Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.05.2014

Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20151
BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12 (https://dejure.org/2014,20151)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2014 - XII ZR 108/12 (https://dejure.org/2014,20151)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 (https://dejure.org/2014,20151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,20151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1378 Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 1378 Abs 2 BGB vom 06.07.2009, § 1384 BGB vom 02.01.2002, § 1384 BGB vom 06.07.2009, Art 229 § 20 Abs 2 BGBEG
    Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden war

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1378 Abs. 2, 1384; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe von Ausgleichsforderungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Vorschriften gem. § 1378 Abs. 2 BGB im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

  • rewis.io

    Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden war

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Vorschriften gem. § 1378 Abs. 2 BGB im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stichtag für den Versorgungsausgleich in Altfällen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich - auf den Tag der rechtskräftigen Scheidung kommt es an

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Rückwirkung des neuen Zugewinnausgleichsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Rückwirkung des neuen Zugewinnausgleichsrechts

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückwirkung des neuen Zugewinnausgleichsrechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2877
  • MDR 2014, 1206
  • FamRZ 2014, 1610
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 80/10

    Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Eine einschränkende Auslegung dahin, dass von der Neuregelung nur Fälle erfasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige für den bis zur Beendigung des Güterstands eingetretenen Vermögensverlust verantwortlich ist, kommt angesichts des insoweit klaren Wortlauts der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB, die in ihrer Zielrichtung sowohl der Gesetzesbegründung als auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entsprechen, nicht in Betracht (Senatsurteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 30).

    Auf die vom Berufungsgericht hilfsweise aufgeworfene Frage, ob dem Antragsgegner im Hinblick auf den Vermögensverlust zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1381 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 32 f.), kommt es deshalb nicht an.

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11

    Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung gewollt habe, sei davon auszugehen, dass sich die Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. September 2009 nur auf die güterrechtlichen Fälle erstrecke, in denen der Ausgleichsanspruch noch nicht entstanden sei (MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. Art. 229 § 20 Rn. 1; Braeuer NJW 2010, 351, 352; Koch FamRZ 2011, 1261, 1262, 1264; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 940, 941).
  • BGH, 18.10.1965 - II ZR 36/64

    Unpfändbarkeit der Handwerker-Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich bedenklich und steht mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen (vgl. BGHZ 44, 192 = NJW 1966, 155; Staudinger/Mertens BGB [2005] Einl. zu Art. 157 bis 218 EGBGB Rn. 8) nicht in Einklang.
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Soweit der Rechtsprechung des Senats insofern etwas anderes entnommen werden könnte (Senatsurteile vom 11. Mai 2011 - XII ZR 33/09 - FamRZ 2011, 1039 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 26), hält er hieran nicht fest.
  • BGH, 11.05.2011 - XII ZR 33/09

    Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich bei im

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Soweit der Rechtsprechung des Senats insofern etwas anderes entnommen werden könnte (Senatsurteile vom 11. Mai 2011 - XII ZR 33/09 - FamRZ 2011, 1039 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 26), hält er hieran nicht fest.
  • OLG Hamm, 30.08.2010 - 8 UF 108/10

    Anwendbares Recht für das Verfahren über den Zugewinnausgleich in Übergangsfällen

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Im Hinblick hierauf hätte auch ein Antragsgegner den Zugewinnausgleich, etwa durch eine Stufenklage, anhängig machen können (Schwab FamRZ 2009, 1961; Schwamb FamRB 2009, 394; Klein Reform der Zugewinngemeinschaft 2009 Rn. 32 f.; Büte FPR 2010, 87 f. und FPR 2012, 73, 74 f.; Götsche ZFE 2010, 164, 168 f.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 566, 567 für die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB n.F.).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Soweit der Rechtsprechung des Senats insofern etwas anderes entnommen werden könnte (Senatsurteile vom 11. Mai 2011 - XII ZR 33/09 - FamRZ 2011, 1039 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 26), hält er hieran nicht fest.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
    Bis zur Verkündung der gesetzlichen Neuregelung, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Recht Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN).
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Die Nichtanwendung dieser erst jetzt aufgehobenen Bestimmungen (§§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII) auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Unterhaltszeitraum könnte einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen und damit eine "echte" Rückwirkung entfalten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN; s. aber auch Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872 zur Rückwirkung der Legalzession auf Unterhaltsansprüche bei fehlender Benachteiligung).
  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13

    Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer

    Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19).

    Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich bedenkliche "echte" Rückwirkung nicht anordnen wollte, hat der Senat zum einen entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13

    Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in

    § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2014, XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610).

    a) Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2014 (XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 mit Anm. Koch FamRZ 2014, 1613 und Anm. Kogel FF 2014, 418) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist.

    Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entnehmen, dass das durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19).

    Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN).

