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   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 233/13   

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https://dejure.org/2013,23868
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 233/13 (https://dejure.org/2013,23868)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 233/13 (https://dejure.org/2013,23868)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 233/13 (https://dejure.org/2013,23868)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 VBVG, § 5 VBVG, § 1836 Abs 1 BGB, § 1908d BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB
    Betreuervergütung: Pauschalvergütung bei Betreuerbestellung für einen bestimmten Aufgabenkreis; Ende des maßgeblichen Zeitraums nach Abschluss der Aufgabe oder nach gerichtlicher Aufhebung der Betreuung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf pauschale Vergütung eines Berufsbetreuers bis zur gerichtlichen Aufhebung seines Betreuerstatus

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Pauschalvergütung bei Betreuerbestellung für einen bestimmten Aufgabenkreis; Ende des maßgeblichen Zeitraums nach Abschluss der Aufgabe oder nach gerichtlicher Aufhebung der Betreuung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf pauschale Vergütung eines Berufsbetreuers bis zur gerichtlichen Aufhebung seines Betreuerstatus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreuer kriegt auch ohne Tätigwerden Vergütung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht aufgehobene Betreuerbestellung - und die Betreuervergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung, wenn die Bestellung nicht aufgehoben wurde

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Zum Umfang und zur Dauer der Vergütung eines Berufsbetreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 258
  • FamRZ 2013, 1883
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 233/13
    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 22).

    Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 23 und vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 30).

    Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 24 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11 ff.).

    Denn § 6 VBVG ist als eng begrenzte Ausnahmevorschrift einer analogen Anwendung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).

    c) Ebenso musste der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch keine Ermittlungen zur Feststellung eines etwaigen treuwidrigen Verhaltens des Beteiligten zu 1 durchführen (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 26).

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 53/08

    Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 233/13
    Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 23 und vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 30).
  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 489/10

    Betreuervergütung: Ende der Betreuung erst durch ausdrückliche gerichtliche

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 233/13
    Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 24 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 479/12

    Vergütungsfestsetzung für einen Vereinsbetreuer: Beachtlichkeit von Mängeln bei

    Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 233/13, FamRZ 2013, 1883).

    aa) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, steht dem Betreuer gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 und vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 22).

    Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 8 mwN).

    Die Betreuung endet - außer im Fall des Todes des Betroffenen - erst mit einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9 zu § 1908 d BGB), hier der Aufhebung der Betreuung durch die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14. März 2011.

    Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu prüfen, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 mwN).

    Vielmehr ist hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundensatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9).

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 508/14

    Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers: Beendigungszeitpunkt der

    Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzung für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 24 und vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 10 ff. und vom 20. August 2014 - XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778 Rn. 16 f.).
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