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   OLG Hamm, 28.08.2012 - II-14 UF 149/12   

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OLG Hamm, 28.08.2012 - II-14 UF 149/12 (https://dejure.org/2012,26965)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2012 - II-14 UF 149/12 (https://dejure.org/2012,26965)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 2012 - II-14 UF 149/12 (https://dejure.org/2012,26965)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 22 S. 1
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lebensversicherung mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht fällt nicht unter den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 547
  • FamRZ 2013, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12
    Dass ein Anrecht auf diese Weise dem Versorgungsausgleich, solange nicht rechtskräftig über ihn entschieden ist, entzogen werden kann, entspricht der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2012, 1039, Juris-Rn. 11 f.; FamRZ 2011, 1931, Juris-Rn. 13 ff.); eine unbillige Benachteiligung des (ursprünglich) Ausgleichsberechtigten liegt darin nicht, weil das Anrecht durch die Kapitalwahl rückwirkend in das zugewinnausgleichspflichtige Endvermögen seines Inhabers fällt (vgl. BGH a. a. O.).

    Der BGH hat in seiner bereits zitierten Entscheidung FamRZ 2012, 1039 ebenfalls gebilligt, dass die Vorinstanz die Anwendung des § 22 S. 1 VersAusglG auf eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ausdrücklich abgelehnt hatte (a. a. O. Juris-Rn. 8).

  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12
    Dass ein Anrecht auf diese Weise dem Versorgungsausgleich, solange nicht rechtskräftig über ihn entschieden ist, entzogen werden kann, entspricht der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2012, 1039, Juris-Rn. 11 f.; FamRZ 2011, 1931, Juris-Rn. 13 ff.); eine unbillige Benachteiligung des (ursprünglich) Ausgleichsberechtigten liegt darin nicht, weil das Anrecht durch die Kapitalwahl rückwirkend in das zugewinnausgleichspflichtige Endvermögen seines Inhabers fällt (vgl. BGH a. a. O.).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12
    Für den hier einzig in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Beteiligten fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Ausgleichspflichtige auf den ungeschmälerten Erhalt seiner Anrechte "dringend angewiesen" sein müsste (vgl. BGH NJW 2005, 2455, Juris-Rn. 11; FamRZ 1988, 47; Palandt/Brudermüller Rn. 19 zu § 27 VersAusglG).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12
    Sein "angemessener Bedarf" müsste also durch die teilweise Abgabe der Versorgungsanrechte gefährdet sein, wobei sich das Bedarfsniveau nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs bestimmt (vgl. BGH FamRZ 2009, 205, Juris-Rn. 33, 34).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 115/84

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf Grund grober Unbilligkeit - Gleichmäßige

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12
    Für den hier einzig in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Beteiligten fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Ausgleichspflichtige auf den ungeschmälerten Erhalt seiner Anrechte "dringend angewiesen" sein müsste (vgl. BGH NJW 2005, 2455, Juris-Rn. 11; FamRZ 1988, 47; Palandt/Brudermüller Rn. 19 zu § 27 VersAusglG).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 303; OLG Saarbrücken Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 - juris Rn. 19; kritisch Kemper NZFam 2014, 343, 345).
  • BGH, 17.10.2018 - XII ZB 209/18

    Versorgungsausgleichsansprüche nach der Ehescheidung: Umwandlung von bei der

    § 22 VersAusglG enthält für die vorbehaltenen Anrechte eine spezielle Ausgleichsregel, die eine Teilhabe an Kapitalzahlungen aus einem bei Ehezeitende vorhandenen, dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehaltenen Anrecht vorsieht, ohne erneut danach zu fragen, ob es zum Zeitpunkt des Empfangs der Kapitalleistung (noch) die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Privilegierungsvoraussetzungen erfüllt (aA OLG Hamm FamRZ 2013, 303, 304).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 5 UF 8/13

    Einbeziehung freiwilliger Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge in den

    Bei der Kapitalabfindung eines dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechts findet entgegen der von der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung auch der in § 22 VersAusglG vorgesehene Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen keine Anwendung, da dieser voraussetzt, dass ein schuldrechtlich nach §§ 20 ff. VersAusglG auszugleichendes Anrecht betroffen ist (OLG Hamm NJW 2013, 547 [OLG Hamm 28.08.2012 - II-14 UF 149/12] ; Götsche FuR 2013, 71, 73; BeckOK VersAusglG/Koch § 22 VersAusglG Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - 2 UF 135/13
    Dass ein Anrecht auf diese Weise dem Versorgungsausgleich, solange nicht rechtskräftig über ihn entschieden ist, entzogen werden kann, ergibt sich aus den vorzitierten Entscheidung und entspricht auch aktuell der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur FamRZ 2012, 1039; FamRZ 2011, 1931, ebenso OLG Hamm NJW 2013, 547).

    Demgegenüber weist allerdings das OLG Hamm (FamRZ 2013, 303) zu Recht darauf hin, dass diese Vorschrift, auch wenn es in ihr nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt ist, zur Voraussetzung hat, dass das Anrecht grundsätzlich, also gemäß § 2 VersAusglG, ausgleichsfähig ist.

  • OLG Frankfurt, 03.12.2018 - 5 UF 125/18

    Fehlende Beschwer bei Anfechtung des Scheidungsbeschlusses

    Dieser Grundsatz gilt zwar nach dem Rechtsgedanken von § 137 Abs. 5 FamFG auch für das Beschwerdeverfahren, soweit sowohl die Ehescheidung als auch eine Folgesache mit dem Rechtsmittel angefochten worden sind (OLG Brandenburg FamRZ 2013, 303; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., 2017, § 142 FamFG Rn. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 17 WF 156/12   

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https://dejure.org/2012,20358
OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 17 WF 156/12 (https://dejure.org/2012,20358)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2012 - 17 WF 156/12 (https://dejure.org/2012,20358)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 17 WF 156/12 (https://dejure.org/2012,20358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ROM-III-Verordnung Art. 8 Buchst. a
    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenskostenhilfe für die Trennung von Tisch und Bett

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Italiener und Italienerin in Deutschland = Scheidung nach deutschem Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 398
  • FamRZ 2013, 303
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 40.86

    Pflegeperson - Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe - Alterssicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 17 WF 156/12
    Zudem ist aber in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet wäre, er also ohne die um die Verfahrenskosten und die aufzubringenden Beleihungszinsen verminderte Lebensversicherung keine angemessene Altersversicherung mehr zur Verfügung hätte und er damit sozialleistungsbedürftig im Rentenfall würde (BVerwGE 85, 102).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 17 WF 156/12
    Da die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht und dadurch lediglich hinnehmbare Zinsverluste entstehen können, ist keine Unwirtschaftlichkeit in der Verwertung festzustellen (s. BGH, VersR 2011, 1028f.).
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