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   BGH, 30.01.2013 - XII ZB 74/11   

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https://dejure.org/2013,3309
BGH, 30.01.2013 - XII ZB 74/11 (https://dejure.org/2013,3309)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2013 - XII ZB 74/11 (https://dejure.org/2013,3309)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 (https://dejure.org/2013,3309)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 2 VersAusglG, Art 111 Abs 3 FGG-RG
    Gesetzesänderung zum Versorgungsausgleich: Anzuwendendes Recht nach Nichtbetreiben des Verfahrens während sechs Monaten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich; Gleichstellung des Nichtbetreibens eines Verfahrens mit einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens

  • rewis.io

    Gesetzesänderung zum Versorgungsausgleich: Anzuwendendes Recht nach Nichtbetreiben des Verfahrens während sechs Monaten

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 48 Abs. 1, 2
    Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich; Gleichstellung des Nichtbetreibens eines Verfahrens mit einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich nach altem oder neuen Recht? - das nichtbetriebene Verfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Ruhen eines Versorgungsausgleichsverfahrens bei bloßem Nichtbetreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 515
  • MDR 2013, 465
  • FamRZ 2013, 615
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 30.01.2013 - XII ZB 74/11
    Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ist auf das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 mwN).
  • OLG Celle, 10.11.2010 - 10 UF 222/10

    Maßgebliches Recht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 30.01.2013 - XII ZB 74/11
    Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materielle Recht anzuwenden sei, wenn das Verfahren nach dem Tag seines Inkrafttretens "entweder wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werde" (BT-Drucks. 16/10144 S. 16, 86), wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin abgeändert, dass nur ein Ruhen auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen Entscheidung einen Wechsel des materiellen und formellen Rechts bewirken solle, während ein solcher Wechsel nicht an bloße faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien (BT-Drucks. 16/11903 S. 23, 57, 61 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 127; vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2011, 587).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Neben der internen Teilung des bei der DFS erworbenen Anrechts kann das vom Familiengericht nach früherem Recht durchgeführte Splitting gesetzlicher Rentenanwartschaften - auch wenn es für sich genommen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen ist - keinen Bestand haben (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 - FamRZ 2013, 615 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2013 - 10 UF 201/12

    Versorgungsausgleich: Folgen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen

    Denn die erstinstanzliche Entscheidung ist vor dem Stichtag getroffen und das Verfahren weder am 1.9.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen angeordnet worden (vgl. BGH Beschl. v. 30.1.2013, XII ZB 74/11, zitiert nach juris; FamRZ 2011, 1287; FamRZ 2011, 100).
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