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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38508
OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12 (https://dejure.org/2012,38508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 UF 189/12 (https://dejure.org/2012,38508)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 2012 - 4 UF 189/12 (https://dejure.org/2012,38508)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (externe Teilung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Verzinsung einer Zahlung zur Begründung von Anwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 14 Abs. 4, FamFG 222 Abs. 3, SGBVI 76 Abs. 4 S. 2
    Versorgungsausgleich, externe Teilung, Verzinsung; externe Teilung, Verzinsung; Verzinsung, Ausgleichswert, externe Teilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 76 Abs. 4 S. 2
    Verzinsung einer Zahlung zur Begründung von Anwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de

    Versorgungsausgleich - Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (externe Teilung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beim Versorgungsausgleich können Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung unverzinslich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 791
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 08.11.2011 - 4 UF 79/11

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondsgebundener Anrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12
    Das im Wege der externen Teilung zu Gunsten eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, ohnehin auf das Ende der Ehezeit zu beziehende Anrecht ist daher auf den Ausgleichswert des Anrechts des Ausgleichspflichtigen am Ende der Ehezeit, hier also auf einen Betrag von 11.275,- Euro, zu beschränken (so bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

    §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG, 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sind daher nach dem Verständnis des Senats im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung dahingehend auszulegen, dass der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts vom Versorgungsträger des Pflichtigen in Höhe des der Ermittlung des Ausgleichswerts als versicherungsmathematischem Barwert zu Grunde gelegten Rechnungszinses, hier also in Höhe von 5, 5 Prozent p.a., zu verzinsen ist, ohne dass die Verzinsung sich auf den Wert des zu begründenden Anrechts auswirkt (so bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12
    De Beschwerdeführerin vertritt unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011, Aktenzeichen XII ZB 546/10, die Auffassung, der Zahlbetrag sei lediglich bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.

    Der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts über den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus bis zum Zeitpunkt der Zahlung steht auch nicht die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 (XII ZB 645/10, FamRB 2011, 330; BetrAV 2011, 652) entgegen.

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12
    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde begehrt, ist nicht geboten (so auch OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Damit ist auch die Rechtsprechung des Senats überholt, wonach die vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlenden Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zugutekommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.11.2012, 4 UF 189/12, und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht geboten (so auch der bereits zitierte Senatsbeschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).

    Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber jedoch als Reaktion auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 in das Gesetz eingefügt worden um sicherzustellen, dass der Ausgleichsberechtigte im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem angeordneten Ende der Verzinsung nicht sowohl - über die angeordnete Verzinsung - an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts als auch - über § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - an der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt (vgl. zu dieser Problematik vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI den oben zitierten Beschluss des Senats vom 8.11.2012, 4 UF 189/12).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12

    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4

    Durch die Einfügung von § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 01.01.2013 ist die Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluss vom 08.11.2012, 4 UF 189/12), wonach im Falle der externen Teilung eines betrieblichen oder privaten Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung das Anrecht des Berechtigten nur in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen, dem zahlungspflichtigen Ausgangsversorgungsträger aber aufzugeben ist, diesen Ausgleichswert - zu Gunsten der Versichertengemeinschaft der DRV - ab Ehezeitende zu verzinsen, überholt.

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zu Gute kommen (die ja die Dynamisierung aufzubringen hat), vergl. Senatsbeschlüsse vom 08.11.2012, 4 UF 189/12 und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.dbzw.

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 09.11.2012 - 10 UF 1321/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35880
OLG Nürnberg, 09.11.2012 - 10 UF 1321/12 (https://dejure.org/2012,35880)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 10 UF 1321/12 (https://dejure.org/2012,35880)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. November 2012 - 10 UF 1321/12 (https://dejure.org/2012,35880)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beim Versorgungsausgleich durch externe Teilung ist der vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlende Ausgleichsbetrag nicht zu verzinsen, wenn der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende bereits Leistungen aus der Versorgung erhält.

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung eines zu zahlenden Ausgleichsbetrags beim Versorgungsausgleich durch externe Teilung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 14 Abs. 4

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verzinsung der Ausgleichszahlung, wenn der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende bereits Rentenleistungen bezogen hat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 791
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.11.2012 - 10 UF 1321/12
    6 Nach der Entscheidung des BGH vom 07.09.2011 (abgedruckt in FamRZ 2011, 1785) ist bei einer externen Teilung der vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlende Ausgleichsbetrag grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Im Anschluss daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswert extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem Ausschluss der nachehezeitlichen Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2016 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 33; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791; OLG Hamm FamRZ 2013, 1905; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch Schwamb FamRB 2016, 240, 241 f.).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Bei laufendem Rentenbezug ist im Fall der externen Teilung eines Anrechts von einer Verzinsung abzusehen, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht (BGH FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; OLG Köln FamRZ 2014, 668 Rn. 20; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717 Rn. 25; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791 Rn. 6 f.).
  • OLG Hamm, 17.03.2014 - 5 UF 61/13

    Versorgungsausgleich, vorzeitiger Ruhestand, Zugangsfaktor,

    In diesem Fall steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. BGH, aaO; OLG Hamm, NJW-Spezial 2013, 614; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 791).
  • OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den

    Da die sonst vom Versorgungsträger bei externer Teilung des auszugleichenden Anrechts vorzunehmende Verzinsung des Ausgleichsbetrags in Höhe des Rechnungszinses für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9. 2011 - XII ZB 546/10, NJW 2011, 3358) nicht zu erfolgen hat, soweit in dieser Zeit aus dem Anrecht bereits eine Rente gezahlt worden ist (BGH, a.a.O., Rn.25; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.11.2012 - 10 UF 1321/12, BeckRS 2012, 23674), ergibt sich hier durch eine Bewertung des auszugleichenden Anrechts zum Ehezeitende trotz zwischenzeitlicher Rentenzahlungen an den Ausgleichsverpflichteten nicht nur keine unmittelbare Begünstigung des Ausgleichsberechtigten.
  • OLG Hamm, 28.06.2013 - 7 UF 60/13

    Verzinsung der Ausgleichswerte bei externer Teilung von Anrechten

    Dieser Grundsatz greift jedoch dann nicht, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits zum Ende der Ehezeit (oder auch später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich) Rente bezogen hat (BGH, a.a.O., Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.11.2012 - 10 UF 1321/12, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 05.09.2012 - 4 UF 120/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41507
OLG Naumburg, 05.09.2012 - 4 UF 120/12 (https://dejure.org/2012,41507)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.09.2012 - 4 UF 120/12 (https://dejure.org/2012,41507)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. September 2012 - 4 UF 120/12 (https://dejure.org/2012,41507)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,41507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung; Überprüfung der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte; Verfahren bei geringfügiger Ausgleichsdifferenz

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3
    Verfahren bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung; Überprüfung der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte; Verfahren bei geringfügiger Ausgleichsdifferenz

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 791
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.09.2012 - 4 UF 120/12
    Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art, welche beide geschiedenen Ehegatten hier während der Ehezeit auch in der allgemeinen Rentenversicherung erworben haben, lässt nur eine - im vorliegenden Fall (bei korrespondierenden Kapitalwerten von 8.267,99 EUR und 554, 27 EUR) offensichtlich nicht nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 VersAusglG gegebene - geringe Differenz zwischen den Anrechten gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt erscheinen, wohingegen die nur einzelne, aber nicht beiderseitige Anrechte im Sinne des Absatzes 1 betreffende Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesen Fällen zutreffenderweise keine Anwendung mehr findet (so BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, abgedruckt in: NJW 2012, S. 312 - 316, sowie FamRZ 2012, S. 192 - 197, jeweils Rdnr. 31 - 35).

    Denn der gesetzlich beabsichtigte Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung für den Rentenversicherungsträger findet seine - bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beachtende - Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des für den Versorgungsausgleich gemäß § 1 VersAusglG fundamentalen Halbteilungsgrundsatzes (so nam. wiederum BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, abgedruckt in: NJW 2012, S. 312 - 316 = FamRZ 2012, S. 192 - 197, jeweils Rdnr. 37 - 43).

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