    Danach kommt es für das Bestehen der Forderung auch nicht etwa darauf an, wann das Zugewinnausgleichsverfahren (erstmals) rechtshängig geworden ist (vgl. zum früheren Meinungsstand Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 15 ff.).

    b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 (XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 18) indes bereits entschieden, dass auch § 1378 Abs. 2 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung dann nicht anwendbar ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geschieden war.

    Auch insoweit würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen illoyalen Vermögensverlustes des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 ff.).

  • BGH, 05.04.2017 - XII ZB 259/16

    Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger

    Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014, XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014, XII ZR 194/13, FamRZ 2015, 121).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt und sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121).

    Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN und vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121 Rn. 14).

    Abgeschlossene Sachverhalte werden durch Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB dagegen nicht geregelt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 21).

    Das gilt unabhängig davon, ob ein Zugewinnausgleichsverfahren am 1. September 2009 bereits anhängig war oder noch nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 21).

  • BGH, 20.09.2017 - XII ZB 382/16

    Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei

    Die Unanwendbarkeit des durch das Reformgesetz eingefügten § 1374 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aber aus dem Gedanken, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle eines - wie hier - vor dem 1. September 2009 bereits beendeten Güterstands einen verfassungsrechtlich bedenklichen und mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht im Einklang stehenden Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen würde (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. April 2017 - XII ZB 259/16 - FamRZ 2017, 1039 Rn. 11 und Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11729
BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11 (https://dejure.org/2014,11729)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11 (https://dejure.org/2014,11729)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 1 BvR 2681/11 (https://dejure.org/2014,11729)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,11729) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1b Abs 1 BetrAVG
    Ï»¿ï»¿(Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG durch die Stichtagsregelung der §§ 1b Abs 1 iVm 30f Abs 1 S 1 BetrAVG, nach der nach dem 01.01.2001 gegebene Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach kürzerer ...

  • rewis.io

    Ï»¿ï»¿(Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG durch die Stichtagsregelung der §§ 1b Abs 1 iVm 30f Abs 1 S 1 BetrAVG, nach der nach dem 01.01.2001 gegebene Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach kürzerer ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ï»¿ï»¿(Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG durch die Stichtagsregelung der §§ 1b Abs 1 iVm 30f Abs 1 S 1 BetrAVG, nach der nach dem 01.01.2001 gegebene Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach kürzerer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die noch nicht unverfallbare Betriebsrente - Eigentumsgarantie und Insolvenzschutz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht nickt Stichtagsregelung zur Unverfallbarkeit ab

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 734
  • FamRZ 2014, 1610
  • WM 2014, 1184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 25. Januar 2007, Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053) betraf kein vergleichbares System der Insolvenzsicherung für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

    Vielmehr räumt Art. 8 der Richtlinie 987/80/EWG beziehungsweise Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des Schutzniveaus ein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007, Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 25. April 2013, Hogan, C-398/11, juris, Rn. 42) .

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wird ebenso wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nur dann verletzt, wenn der Umgang eines Gerichts mit der Vorlagepflicht nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts noch keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor oder hat eine Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, kommt dem Fachgericht notwendig ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht in unvertretbarer Weise überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    a) Hat der Gesetzgeber sich für bei der Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes dafür entschieden, eine weitere Instanz zu eröffnen, und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; 88, 118 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Doch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfGE 131, 66 m.w.N.; BVerfGK 11, 130 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - juris, Rn. 22; BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 -, juris, Rn. 47).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Vielmehr räumt Art. 8 der Richtlinie 987/80/EWG beziehungsweise Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des Schutzniveaus ein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007, Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 25. April 2013, Hogan, C-398/11, juris, Rn. 42) .
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 117, 272 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    a) Hat der Gesetzgeber sich für bei der Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes dafür entschieden, eine weitere Instanz zu eröffnen, und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    a) Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 128, 90 ) und im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind.
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
    Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung schließt zwangsläufig die Entscheidung des Fachgerichts ein, die Rechtsfrage auch im Blick auf das Unionsrecht als hinreichend geklärt anzusehen und die ihm angetragene Frage des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2022 - L 3 AL 303/22
    Im Hinblick auf die Verfassungskonformität des Abstellens auf den Zuordnungsmonat bei der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Regelung des § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV bestehen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen (vgl. hierzu u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11, juris Rn. 8 m.w.N; zuletzt auch bzgl. der Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern: BVerfG, Beschluss vom 21.07.2022 - 1 BvR 469/20, juris Rn. 168) keine Bedenken.
  • ArbG Köln, 18.01.2019 - 18 Ca 4677/18

    Erwerberhaftung in der Insolvenz; Versicherungsmissbrauchsklausel

    Aus Sicht der Kammer bestehenden keine durchdringenden Zweifel daran, dass dieses System der Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung in Einklang mit europäischem Recht steht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Mai 2014 - 1 BvR 2681/11 -, Rn. 13, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht