Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8292
BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11 (https://dejure.org/2013,8292)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2013 - XII ZB 650/11 (https://dejure.org/2013,8292)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 (https://dejure.org/2013,8292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitsplatzwechsel auch ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arbeitsplatzwechsel kann ehebedingten Nachteil darstellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf nachehelichem Unterhalt auch bei ehebedingtem Arbeitsplatzwechsel

Besprechungen u.ä.

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ehebedingter Nachteil bei Wechsel des Arbeitsplatzes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1738
  • MDR 2013, 658
  • FamRZ 2013, 935
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.2011 - XII ZR 108/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile wegen Kinderbetreuung und

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
    Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei der ehelichen Geburt eines Kindes oder erst später planten und praktizierten (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 18).

    Somit ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).

    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 22).

    Schließlich ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Behauptung des Antragstellers, er sei mit der Entscheidung zum Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen, nicht ankomme (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 40).

    Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24).

  • BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 604/80

    Umfang des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
    Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen gehören ebenso dazu wie Prämien, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Nebeneinnahmen (Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 - FamRZ 1982, 250, 251 mwN; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 74).
  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
    Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 f.).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11
    Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Wird hingegen die Ehegestaltung für einen Erwerbsnachteil nicht ursächlich, so ist er nicht ehebedingt (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN).

    Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 214/13

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (im Anschluss an BGH, 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und Senatsbeschluss vom 13. März 2013, XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935).

    Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 35 mwN).

    Es ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 und Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).

    Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hat, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN).

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff. und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 8 UF 28/20

    Unterhalt: Corona-Soforthilfe und Einkommensrückgang durch Corona

    Insoweit kann regelhaft auf das sogenannte In-Prinzip (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 -, Rn. 30, juris = FamRZ 2013, 935-939) abgestellt werden.
  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 120/11

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast einer unterhaltsberechtigten

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24; vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff. und vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Brandenburg, 07.08.2014 - 9 UF 159/13

    Nachehelichenunterhalt: Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei einem Anspruch

    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1007; FamRZ 2013, 935; BGH, FamRZ 2011, 628).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des

    Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich das Unterhaltsjahr 2018 abgeschlossen und vollständig dokumentiert ist, sodass mit den belegten Zahlen zu rechnen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 935).

    Soweit der Antragsgegner betreffend das Veranlagungsjahr 2018 - vorgreifend - den Abzug einer Steuernachzahlung in Höhe von umgelegt (3.458 / 12 =) 288, 17 EUR monatlich begehrt, steht dem - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - schon das In-Prinzip entgegen (BGH FamRZ 2013, 935); Zahlungen sind insoweit auch nicht behauptet worden.

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    Umfang des Vertretungsrechts eines Kindes und eines Anspruchs auf Kindesunterhalt

    Ist ein Unterhaltsjahr abgeschlossen und vollständig dokumentiert, so ist auf der Grundlage dieser belegten Zahlen - und nicht auf der Basis derjenigen des Vor- oder Folgejahres - zu rechnen, während für ein laufendes, im Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenes Unterhaltsjahr - vorbehaltlich dargelegter Änderungen - das Vorjahresdurchschnittseinkommen fortgeschrieben werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 935; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 - 6 UF 76/18 -, NJW-Spezial 2019, 356, vom 12. Mai 2016 - 6 UF 12/16 - und vom 21. April 2016 - 6 UF 126/15).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2013 - 9 UF 96/13

    Nachehelicher Unterhalt: Abweichung von der Regel der Quotenberechnung bei der

    Es ist dabei auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur (erweiterten) Berufstätigkeit angehalten habe (BGH, FamRZ 2011, 628; Beschluss vom 13. März 2013 zum Az. XII ZB 650/11).

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, FamRZ 2012, 1483; Beschluss vom 13. März 2013, XII ZB 650/11).

    Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich nämlich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften erzielen könnte (BGH, Beschluss vom 13. März 2013, a.a.O).

  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19

    Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und

    Somit ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZB 650/11 Rn 36, NJW 2013, 1738).
  • OLG Saarbrücken, 14.11.2019 - 6 UF 78/19

    Trennungsunterhalt: Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung

    Aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Jahressammler für 2018 - der für die Einkünfte im vorliegenden Unterhaltszeitraum maßgeblich ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 935) - gehen allerdings - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Senat angesprochen - Jahresnettogesamteinkünfte von 5.800 EUR hervor.
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Befristung wegen des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht