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   KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12   

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https://dejure.org/2012,25735
KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12 (https://dejure.org/2012,25735)
KG, Entscheidung vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 (https://dejure.org/2012,25735)
KG, Entscheidung vom 13. August 2012 - 17 UF 62/12 (https://dejure.org/2012,25735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung bei nach dem Ende der Ehezeit bereits laufenden Zahlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach dem Ende der Ehezeit bereits gewährter Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach dem Ende der Ehezeit bereits gewährter Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 464
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12
    In der Literatur besteht hierüber, soweit ersichtlich, allgemeines Einvernehmen (vgl. Budinger/Krazeisen, BetrAV 2010, 612 [616, 167 - eine Stelle, die der BGH direkt in Bezug nimmt: vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 -, FamRZ 2011, 1785; bei juris Rz. 25] sowie mittelbar auch Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73ff.; Meindl/Tausch, BetrAV 2012, 11ff.; Hauß, FPR 2011, 513ff.; Hauß, FamRB 2010, 251, 252f.; Borth, Versorgungsausgleich [6. Aufl. 2012], Rn. 580ff.; Erman/Norpoth, BGB [13. Aufl. 2011], § 5 VersAusglG Rn. 5, 8).

    Das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG erfasst den Fall eines Wertverzehrs des Anrechts infolge einer regulären, monatlichen Rentenzahlung gerade nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 -, FamRZ 2011, 1785 [bei juris Rz. 25] sowie Johannsen/Henrich-Hahne, Familienrecht [5. Aufl. 2010], § 29 VersAusglG Rn. 1; Schulz/Hauß-Hauß, Familienrecht [2. Aufl. 2012], § 29 Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper [5. Aufl. 2010], § 29 VersAusglG Rn. 6; Bergner, FamFR 2012, 97, 98).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage bislang noch nicht geklärt: Die Entscheidung des BGH vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - (FamRZ 2011, 1785) verhält sich nur zur externen Teilung und betrifft eine abweichende Konstellation.

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12
    Für eine derartige Fallgestaltung ist hier freilich nichts ersichtlich, so dass es insoweit bei der Wertung des Familiengerichts sein Bewenden haben muss; der Wert des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehenden Anrechts bestimmt sich nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sowie BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -, NJW-RR 2012, 577 [bei juris Rz. 15f., 29f.]).

    Diese Lösung steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2012 (- XII ZB 599/10 -, NJW-RR 2012, 577): In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich, bezogen auf den Ehezeitanteil, weniger verbleiben kann als dem anderen, ausgleichsberechtigten Ehegatten (bei juris Rz. 30).

    Diejenige vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - (NJW-RR 2012, 577) ist ebenfalls nicht einschlägig, weil es dort um die Kürzung des Anrechts bei einem berufsständischen Versorgungsträger aufgrund eines vom Ausgleichspflichtigen nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes geht.

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2012 - 162A F 20295/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wertänderungen des Anrechts zwischen Ehezeitende

    Auszug aus KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12
    Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und des Trägers der betrieblichen Altersversorgung wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 - im 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:.

    Der frühere Ehemann sowie ein Träger der betrieblichen Altersversorgung - die ... - wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 - (FamRZ 2012, 1057 [LSe]), mit dem das Familiengericht den im Zuge eines Abänderungsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 162 F 13914/04) ausgesetzten Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten in der Weise endgültig geregelt hat, dass zu Lasten des bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapitals der betrieblichen Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der internen Teilung zu Gunsten des anderen Ehegatten ein entsprechendes, hälftiges Anrecht übertragen wird.

  • OLG Naumburg, 08.08.2011 - 3 UF 116/11

    Rechtsfolgen der Pfändung von Anrechten nach Scheidung aber vor Abschluss des

    Auszug aus KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12
    Der frühere Ehemann sowie ein Träger der betrieblichen Altersversorgung - die ... - wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 - (FamRZ 2012, 1057 [LSe]), mit dem das Familiengericht den im Zuge eines Abänderungsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 162 F 13914/04) ausgesetzten Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten in der Weise endgültig geregelt hat, dass zu Lasten des bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapitals der betrieblichen Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der internen Teilung zu Gunsten des anderen Ehegatten ein entsprechendes, hälftiges Anrecht übertragen wird.
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet (OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; kritisch Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15 f.).

    Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421).

    Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 465; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).

    Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen von dem Wert des Versorgungsanrechts profitiert habe (KG FamRZ 2013, 464, 467; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).

    Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, der vor allem aus versicherungsmathematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden Rentenbezugs bezeichnet worden ist (vgl. Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 217; im Ergebnis auch Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 1903), im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 466; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 5 UF 8/13

    Einbeziehung freiwilliger Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge in den

    Auch wenn man unterstellt, dass das Versorgungsanrecht bei der C AG kapitalgedeckt finanziert wäre, entspricht es der Rechtsprechung des Senates, dass der laufende Rentenbezug keine zu berücksichtigende nachträglich Veränderung i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darstellt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.1.2012, 5 UF 90/00; vgl. auch zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 m. Anm. Schwamb FamFR 2011, 322; im Ergebnis auch KG FamRZ 2013, 464 ).

    Der Kapitalverzehr geht daher im Ergebnis zu Lasten des Ausgleichspflichtigen (KG FamRZ 2013, 464; OLG Frankfurt, a. a. O.; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    (1.1.2) Der laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach Ehezeitende stellt nach der Auffassung des Senats eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar ( so die wohl h. M.: KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - zitiert nach juris Rn. 12; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, Die "Rentnerfalle" - nur falsche Rechtsanwendung?, FamRZ 2012, 73 ff., 75 f.; Bergmann in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.08.2012, VersAusglG § 5 Rn. 6 ).

    Indessen wird die Auffassung vertreten, eine Lösung dergestalt, dass die teilweise Aufzehrung der Versorgung von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu tragen ist, scheide schlechterdings aus ( so: KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2012, a. a. O., Rn. 7; so im Ergebnis wohl auch, § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG aber nicht erwägend: Hauß, Die Rentnerscheidung im neuen Versorgungsausgleich, FPR 2011, 513 ff. ).

  • OLG Saarbrücken, 09.04.2015 - 6 UF 126/14

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen

    Zwar ist die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen bei kapitalgedeckten Altersversorgungen ein zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretener teilweiser Kapitalverzehr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, im Ausgangspunkt in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (siehe zum Streitstand einerseits OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; KG FamRZ 2013, 464; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 580 und 614; Borth, FamRZ 2011, 1773; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73; andererseits OLG Frankfurt FamRB 2014, 453 m. zust. Anm. Weil; FamRZ 2012, 1717; OLG Köln FamRZ 2014, 668; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; die Frage ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig).
  • OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12

    Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung

    Das Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464 mit Anm. Holzwarth in FamRZ 2013, 420 ff.; ebenso auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717, Rn. 24) ist der Ansicht, in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, sei die interne Teilung dieses Anrechts - wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat - in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden.
  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14

    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts

    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • OLG München, 27.10.2014 - 26 UF 1225/13

    Versorgungsausgleich, Kapitalverlust

    h.c. F. P. AG verbunden sein darf (vgl. Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; Hauß, FPR 2011, 513; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 580 ff.; KG, Entscheidung 13.08.2012, Az.: 17 UF 62/12).

    Die Berechnung nach dieser Ansicht erfolgt indem vom Anrecht des Antragsgegners der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse), sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abzuziehen sind (vgl. KG, Senat für Familiensachen, Entscheidung vom 13.08.2012, Az.: 17 UF 62/12; FamRZ 2013, Seite 464 ff.).

  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs

    Die Lösung der Gegenauffassung könnte deshalb dazu führen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte - jedenfalls dann, wenn er nicht zum Unterhalt verpflichtet ist - dazu animiert wird, das Verfahren über den Versorgungsausgleich möglichst lange herauszuschieben, um eine ungeschmälerte Versorgung zu erhalten (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 529, das - allerdings widersprüchlich - zwar von einer Änderung der Verhältnisse iSd § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ausgeht, die aber zulasten des Ausgleichspflichtigen gehen müsse; ferner Hauß, FPR 2011, 26, 29 f.).
  • OLG Celle, 30.10.2013 - 10 UF 204/13

    Berücksichtigung der Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts

    Dabei handele es sich nicht um eine tatsächliche Entwicklung, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die Ehezeit zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717; KG Beschluss vom 13. August 2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464; Hauß in Schulz/Hauß Familienrecht Handkommentar 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14, § 39 VersAusglG Rn. 14 ff.; Holzwarth FamRZ 2013, 420; Heidrich, FPR 2013, 227).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2015 - 6 UF 126/14

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Verhältnis zum Abänderungsantrag;

    Zwar ist die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen bei kapitalgedeckten Altersversorgungen ein zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretener teilweiser Kapitalverzehr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, im Ausgangspunkt in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (siehe zum Streitstand einerseits OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; KG FamRZ 2013, 464; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 580 und 614; Borth, FamRZ 2011, 1773; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73; andererseits OLG Frankfurt FamRB 2014, 453 m. zust. Anm. Weil; FamRZ 2012, 1717; OLG Köln FamRZ 2014, 668; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; die Frage ist derzeit beim Bundesgerichtshof.
  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 1 UF 437/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung deckungskapitalfinanzierter

  • AG Dortmund, 05.02.2014 - 111 F 6520/04

    Bewertung eines Anrechts zum Versorgungsausgleich i.R.d. Scheidung

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