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   BGH, 09.04.2014 - XII ZB 595/13   

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https://dejure.org/2014,10226
BGH, 09.04.2014 - XII ZB 595/13 (https://dejure.org/2014,10226)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - XII ZB 595/13 (https://dejure.org/2014,10226)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - XII ZB 595/13 (https://dejure.org/2014,10226)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 FamFG, § 274 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Betreuungssache: Konkludente Verfahrensbeteiligung eines Abkömmlings des Betroffenen; Rechtskraftwirkung einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung in Bezug auf die Beschwerdebefugnis

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis eines Angehörigen eines Betreuten gegen die Ablehnung der Beteiligung am Betreuungsverfahren

  • rewis.io

    Betreuungssache: Konkludente Verfahrensbeteiligung eines Abkömmlings des Betroffenen; Rechtskraftwirkung einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung in Bezug auf die Beschwerdebefugnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 7 Abs. 5; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
    Beschwerdebefugnis eines Angehörigen eines Betreuten gegen die Ablehnung der Beteiligung am Betreuungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die konkludente Beteiligung an einem Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beteiligung an einem Betreuungsverfahren kann auch konkludent erfolgen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsverfahren - Wie ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG Beteiligter und damit auch beschwerdebefugt werden kann

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hinzuziehung als Beteiligter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1885
  • MDR 2014, 854
  • FGPrax 2014, 160
  • FamRZ 2014, 1099
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 531/11

    Betreuungsverfahren: Fortbestehen der durch Hinzuziehung in erster Instanz

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 595/13
    Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Nichterwähnung im Rubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegensteht (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 9).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 692/10

    Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 595/13
    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    (a) Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11).
  • BGH, 12.02.2020 - XII ZB 347/19

    Beschwerdebefugnis eines am Verfahren im ersten Rechtszug Beteiligten auch bei

    Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099).

    Eine der tatsächlichen Beteiligung nachfolgende, im Zwischenverfahren entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG ergangene rechtskräftige Entscheidung, wonach die Beteiligung des Beteiligten zu 3 am Verfahren wieder aufgehoben wird, steht der einmal erlangten Beschwerdebefugnis nicht entgegen (zur nachträglichen Ablehnung der Hinzuziehung vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 8, 16).

    Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).

    Denn die zuvor tatsächlich bereits erfolgte Beteiligung und die damit einhergehende Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entfällt dadurch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 19).

  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 86/14

    FamFG § 303 Abs. 2

    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).

    Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 125/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung zur

    Insbesondere ist die Bevollmächtigte als Tochter der Betroffenen, die im ersten Rechtszug beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 370/14

    Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Einholung eines

    Ist dieser - wie im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 1 - bereits zuvor tatsächlich am Verfahren beteiligt worden, entfällt durch die Ablehnungsentscheidung eine durch die bereits erfolgte Hinzuziehung begründete Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 19).
  • BGH, 04.03.2015 - XII ZB 396/14

    Betreuungsverfahren: Voraussetzungen einer Beschwerdebefugnis eines nahen

    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6).

    Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 292/14

    Betreuungssache: Beschwerde eines nahen Angehörigen gegen die Ablehnung eines

    Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt wurden (vgl. zur Form der Beteiligung Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 493/15

    Beschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung: Beschränkung auf die Auswahl

    Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14 - FamRZ 2015, 843 Rn. 7 und vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 8 WF 108/20

    Konkludente Bestellung eines Verfahrensbeistandes

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Hinzuziehung von Beteiligten auch konkludent erfolgen kann, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (so auch die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 S. 2 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 179; BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16, FamRZ 2017, 50, Rn. 14 zur Hinzuziehung des Jugendamts als Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099, Rn. 11 zu § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
  • BGH, 25.04.2023 - XIII ZB 11/21

    Rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen

    Die Beteiligung kann vielmehr formlos - etwa durch die Übersendung von Schriftsätzen oder Ladungen zum Termin - erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13, FGPrax 2014, 160 Rn. 11 mwN).
  • LG Bielefeld, 14.11.2019 - 23 T 520/19
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