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   BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12   

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https://dejure.org/2013,31119
BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12 (https://dejure.org/2013,31119)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - XII ZB 570/12 (https://dejure.org/2013,31119)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 570/12 (https://dejure.org/2013,31119)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 FamFG, § 114 Abs 3 FamFG, § 7 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 33 Abs 2 S 3 SGB 2
    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende: Wirksamkeit einer von einem Behördenmitarbeiter unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschrift; Grundsätze für die anzustellende Vergleichsberechnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweis eines Beschäftigten einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses; Einbeziehen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die i.R.d. Prüfung eines ...

  • rewis.io

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende: Wirksamkeit einer von einem Behördenmitarbeiter unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschrift; Grundsätze für die anzustellende Vergleichsberechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweis eines Beschäftigten einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses; Einbeziehen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die i.R.d. Prüfung eines ...

  • rechtsportal.de

    Hinweis eines Beschäftigten einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses; Einbeziehen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die i.R.d. Prüfung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Rechtsmittel der Behörde - und die Unterzeichnung "i.A."

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft müssen in Vergleichsberechnung einbezogen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versorgung Hilfebedürftiger seiner Bedarfsgemeinschaft kann fiktiven Mangelfall bei an sich leistungsfähigem Kindesunterhaltspflichtigen auslösen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vertretung einer Behörde vor Gericht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgung Hilfebedürftiger seiner Bedarfsgemeinschaft kann fiktiven Mangelfall bei an sich leistungsfähigem Kindesunterhaltspflichtigen auslösen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 305
  • NJW-RR 2014, 65
  • MDR 2013, 1463
  • NZS 2014, 185
  • FGPrax 2014, 43
  • NJ 2014, 213
  • FamRZ 2013, 1962
  • DÖV 2014, 540
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269).

    Für die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch Beschäftigte einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt damit im familiengerichtlichen Verfahren nicht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" im Anwaltsprozess (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8 mwN).

  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Denn etwas anderes würde eine mit Sinn und Zweck des § 114 Abs. 3 FamFG nicht zu vereinbarende Beschränkung des behördlichen Selbstvertretungsrechts zur Folge haben, weil sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts dann nur durch jene zum Richteramt befähigten Beamten und Angestellten vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen könnten, die zudem gesetzliche Vertreter dieser Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. bereits BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO).

    Allein der damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffenden Bediensteten nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO; BSG Beschluss vom 31. März 2005 - B 12 RJ 5/04 B - juris Rn. 5 zu § 71 SGG mwN; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 130 Rn. 14).

  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269).

    Für die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch Beschäftigte einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt damit im familiengerichtlichen Verfahren nicht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" im Anwaltsprozess (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 10.07.1996 - XII ZR 121/95

    Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs bei Bedürftigkeit der neuen Familie

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    cc) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 10. Juli 1996 herleiten (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272 ff.).

    Daher könne mit der Begründung, dass die Angehörigen der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen wegen eines an den (unterhaltsrechtlich gleichrangigen) geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sein würden, keine - über die gleichmäßige Kürzung des Unterhalts im Rahmen der Mangelverteilung hinausgehende - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB gerechtfertigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273).

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZR 174/98

    Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    So ist beispielsweise allgemein anerkannt, dass in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung nach dem SGB II nur reale Einkünfte einzustellen sind, nicht aber fiktive Einkünfte, die dem Unterhaltspflichtigen bei Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich zugerechnet werden können (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1826 [Ls.]; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 249; Link in Eicher SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 52; Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 69; vgl. bereits Senatsurteile vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819 und vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 620 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG).
  • BGH, 11.03.1998 - XII ZR 190/96

    Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    So ist beispielsweise allgemein anerkannt, dass in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung nach dem SGB II nur reale Einkünfte einzustellen sind, nicht aber fiktive Einkünfte, die dem Unterhaltspflichtigen bei Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich zugerechnet werden können (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1826 [Ls.]; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 249; Link in Eicher SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 52; Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 69; vgl. bereits Senatsurteile vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819 und vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 620 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Solcherart unterschiedliche Maßstäbe gelten auch und insbesondere, soweit der Unterhaltspflichtige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II sein Einkommen und sein Vermögen dafür einzusetzen hat, den sozialrechtlichen Bedarf aller mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zu decken, und zwar allein kraft öffentlichen Rechts und ohne jede Anknüpfung an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten (vgl. dazu BSG FamRZ 2009, 1057 Rn. 35; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 Rn. 16).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89

    Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Ihr liegt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850; BSG FamRZ 1985, 379, 380; BVerwG FamRZ 1999, 780, 781).
  • BSG, 31.03.2005 - B 12 RJ 5/04 B

    Vertretung juristischer Person im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Allein der damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffenden Bediensteten nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO; BSG Beschluss vom 31. März 2005 - B 12 RJ 5/04 B - juris Rn. 5 zu § 71 SGG mwN; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 130 Rn. 14).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12
    Daher kann nach dem SGB XII derjenige, dessen Einkommen und Vermögen zur Deckung seines individuellen Bedarfs ausreicht, niemals selbst sozialhilfebedürftig werden, und zwar auch dann nicht, wenn mit seinem Einkommen der zusätzliche Bedarf der weiteren Mitglieder seiner Einstandsgemeinschaft nicht gedeckt wird (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 4. Aufl. § 27 Rn. 6; Coseriu in jurisPK-SGB XII § 27 SGB XII idF 24. März 2011 Rn. 28; vgl. auch BVerwG NZS 1992, 156 f. zum BSHG).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung

    Dafür ist allein eine sozialrechtliche Betrachtungsweise maßgeblich, die von unterhaltsrechtlichen Maßstäben durchaus abweichen kann (Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN).

    Die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche sind dementsprechend auf den nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechneten Unterhalt begrenzt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - juris Rn. 30 mwN; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN; vgl. auch Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 98 ff.).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 560/16

    Anspruch des Jobcenters auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für

    Ihr liegt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 12 mwN).

    Aus diesem Grund müssen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als bei der Sozialhilfe - in die öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, in der die unterhaltspflichtige Person lebt (Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

    Abgesehen von der hier zu prüfenden sachlichen Kongruenz von Sozialleistung und Unterhalt und der Begrenzung des Anspruchsübergangs auf die von dem Jobcenter für J. erbrachten Sozialleistungen kommen im Rahmen der nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II erforderlichen sozialrechtlichen Vergleichsberechnung bei der Ermittlung des Anspruchsübergangs nur tatsächlich erzielte Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in Betracht, während die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens nach sozialrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 248 mwN auch zur Gesetzesformulierung).
  • LSG Bayern, 22.04.2015 - L 8 AS 223/14

    Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht1. Träger der Grundsicherung

    Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Klägers ist eine Unterhaltsverpflichtung nicht gegeben, wenn dieser nicht in der Lage wäre, sich selbst zu unterhalten (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.2013, Az.: XII ZB 570/12 zur sog. grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung).
  • OLG Dresden, 08.11.2016 - 20 WF 683/16

    Übertragung eines Unterhaltstitels auf das Jobcenter

    Hier liegt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (BGH, Beschluss vom 23.10.2013, XII ZB 570/12, juris, Rdn. 12).

    Dies gilt um so mehr, als nicht lediglich auf das Einkommen und die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abzustellen ist, sondern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt (BGH, Beschluss vom 23.10.2013, XII ZB 570/12, juris, Rdn. 15 ff.).

  • OLG Koblenz, 15.10.2014 - 13 UF 364/14

    Unterhaltsvorschuss: Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den vorleistenden

    aa) In der Sache zutreffend hat das Familiengericht die von den Antragstellern im hier maßgeblichen Zeitraum bezogenen Leistungen nach SGB II allerdings als bedarfsdeckend angesehen (vgl. KoL Ziff. 2.2. und BGH FamRZ 2013, 1962), soweit nicht ersichtlich ist, dass der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragsgegners durch ein etwaiges tatsächliches Eigeneinkommen gedeckt ist.

    Denn sie würde dann jedenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2013, 1962) widersprechen.

  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 13 UF 76/20

    Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt; Abänderung einer einseitig errichteten

    Zur Berechnung der wegen Nichtzahlung des Unterhalts geleisteten Aufwendungen des Trägers ist die Bedarfsgemeinschaft so zu stellen, als ob die Zahlungen geleistet worden wären (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - XII ZB 570/12 - NZS 2014, 185; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10 Aufl. 2019, § 8 Rn. 239) .
  • OLG Brandenburg, 08.11.2018 - 10 UF 114/16

    Kindesunterhalt: Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Auskunftserteilung durch den

    Erst wenn der Gesamtbedarf gedeckt ist und noch weiteres nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen verbleibt, kann der Unterhaltsanspruch des Gläubigers auf die Träger der Grundsicherung übergehen (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - XII ZB 570/12, BeckRS 2013, 19231, Rn. 15 ff.; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rn. 250).
  • OLG Hamm, 21.07.2022 - 2 UF 88/21

    Zahlung von Kindesunterhalt; Unzulässigkeit der Berufung auf eine Ausfallhaftung

    Der Antragsgegner hat für den bei ihm lebenden Sohn B Leistungen nach dem SGB II erhalten, die - jedenfalls für die Vergangenheit - nicht zurückgezahlt werden müssen, weil die Möglichkeit der Erzielung fiktiver Einkünfte durch die unterhaltsverpflichteten Eltern keinen Einfluss auf die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen hat und auch nicht zu einem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gem. § 33 Abs. 2 SGB II führt (vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2013 - XII ZB 570/12 - juris, Rn. 23; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 33 Rn. 73 m. w. N.).
  • VG Neustadt, 10.12.2021 - 5 K 392/21

    Rücknahme eines Bauvorbescheides

    Mit diesem Zusatz kennzeichnen die Bediensteten einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass sie im behördeninternen Auftrag und damit in amtlicher Eigenschaft handeln (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 570/12 -, FGPrax 2014, 43).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2018 - 9 UF 126/16

    Erfüllung des Kindesunterhaltsanspruchs durch Zahlung an die

  • LG Lübeck, 06.07.2021 - 7 T 309/21

    Unterbringung in Schleswig-Holstein: Unterschrift des Unterbringungsantrags bei

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