Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17875
BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13 (https://dejure.org/2014,17875)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2014 - XII ZB 219/13 (https://dejure.org/2014,17875)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - XII ZB 219/13 (https://dejure.org/2014,17875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 S 1 FamFG, § 61 Abs 2 FamFG, § 61 Abs 3 FamFG
    Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der Beschwerde; vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme; Schweigen des Amtsgerichts in der Endentscheidung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen

  • rewis.io

    Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der Beschwerde; vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme; Schweigen des Amtsgerichts in der Endentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme bei einer Stufenklage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerdegericht ist nicht generell befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdegericht ist nicht generell befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1025
  • MDR 2014, 977
  • FamRZ 2014, 1445
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15).

    Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 EUR betragen habe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 465/11

    Beschwer der Berufung: Bedeutung der erstinstanzlichen Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011, XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24).

    Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 EUR betragen habe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).

  • BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13

    Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9. April 2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

    Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom un-zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 20 f.).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfehler erkennen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15).

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15).
  • BGH, 07.03.2012 - IV ZR 277/10

    Berufung gegen ein Auskunftsurteil: Nachholung einer Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 EUR betragen habe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 278/13

    Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen über seine Einkünfte: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 13.03.2013 - XII ZR 8/13

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Eigene Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Denn die Entscheidung, ob die persönliche Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 EUR übersteigt, hat das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein(Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95

    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497).
  • BGH, 21.04.1999 - XII ZB 158/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer unterhaltsrechtlichen Auskunftsklage

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13
    Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497).
  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11

    Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 550/15

    Wert der Beschwer bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur

    Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amtsgericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 EUR davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 551/15

    Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen durch Vorlage eines

    Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amtsgericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 EUR davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragstellers habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN).

    Das Amtsgericht hat zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f.).

  • OLG München, 14.08.2023 - 33 W 321/23

    Streitwertbestimmung einer nach der ersten Stufe endenden Pflichtteilsstufenklage

    Der Streitwert der Pflichtteilsstufenklage bestimmt sich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens (Anschluss an BGH, XII ZB 219/13, NZFam 2014, 787).

    Der BGH geht davon aus, dass maßgebliche Schätzungsgrundlage für die Festsetzung des Verfahrenswertes die "realistischen wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens mit dem unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft", sind (BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 219/13; NZFam 2014, 787; OLG Celle, 6 W 77/02, BeckRS 2002, 30286796; OLG Koblenz, 10 W 171/15, NJW-RR 2015, 832; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. Auflage 2023, § 3 Rn. 141 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO Rn. 16.160).

    bb) Selbst wenn man aber der herrschenden Meinung folgt, können maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nicht beliebige Angaben der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens sein, sondern nur ihre realistischen Erwartungen (BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 219/13).

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 17 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt selbst die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswerts von über 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer des Auskunftsverpflichteten ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN und vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 19).

  • BGH, 10.01.2018 - XII ZB 451/17

    Bemessung des Beschwerdewerts: Bewertung des für die Erteilung einer Auskunft

    Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10 mwN; vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 17; vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 7 f. und vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 -FamRZ 2017, 368 Rn. 5), handelte es sich dabei um Fälle, in denen nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet, und deshalb rechtsbeschwerderechtlich der höhere Vergütungssatz in Betracht gezogen werden musste.
  • BGH, 01.07.2020 - XII ZB 505/19

    Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur

    Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, bedeutet das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN), liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18

    Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch

    aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht, bevor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 17 mwN).
  • OLG Nürnberg, 30.11.2023 - 8 W 2318/23

    Streitwert einer Stufenklage im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen in der

    Dass der Kläger diesen Anspruch noch nicht (abschließend) beziffert hat, was er - nach seiner Darstellung - nicht kann und wofür er deshalb der Auskunft bedarf, ist unschädlich; vielmehr sind in diesen Fällen die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 219/13, NJW-RR 2014, 1025; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 - 8 U 165/22, juris Rn. 156; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16.160; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 3 Rn. 141).
  • OLG Frankfurt, 06.01.2016 - 1 UF 18/15

    Beschwerdewert bei Auskunftsbegehren

    Der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen zur Erteilung der Auskunft ist entsprechend §§ 22. JVEG mit maximal 21 EUR pro Stunde (vgl. BGH BeckRS 2014, 14785; 2014, 08492; ZEV 2012, 269 = FamRZ 2012, 299), in der Regel jedoch entsprechend § 20 JVEG- unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 105) - mit einem Stundensatz von 3, 50 EUR anzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 838).
  • OLG Saarbrücken, 28.08.2023 - 5 W 43/23

    Streitwert einer als unzulässig abgewiesenen Stufenklage wegen

    Dass der Kläger diesen Anspruch noch nicht (abschließend) beziffert hat, was er - nach seiner Darstellung - nicht kann und wofür er deshalb der Auskunft bedarf, ist unschädlich; vielmehr sind in diesen Fällen nach ganz überwiegender, auch vom Senat vertretener Ansicht, die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13, NJW-RR 2014, 1025; Senat, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12-27, FamRZ 2013, 320; OLG Celle, VersR 2023, 429; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16.160; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl., § 3 Rn. 141).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 1 UF 24/16

    Familienrecht: Beschwerdewert für Auskunft über Vermögen

  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

  • OLG Köln, 07.05.2020 - 24 U 12/20

    Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichens der Beschwer Wert des

  • OLG Bamberg, 17.09.2015 - 2 UF 54/15

    Beschwerdewert bei Auskunftserteilung betreffend Unterhalt

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.09.2023 - 2 O 5971/21

    Streitwertbemessung bei Stufenklagen in Prämienanpassungsverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht