw. erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen bzw. zumindest ein Beteiligter das eindeutige und vorbehaltlose Ziel verfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris Rn. 21; Keidel/Weber, FamFG, 19.A., § 127 FamFG, Rn. 5).

    Damit ist das Verfahren des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, weil es den Termin der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG und unter zusätzlicher Berücksichtigung von deutlich mehr als einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris, Rn. 17).

    dd) Da eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten gewesen ist, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Amtsrichterin über die Frage des § 156 ZPO nicht entschieden hat, zumal der Schriftsatz vom 28. November 2016 nicht mit einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens verbunden worden war (vgl. BGH, NJW 2013, 3722, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, MDR 2016, 1111, juris Rn. 5).

  • OLG Bamberg, 18.02.2016 - 2 UF 247/14

    Anspruch auf Regelung des Versorgungsausgleichs nach Feststellung der Nichtigkeit

    Hierbei genügt es, dass die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (BGH vom 04.09.2013, XII ZB 87/12).

    Soweit die Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergäbe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 4.9.2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879).

    Da vorliegend ausdrücklich ein bestimmter Sachantrag innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt wurde, ist entscheidend, dass die im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.9.2013 (Az.: XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879) zur Zulässigkeitsvoraussetzung des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG (bestimmter Sachantrag bei Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung) dargestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16

    Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine

    Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN).
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 436/20

    In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 453/13

    Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruchs

  • BGH, 08.02.2023 - XII ZB 351/21

    Verwerfung der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in Abänderung eines

  • OLG Hamm, 16.09.2022 - 5 UF 44/22

    Höhe des Trennungsunterhalts; Unterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der

  • OLG Koblenz, 02.05.2018 - 13 UF 67/18

    § 1379 BGB - Auskunftsanspruch Zugewinnausgleich

  • OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15

    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und

  • OLG Hamm, 27.01.2017 - 3 UF 264/15
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2023 - 20 UF 84/22

    Erreichen des Beschwerdewertes nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im

  • OLG Frankfurt, 29.06.2021 - 7 UF 57/21

    Unzureichende Bestimmtheit eines Beschwerdeantrags im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht