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   BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12   

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BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12 (https://dejure.org/2014,12124)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12 (https://dejure.org/2014,12124)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 (https://dejure.org/2014,12124)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1571 BGB, § 1572 BGB, § 1577 BGB, § 1578 Abs 3 BGB, § 1578b Abs 1 BGB
    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen aufgrund des zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs als nicht eheprägend; kapitalisierte Auszahlung bestehender Versorgungsanrechte während der Ehe; Ausgleich des ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1571, 1572, 1577, 1578b; FamFG § 238
    Berechnung nachehelichen Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung der Kürzung der Altersbezüge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen aufgrund des zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs als nicht eheprägend; kapitalisierte Auszahlung bestehender Versorgungsanrechte während der Ehe; Ausgleich des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachehelicher Unterhalt - und die ehebedingten Nachteile bei der Altersvorsorge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachehelicher Unterhalt - und der Versorgungsausgleich in der zweiten Ehescheidung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs und zweite Ehescheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommensminderung durch Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Unterhaltsleistungsfähigkeit zur berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommensminderung durch Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Unterhaltsleistungsfähigkeit zur berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einkommensminderung durch Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Unterhaltsleistungsfähigkeit zur berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2192
  • MDR 2014, 781
  • FamRZ 2014, 1276
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 235/12

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109).

    Nachdem es dabei von vollständiger Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen war, ergab sich der Anspruch allein aus § 1572 BGB (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 10 mwN).

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 12 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 18).

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 22).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, können dem Unterhaltsberechtigten Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51).

    (b) Ein derartiger Nachteil wird jedoch - wie das Oberlandesgericht im Ansatz richtig gesehen hat - grundsätzlich ausgeglichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51).

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    b) Der Antragsteller kann sich für die Möglichkeit, den der Antragsgegnerin im Jahr 1993 zugesprochenen Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, hinsichtlich beider Unterhaltstatbestände in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) berufen, so dass § 238 Abs. 2 FamFG der Zulässigkeit seines Abänderungsantrags nicht entgegen steht (zum Krankheitsunterhalt: Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 16 f.; zum Altersunterhalt: Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 20 f.).

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 12 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 18).

    Erkrankungsbedingte Einkommensausfälle sind daher in aller Regel nicht ehebedingt, weil sie gerade nicht aus der ehelichen Rollenverteilung folgen (vgl. zu Einzelheiten Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 20 f.).

    Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 und vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 22).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 145/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Berechnung von Altersunterhalt;

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951).

    Seit Januar 2012 richtet sich der Unterhaltsanspruch allein nach § 1571 BGB, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr altersbedingt nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 19).

    b) Der Antragsteller kann sich für die Möglichkeit, den der Antragsgegnerin im Jahr 1993 zugesprochenen Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, hinsichtlich beider Unterhaltstatbestände in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) berufen, so dass § 238 Abs. 2 FamFG der Zulässigkeit seines Abänderungsantrags nicht entgegen steht (zum Krankheitsunterhalt: Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 16 f.; zum Altersunterhalt: Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 20 f.).

    Die aufgrund dieses Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG eintretende Kürzung der dem Antragsteller ausgezahlten Pension ist allein im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, können dem Unterhaltsberechtigten Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51).

    (b) Ein derartiger Nachteil wird jedoch - wie das Oberlandesgericht im Ansatz richtig gesehen hat - grundsätzlich ausgeglichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    d) Ebenfalls zutreffend ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 78 ff.; vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20 und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25) abgesehen - ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn (wie hier) für diese Zeit ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden hat.

    Daher wird das Oberlandesgericht andererseits zu würdigen haben, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von rund 28 Jahren Unterhaltszahlungen in erheblichem Umfang erbracht hat und die Antragsgegnerin auch ohne diese über monatliche Einkünfte verfügt, die deutlich über ihrem Existenzminimum liegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 16).

  • BGH, 13.03.2013 - XII ZB 650/11

    Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Wird hingegen die Ehegestaltung für einen Erwerbsnachteil nicht ursächlich, so ist er nicht ehebedingt (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN).

    Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886).

    Dies gilt unabhängig davon, wofür das Kapital dann verwendet wird, insbesondere ob es - auch - für gemeinsame Zwecke der Ehegatten eingesetzt wird (Abgrenzung zu dem zu § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ergangenen Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    d) Ebenfalls zutreffend ist die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 78 ff.; vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20 und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25) abgesehen - ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn (wie hier) für diese Zeit ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden hat.
  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 120/11

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast einer unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Entgegen der entsprechenden Rüge der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist bei der Betrachtung, welche Entwicklung die Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten ohne die Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit genommen hätte, stets eine hypothetische Betrachtung anzustellen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2013 - XII ZR 120/11 - FamRZ 2013, 864 Rn. 27 ff. und vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10 - FamRZ 2013, 860 Rn. 22 ff.).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12
    Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 686).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZR 148/10

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen vorehelicher

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 670/10

    Nachehelicher Unterhalt: Aktuell genügende Erwerbsobliegenheit des

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276).

    Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 46 f.).

    Damit kann sie die ehebedingt geringeren Rentenanwartschaften ohne weiteres ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 47), zumal sie den Feststellungen des Oberlandesgerichts zufolge bereits im Jahr 2008 erwerbsunfähig geworden ist und deshalb - auch ohne Ehe - seither keine weitere Altersvorsorge mehr hätte betreiben können.

  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15

    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276 Rn. 27 mwN).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Die Vorschrift ist einerseits Ausdruck wirtschaftlicher Eigenverantwortung und stellt andererseits sicher, dass der Unterhaltsberechtigte Ausgleich für diejenigen Nachteile erhält, die ihm dadurch entstanden sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BGH FamRZ 2014, 1276/33; FamRZ 2012, 197/28; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1578 b Rn 1).

    Diese Versorgungsnachteile wurden und werden aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich (BGH NJW 2018, 2636; FamRZ 2008, 1325/43; Fam RZ 2008, 1508/11; FamRZ 2010, 869/73; FamRZ 2013, 853/37; FamRZ 2013, 1291/22; FamRZ 2012, 772/5; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4) und für die Zeit danach durch den vom Antragsteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen (BGH; FamRZ 2013, 109/51; FamRZ 2014, 823/18; FamRZ 2014, 1276/36; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4).

    Nun wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, ihrerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 2010, 875/18ff; FamRZ 2010, 2059/24; FamRZ 2012, 93/22 ff; FamRZ 2012, 1483/40; FamRZ 2013, 860/26; FamRZ 2013/864/23; FamRZ 2013, 935/37; FamRZ 2014, 1007/22; FamRZ 2014, 1276/29).

    Für das Maß der ehelichen Solidarität ist einerseits die Dauer der Ehe, andererseits das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung von Bedeutung wie sie durch die Rollenverteilung eingetreten ist (BGH, FamRZ 2013, 853/32; FamRZ 2013, 1291/26; FamRZ 2014, 1276/56).

    Für eine Befristung spricht sowohl die Dauer der bisher vom Antragsteller geleisteten Unterhaltsleistungen von etwa 18 Jahren wie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungsende verstrichenen Zeit von etwa 14 Jahren (BGH FamRZ 2012, 93/35; FamRZ 2014, 1276/56; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 10).

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Die Vorschrift ist einerseits Ausdruck wirtschaftlicher Eigenverantwortung und stellt andererseits sicher, dass der Unterhaltsberechtigte Ausgleich für diejenigen Nachteile erhält, die ihm dadurch entstanden sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BGH FamRZ 2014, 1276/33; FamRZ 2012, 197/28; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1578 b Rn 1).

    Diese Versorgungsnachteile wurden und werden aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich (BGH NJW 2018, 2636; FamRZ 2008, 1325/43; FamRZ 2008, 1508/11; FamRZ 2010, 869/73; FamRZ 2013, 853/37; FamRZ 2013, 1291/22; FamRZ 2012, 772/5; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4) und für die Zeit danach durch den vom Antragsteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen (BGH; FamRZ 2013, 109/51; FamRZ 2014, 823/18; FamRZ 2014, 1276/36; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 4).

    Nun wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, ihrerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 2010, 875/18ff; FamRZ 2010, 2059/24; FamRZ 2012, 93/22 ff; FamRZ 2012, 1483/40; FamRZ 2013, 860/26; FamRZ 2013/864/23; FamRZ 2013, 935/37; FamRZ 2014, 1007/22; FamRZ 2014, 1276/29).

