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   BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14   

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https://dejure.org/2014,19810
BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14 (https://dejure.org/2014,19810)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2014 - XII ZB 111/14 (https://dejure.org/2014,19810)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 (https://dejure.org/2014,19810)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1835 Abs 3 BGB, § 1836 Abs 1 BGB, § 277 Abs 2 S 2 FamFG, § 318 FamFG, § 1 Abs 1 S 1 VBVG
    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache: Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • rewis.io

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache: Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verbütung des Verfahrenspflegers in der Unterbringungssache

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfahrenspflegervergütung in Unterbringungssachen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger kann in Unterbringungssachen nicht stets nach dem RVG abrechnen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann kann ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG abrechnen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3036
  • FGPrax 2014, 228
  • FamRZ 2014, 1629
  • Rpfleger 2014, 671
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010, XII ZB 244/10, FamRZ 2011, 203).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getroffen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

    Daraus folgt, dass auch in Unterbringungssachen die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getroffen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in dem Beschluss vom 12. September 2012 (XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866) nicht allein die im Sachverhalt der Entscheidung berichtete Feststellung, die Verfahrenspflegschaft werde "in Ausübung des Berufes" als für das Vergütungsverfahren bindende gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, genügen lassen.

    Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, zusätzlich die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten gerichtlich festgestellt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12

    Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    Auch aus dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 (XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301) ergibt sich nicht, dass bei einem anwaltlichen Verfahrenspfleger die gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft zugleich auch die Feststellung beinhaltet, dass die Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erfordert.
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20

    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der

    Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 20.10.2021 - XII ZB 371/21

    In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger

    Diese Auffassung verkennt, dass die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger nicht kostengünstiger wäre, weil dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt ist, sondern sich nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - XII ZA 46/17 - juris Rn. 2 und vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
  • LG Saarbrücken, 28.03.2022 - 5 T 100/22

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger mit Anspruch auf Vergütung nach dem RVG

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 -, Rn. 10, juris).

    Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr statt (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 -, Rn. 12, juris).

  • AG Hamburg-Wandsbek, 04.09.2019 - 706 XIV 56/19

    Anwaltsspezifische Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Fixierungssachen

    Die Feststellung der Notwendigkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit im Rahmen der originären Bestellung bewirkt Vertrauensschutz, bedeutet aber nicht, dass die Feststellung bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.6.2008 - 33 Wx 127/08, FGPrax 2008, 207/208 Beschluss vom 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FGPrax 2014, 228/229).

    Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise geboten, wenn die Führung der Verfahrenspflegschaft mit solchen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist, dass auch ein Laie, der die Tätigkeit hätte verrichten müssen, dazu anwaltlichen Rat hätte einholen müssen (BVerfG Beschl. v. 7.6.2000 - 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280/1282 BGH, Beschluss vom 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FGPrax 2014, 228/229 Jurgeleit, Betreuungsrecht, FamFG § 277 Rn. 9; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 277 Rn. 8).

    Allerdings ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen nicht grundsätzlich als anwaltsspezifische Tätigkeit zu beurteilen, weil dem Betroffenen sein Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) entzogen wird (BGH, Beschluss vom 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FGPrax 2014, 228/229).

  • LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; ungeeignet;

    Dem steht nicht entgegen, dass eine von einem Rechtsanwalt geführte Verfahrenspflegschaft nicht stets nach dem RVG zu vergüten ist (vgl. dazu BGH NJW 2014, 3036).

    Überdies erbringt ein anwaltlicher Verfahrenspfleger jedenfalls dann gegenüber dem Verfahrenspflegling auch vergütungsrechtlich "anwaltliche Dienste", wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Verfahrenspfleger Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BGH NJW 2014, 3036, 3038).

  • LG Wuppertal, 23.10.2015 - 9 T 195/15

    Grundsätze der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 21.03.2018 - XII ZA 46/17

    Aufhebung der Bestellung als Verfahrenspfleger hinsichtlich Zulassung beim BGH

    Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengünstiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
  • KG, 15.02.2022 - 19 W 170/21
    Da der Bestellungsbeschluss keine Feststellung dahingehend enthält, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt (vgl. dazu BGH, Beschluss v.23.7.2014, XII ZB 111/14 Rn. 16), ist diese Voraussetzung wie dargestellt innerhalb des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gesondert zu prüfen und hier zu verneinen: Der Senat geht nach den Umständen des konkreten Einzelfalls davon aus, dass ein juristischer Laie in gleicher Lage für die erforderlichen Tätigkeiten vernünftigerweise keinen Rechtsanwalt zugezogen hätte.

    Da dem Beteiligten zu 2 ein Vergütungsanspruch nach RVG demnach nicht zusteht und er einen anderweitigen Vergütungsantrag nicht gestellt hat, hat das Nachlassgericht seinen Antrag mit Recht zurückgewiesen und war seine Beschwerde gleichfalls zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.7.2014 aaO Rn. 19).

  • LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
    Dieser Zusatz hat indessen nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes (§ 277 Abs. 2 FamFG, § 1836 Abs. 1 und 3 BGB) überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 23.07.2014 -XII ZB 111/14-, juris).
  • LG Bielefeld, 09.06.2022 - 23 T 292/22
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