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   BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14   

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https://dejure.org/2014,20024
BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14 (https://dejure.org/2014,20024)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2014 - XII ZB 164/14 (https://dejure.org/2014,20024)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14 (https://dejure.org/2014,20024)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Conterganrente im Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Contergan-Geschädigten - Rente bleibt bei Versorgungsausgleich außen vor

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich für contergangeschädigten Ehegatten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten nach § 27 VersAusglG mangels Bedürftigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Absehen von Versorgungsausgleich bei Bezug einer Conterganrente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Absehen von Versorgungsausgleich bei Bezug einer Conterganrente

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Contergan-Rente fließt nicht in den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1089
  • MDR 2014, 1089
  • FamRZ 2014, 1619
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 159/12

    Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

    Ergeben sich somit keine Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 36).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14
    Ergeben sich somit keine Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 36).
  • BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14
    Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft oder schwierig ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1235, 1236).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1994 - 5 UF 221/93

    Wirtschaftliches Ungleichgewicht; Grobe Unbilligkeit; Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - XII ZB 164/14
    Auch wenn die Vorschriften des Versorgungsausgleichsrechts keine unmittelbare Verweisung auf § 1610 a BGB enthalten, werden die Grundsätze des § 1610 a BGB auch im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein, ob der Unterhalt des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch anderweitige Einkünfte gedeckt ist (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277, 1278).
  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014, XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 - zur Conterganrente).

    cc) Die in § 17 Abs. 1 HIVHG getroffene Regelung - die bei Inkrafttreten des HIV-Hilfegesetzes im Juli 1995 § 17 Abs. 2 HIVHG a.F. entsprach, vgl. § 14 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I 1270, 1272) - orientierte sich an der damaligen Regelung über die sogenannte Conterganrente (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14 - FamRZ 2014, 1619).

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2016 - 12 K 2756/16

    Kindergeld: Qualifizierung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz -

    Aufgrund dieses Gesetzeszweckes habe der Bundesgerichtshof -BGH- in seinem Beschluss vom 16.7.2014 XII ZB 164/14 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ- 2014, 1619) die Anrechenbarkeit für den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und entschieden, dass es trotz der mittlerweile nicht unerheblichen Leistungen nach dem ContStifG nicht möglich sei, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung abzusehen, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits mit ihrer Conterganrente ausreichend versorgt sei.

    Die Conterganrente wird "aus Entschädigungsgründen gezahlt" (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619).

    Die Conterganrente gehört (nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung) zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 mit Verweis auf die zivilrechtliche Kommentierung wie z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1610a Rn. 3).

  • BGH, 01.08.2018 - XII ZA 21/18

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters gegen die Richter wegen der

    Denn dies verkennt, dass der Bundesgerichtshof zwar an die Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht aber an die Bejahung eines Zulassungsgrundes durch das Beschwerdegericht gebunden ist (vgl. nur § 74 a FamFG und Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14 - FamRZ 2014, 1619 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 6 UF 108/22

    Versorgungsausgleich: Grundrente kein auszugleichendes Anrecht

    Abzugrenzen ist der Erwerb durch Arbeit oder Vermögen im Einzelfall von Leistungen mit Entschädigungscharakter, Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts werden nicht durch den Versorgungsausgleich erfasst (vgl. Grüneberg/Siede, BGB 81. Aufl. 2022 § 2 VersAusglG Rn 12; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619).
  • OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
    Es handelt sich bei den so verdienten Anwartschaften auch nicht um eine Rente vergleichbar der Contergan-Rente, die von einer eigens dazu gegründeten Stiftung aus Entschädigungsgründen gezahlt wird und weder auf Arbeit noch auf Vermögen beruht (vgl. BGH FamRZ 2014, 1619), zudem durch § 18 Abs. 1 ContStiftG als echte Zusatzleistung ausgestaltet ist.

    Diese auszugleichen mag tatsächlich unbillig sein, auch wenn der BGH dazu bislang nur entschieden hat, dass die Conterganrente nicht auf Seiten des ausgleichsberechtigten Behinderten derart zu berücksichtigen ist, dass er damit schon ausreichend versorgt ist und keine weiteren Anwartschaften mehr benötigt (BGH FamRZ 2014, 1619).

  • LG Arnsberg, 27.08.2015 - 5 T 193/15

    Festsetzung einer Vergütung eines Betreuers hinsichtlich Betreuung eines

    Anerkannt ist, dass durch diese starke Ausgestaltung des Anspruches beispielsweise die Widerlegung der Vermutung aus § 1610 a BGB ausgeschlossen ist und auch ein Versorgungsausgleich zugunsten eines Contergangeschädigten Ehegatten nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei (BGH FamRZ 2014, 1619).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2022 - 6 UF 135/22

    Entgeltpunkte für lanjährige Versicherung kein auszugleichendes Anrecht nach § 2

    Abzugrenzen ist der Erwerb durch Arbeit oder Vermögen im Einzelfall von Leistungen mit Entschädigungscharakter, Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts werden nicht durch den Versorgungsausgleich erfasst (vgl. Grüneberg/Siede, BGB 81. Aufl. 2022 § 2 VersAusglG Rn 12; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619).
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