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   BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12   

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BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 (https://dejure.org/2013,2661)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 (https://dejure.org/2013,2661)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 (https://dejure.org/2013,2661)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 22 SächsPsychKG; § 23 SächsPsychKG; § 38 SächsPsychKG; § 1906 BGB; § 109 StVollzG
    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; körperliche Unversehrtheit (Eingriff; Zwangsmaßnahme; Einwilligung; Betreuer; natürlicher Wille; Krankheitseinsicht); Rechtfertigung (Eingriffsgrundlage; Vorbehalt des Gesetzes; verfassungsrechtliche Anforderungen; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 19 Abs. 4, 2 Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 Satz 1 SaechsPsychKG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - sächsische Rechtsgrundlage nichtig

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs - Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, §§ 1896 ff BGB, § 1896 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs - Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG - § 22 Abs 1 S 1 des sächsischen ...

  • Wolters Kluwer

    Medizinische Zwangsbehandlung eines im sächsischen Maßregelvollzug betreuten Untergebrachten

  • rewis.io

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs - Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG - § 22 Abs 1 S 1 des sächsischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medizinische Zwangsbehandlung eines im sächsischen Maßregelvollzug betreuten Untergebrachten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - sächsische Rechtsgrundlage nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 22 Abs. 1 S. 1 PsKrG Sachsen
    BVerfG zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - Auch Sächsische Regelung verfassungswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - sächsische Rechtsgrundlage nichtig

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zwanghafte Behandlung im Maßregelvollzug - Das sächsische Gesetz zur zwanghaften Behandlung mit Psychopharmaka von Personen im Maßregelvollzug ist verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - sächsische Rechtsgrundlage nichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sächsische Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nichtig - Patient darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 112
  • NJW 2013, 2337
  • StV 2013, 580
  • FamRZ 2013, 767
  • DÖV 2013, 440
  • Rpfleger 2013, 325
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Auch in den Fällen, in denen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorliege, müsse der Untergebrachte Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (jeweils mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, BVerfGE 128, 282).

    Zwar sprächen vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März und 12. Oktober 2011 (BVerfGE 128, 282 und 129, 269) gute Gründe dafür, dass auch die eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers regelnden §§ 22, 23 SächsPsychKG mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar seien.

    1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift, unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; zur Unabhängigkeit des Eingriffscharakters von der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen BVerfGE 128, 282 ).

    Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Sie ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (BVerfGE 128, 282 ).

    Für aktuell und potentiell betroffene Untergebrachte und für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, müssen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar sein; sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges, einschließlich der Anforderungen, denen die gesetzliche Grundlage für eine solche Behandlung genügen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2011 geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; s. auch BVerfGE 129, 269 ).

    aa) Weder diese Bestimmung noch andere, ergänzend heranzuziehende Vorschriften des Gesetzes beschränken die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels, wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ), auf den Fall seiner krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit.

    Damit ist dem Erfordernis, die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über die Anforderung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinaus gesetzlich zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ), nicht Genüge getan.

    Ausreichend ist die gesetzliche Regelung allerdings, soweit es um das Erfordernis der Anordnung und Überwachung von Zwangsbehandlungen durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ) geht.

    Das Gesetz enthält auch die erforderliche (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ) Regelung der Pflicht zur Dokumentation aller Zwangsbehandlungsmaßnahmen.

    Dagegen fehlt es an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses der vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen gegründete im Rechtssinne freiwillige, insbesondere nicht bloß wegen anderenfalls drohender Gewaltanwendung erteilte Zustimmung des Betroffenen (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Dieser Mangel der gesetzlichen Regelung kann nicht durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden, weil damit den hohen Bestimmtheitsanforderungen, die an die gesetzliche Regelung der Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 128, 282 ), nicht genügt wäre.

    Weiter fehlt es an einer zureichenden Regelung des, jedenfalls für planmäßige Behandlungsmaßnahmen bestehenden, Erfordernisses einer hinreichend konkretisierten Ankündigung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Eine solche Regelung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Ankündigungserfordernis, wie auch andere Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung, die der Konkretisierung oder ausdrücklichen Klarstellung durch einfaches Gesetz bedürfen, seine Grundlage im Verfassungsrecht hat (vgl. dementsprechend die Beanstandung ihres Fehlens in BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Das Ankündigungserfordernis betrifft demgegenüber Maßnahmen, für die eine solche Zustimmung gerade nicht vorliegt, und zielt auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Mit einer Regelung, die eine Androhung allein für die Anwendung physischen Zwangs vorschreibt, sind jedoch die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von Verfassungs wegen besteht, nicht ausreichend erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zudem eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ) nicht vorgesehen.

    Zwar gehört neben anderen möglichen Lösungen, wie etwa einem Richtervorbehalt oder der Beteiligung einer sonstigen neutralen Stelle (vgl. BVerfGE 128, 282 ), auch die Einschaltung eines Betreuers grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten der erforderlichen vorausgehenden externen Überprüfung, sofern das Betreuungsrecht selbst dies zulässt.

    Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    d) Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer - nunmehr zusätzlich mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011 (BVerfGE 129, 269) - erneut unter anderem geltend machte, die §§ 22, 23 SächsPsychKG stellten keine verfassungsgemäße Grundlage für die weitere Zwangsbehandlung dar, verwarf das Oberlandesgericht, unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, mit angegriffenem Beschluss vom 11. Januar 2012.

    Zwar sprächen vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März und 12. Oktober 2011 (BVerfGE 128, 282 und 129, 269) gute Gründe dafür, dass auch die eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers regelnden §§ 22, 23 SächsPsychKG mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar seien.

    1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift, unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; zur Unabhängigkeit des Eingriffscharakters von der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen BVerfGE 128, 282 ).

    Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Für aktuell und potentiell betroffene Untergebrachte und für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, müssen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar sein; sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges, einschließlich der Anforderungen, denen die gesetzliche Grundlage für eine solche Behandlung genügen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2011 geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; s. auch BVerfGE 129, 269 ).

    aa) Weder diese Bestimmung noch andere, ergänzend heranzuziehende Vorschriften des Gesetzes beschränken die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels, wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ), auf den Fall seiner krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit.

    Auch wenn man diesen Schluss nicht ziehen will, weil zwischen dem Fehlen der in § 22 Abs. 2 SächsPsychKG angesprochenen Fähigkeit zu positiver Einwilligung in eine ärztlich indizierte Behandlung und einer "Vetofähigkeit" (vgl. Böse, in: FS Roxin, 2011, S. 523 ) zu unterscheiden und die Möglichkeit zu erwägen sein könnte, dass bestimmte - etwa paranoische - psychische Erkrankungen nur die letztere Fähigkeit beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 129, 269 ), stellt jedenfalls nicht schon der Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst in der notwendigen Weise klar, dass krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit Voraussetzung der Zwangsbehandlung ist (vgl. BVerfGE 129, 269 ).

    Dies reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 129, 269 ).

    Damit ist dem Erfordernis, die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über die Anforderung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinaus gesetzlich zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ), nicht Genüge getan.

    Ausreichend ist die gesetzliche Regelung allerdings, soweit es um das Erfordernis der Anordnung und Überwachung von Zwangsbehandlungen durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ) geht.

    Das Gesetz enthält auch die erforderliche (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ) Regelung der Pflicht zur Dokumentation aller Zwangsbehandlungsmaßnahmen.

    Dagegen fehlt es an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses der vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen gegründete im Rechtssinne freiwillige, insbesondere nicht bloß wegen anderenfalls drohender Gewaltanwendung erteilte Zustimmung des Betroffenen (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Weiter fehlt es an einer zureichenden Regelung des, jedenfalls für planmäßige Behandlungsmaßnahmen bestehenden, Erfordernisses einer hinreichend konkretisierten Ankündigung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Eine solche Regelung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Ankündigungserfordernis, wie auch andere Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung, die der Konkretisierung oder ausdrücklichen Klarstellung durch einfaches Gesetz bedürfen, seine Grundlage im Verfassungsrecht hat (vgl. dementsprechend die Beanstandung ihres Fehlens in BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Mit einer Regelung, die eine Androhung allein für die Anwendung physischen Zwangs vorschreibt, sind jedoch die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von Verfassungs wegen besteht, nicht ausreichend erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

    Entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zudem eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ) nicht vorgesehen.

    Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ).

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07

    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Der Betreuer könne in die Heilbehandlung und in ärztliche Eingriffe nur wirksam einwilligen, wenn der Betreute selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage - insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig - sei (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 Rn. 21).

    (2) Eine ausreichende gesetzliche Regelung des Erfordernisses krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit liegt auch nicht darin, dass die Einwilligung eines Betreuers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG geeignet sein soll, eine Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten zu legitimieren, ihrerseits die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Eine gesetzliche Grundlage für derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis zur Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen - Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o. A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck einer anders nicht durchführbaren medizinischen Behandlung - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904 BGB Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 ; Ludyga, FPR 2007, S. 104 ; Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248 , m.w.N.).

    Auch soweit danach eine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen als im Betreuungsrecht angelegt gesehen wurde, betraf dies allerdings, entsprechend der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus der dem Wortlaut nach nur zu einer Unterbringung ermächtigenden Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 866).

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Zwar ist ein Betreuer kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1902 BGB) grundsätzlich auch befugt, anstelle eines nicht einsichts- oder steuerungsfähigen Betreuten in medizinische Heilbehandlungen einzuwilligen (vgl. BGHZ 145, 297 ); nur unter den Voraussetzungen des § 1904 Abs. 1 BGB ist in einem solchen Fall zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

    Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Auch soweit danach eine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen als im Betreuungsrecht angelegt gesehen wurde, betraf dies allerdings, entsprechend der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus der dem Wortlaut nach nur zu einer Unterbringung ermächtigenden Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 866).

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Aus § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat die höchstrichterliche Rechtsprechung abgeleitet, dass der Betreuer bei der Erteilung seiner Einwilligung den Wünschen des Betreuten nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen (vgl. BGHZ 166, 141 ).

    Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Eine gesetzliche Grundlage für derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis zur Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen - Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o. A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck einer anders nicht durchführbaren medizinischen Behandlung - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904 BGB Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 ; Ludyga, FPR 2007, S. 104 ; Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248 , m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK 9, 123 ).
  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einwilligung des Betreuers wegen einer möglicherweise bestehenden Einsichtsfähigkeit des Betreuten, könne dieser vor dem Betreuungsgericht um Rechtsschutz nachsuchen (KG, Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, FamRZ 2008, S. 300 ).
  • BVerfG, 30.08.2006 - 2 BvR 1803/05

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Handhabung der Vorschriften über

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK 9, 123 ).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgegeben (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, NJW 2012, S. 2967 ff., und - XII ZB 130/12, juris).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
    Sie lässt den Eingriff unberührt, der darin liegt, dass die Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    b) Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung der Fixierung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebrachter Personen durch einen Arzt (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eine "Freiheit zur Krankheit' ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen auch dann abzulehnen, wenn sie medizinisch angezeigt sind (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 27 28 29 226, 236; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfGE 128, 282, 304; 129, 269, 280; 133, 112, 131).
  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch sein grundrechtlich geschütztes Freiheitsinteresse gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    a) Es ist dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, medizinische Zwangsbehandlungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    aa) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen so bald wie möglich in die Freiheit zu entlassen, muss strikt dessen krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist - abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG - eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Die Vorschrift muss den Zweck oder die Zwecke, die einen Eingriff rechtfertigen sollen, abschließend bestimmen (vgl. BVerfGE 133, 112 ).

    Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Die Beschlüsse zur Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg (BVerfGE 129, 269) und in Sachsen (BVerfGE 133, 112) sind zwar im Hinblick auf im Maßregelvollzug Untergebrachte ergangen, der Anwendungsbereich der für verfassungswidrig erklärten Gesetze betraf jedoch sowohl Personen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als auch solche im Maßregelvollzug (vgl. den mittlerweile außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG BW) vom 2. Dezember 1991, GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199, BVerfGE 129, 269 ; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1 Satz 2 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007, SächsGVBl S. 422, BVerfGE 133, 112 ).

    aa) Anders als es etwa § 22 Abs. 3 Satz 1 PsychKG M-V für die Anordnung und Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen vorsieht, enthält die angegriffene Norm entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ) keine Regelung dazu, dass die Anordnung und Überwachung der medizinischen Zwangsbehandlung durch einen Arzt erfolgen muss.

    bb) Die Vorschrift erfüllt zudem die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende verfahrensmäßige Vorgabe nicht, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    aa) Zum einen fehlt es an der abschließenden Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen, und damit an der Ausscheidung von Zwecken, die einen Eingriff prinzipiell nicht zu rechtfertigen geeignet sind (vgl. BVerfGE 133, 112 ).

    Es fehlt insbesondere an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen bestehenden - Erfordernisses des vorherigen Bemühens um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Diese Freiheit ist Ausdruck seiner persönlichen Autonomie und als solche auch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei

    Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ) und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erlangen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen sind diese anzukündigen, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unabdingbar ist überdies die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich ferner die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; 146, 294 ).

    Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 ).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/18

    Schmerzensgeld für Fixierung und Zwangsmedikation ohne richterliche Genehmigung

    Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird (vgl. dazu näher etwa BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, 2113, 2114; Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, 3571; Beschluss vom 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, 2337; Beschluss vom 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 -, BtPrax 2014, 266, 266 f.; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - XII ZB 99/12 -, NJW 2012, 2967, 2968 f.).
  • BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung einer vorläufigen

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 58, 208 ; 65, 317 ; 70, 297 ; 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; 133, 112 ff.).

    a) Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) einer Betroffenen greift in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität der Grundrechtsträgerin und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Gesetzlicher Regelung bedürfen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf.
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (- 2 BvR 882/09 -, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 - 2 BvR 1180/15 -, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt.

    Erforderlich ist, jedenfalls außerhalb akuter Notsituationen, ein geduldiges Bemühen um den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses des Betroffenen zum therapeutischen Personal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69).

    Während letztere auf die Schaffung der informatorischen Grundlagen für eine den Eingriffscharakter der Maßnahme ausschließende Zustimmung zielen, betrifft erstere demgegenüber Maßnahmen, für die eine solche Zustimmung gerade nicht vorliegt, und zielt auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 70).

    Über die Orientierungsfunktion für das weitere ärztliche Handeln hinaus besteht der Sinn und Zweck des Dokumentationserfordernisses darin, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erkennbar und überprüfbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 68).

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 72 m. w. Nachw., und 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 54).

    aa) Die Regelung in Nr. 2 zur "Zustimmungswerbung" (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 58, und vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69) ist hinreichend klar und bestimmt und genügt den vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. oben B] II. 2. e] bb]).

    Es hat allerdings ein "geduldiges Bemühen" um die Einwilligung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69).

  • BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12

    Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 07.09.2017 - 2 BvR 1866/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

  • BGH, 30.08.2017 - XII ZB 430/16

    Ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen einer strafrechtlichen einstweiligen

  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

  • BVerfG, 24.02.2016 - 2 BvR 2427/14

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der

  • LG Kleve, 30.08.2018 - 4 T 181/18

    Fixierung, Maßregelvollzug, Zuständigkeit

  • KG, 30.10.2013 - 4 Ws 117/13

    Unterbringung einer Angeklagten zum Zwecke der medizinischen Klärung, ob sie sich

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2018 - 2 Ws 58/18

    Verfahrenspflegerbestellung wegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 Ws 344/18

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Bestellung eines externen Sachverständigen

  • LG Kleve, 07.09.2018 - 4 T 181/18

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Fixierungsmaßnahme

  • OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13

    Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 und 3 BbgPsychKG. Zur Zulässigkeit der

  • OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15

    Maßregelvollzug in Thüringen: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur

  • OLG München, 04.03.2019 - 1 Ws 145/19

    Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung

  • OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der

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