    Für das Maß der ehelichen Solidarität ist einerseits die Dauer der Ehe, andererseits das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung von Bedeutung wie sie durch die Rollenverteilung eingetreten ist (BGH, FamRZ 2013, 853/32; FamRZ 2013, 1291/26; FamRZ 2014, 1276/56).

    Für eine Befristung spricht sowohl die Dauer der bisher vom Antragsteller geleisteten Unterhaltsleistungen von etwa 18 Jahren wie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungsende verstrichenen Zeit von etwa 14 Jahren (BGH FamRZ 2012, 93/35; FamRZ 2014, 1276/56; Palandt/Brudermüller, a. a. O. Rn 10).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17

    Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen

    Hier war eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten aufgrund der gem. Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189) eingeführten Bestimmung, wonach Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB befristet werden kann (vgl. BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 18 mwN, juris).

    Allerdings obliegt dem Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen; erst dann obliegt es dem Unterpflichtigen, diesen Vortrag zu widerlegen (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 29, juris; v. 24.03.2010, XII ZR 175/08, Rn. 20f, juris).

    Entsprechend diesen Ausführungen können ehebedingte Nachteile regelmäßig - wie auch hier - auch im Hinblick auf die Altersvorsorge nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 31, juris).

    Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 56, juris; v. 26.10.2011, XII ZR 162/09, Rn. 35).

    Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße (BGH v. 14.05.2014, XII ZB 301/12, Rn. 56, juris).

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

    Den Antragsgegner trifft die Beweislast, dass die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276).
  • OLG Hamm, 18.12.2015 - 13 UF 31/14

    Berücksichtigung der Einkünfte eines Arztes aus einer während der Trennungszeit

    Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 -, juris), dass die Antragsgegnerin im Zuge der Bankenkrise freigesetzt worden wäre.

    Zumindest hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast auf vergleichbare Karriereverläufe verweisen müssen, um ihr Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen BGH (z.B. Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 -, juris).

    Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden hat, dass der Nachteil, der daraus resultiert, dass der Unterhaltsberechtigte den Altersvorsorgeunterhalt in der Vergangenheit nicht geltend gemacht hat, obwohl er diesen hätte erlangen können, auf einer eigenen Entscheidung beruht, also nicht ehebedingt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276; BGH, Beschluss vom 26.02.2104, XII ZB 235/212, FamRZ 2013, 823).

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Demgegenüber dient der Altersvorsorgeunterhalt dem Ausgleich derjenigen ehebedingten Nachteile, die darauf zurückzuführen sind, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre (BGH, FamRZ 2014, 1276).
  • KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsherabsetzung oder -begrenzung bei langer

    Der Umstand, dass sie aufgrund der ehelichen Rollenverteilung nach erfolgter Scheidung möglicherweise nicht an ein Einkommen hat anknüpfen können, welches sie ohne die Ehe vielleicht hätte erzielen können, gilt von daher nicht mehr als ehebedingt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 [bei juris Rz. 47f.]).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

    Dabei äußert sich ein ehebedingter Nachteil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (BGH FamRZ 2012, 197; BGH FamRZ 2010, 1971; BGH FamRZ 2010, 2059; BGH FamRZ 2016, 1345; BGH FamRZ 2014, 1276; BGH FamRZ 2014, 823; BGH FamRZ 2013, 1291).
  • KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17

    Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen

  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 7 UF 9/18

    Nachehelicher Unterhalt nach zwanzig Ehejahren

  • OLG Hamm, 13.03.2017 - 13 UF 190/16

    Umfang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • OLG Brandenburg, 14.05.2020 - 9 UF 240/19
  • KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22

    Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs zwischen früheren Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 01.04.2015 - 4 UF 373/14

    Prüfung der Wirksamkeit eines Vergleichs im Ausgangsverfahren

  • OLG Zweibrücken, 22.07.2021 - 2 WF 128/21

    Altersvorsorgeunterhalt bei der Verfahrenskostenhilfe

  • OLG Brandenburg, 22.05.2020 - 9 UF 240/19

    Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 6 UF 49/20
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