Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 24.06.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.04.2013 - II-1 UF 25/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,46053
OLG Hamm, 09.04.2013 - II-1 UF 25/13 (https://dejure.org/2013,46053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2013 - II-1 UF 25/13 (https://dejure.org/2013,46053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. April 2013 - II-1 UF 25/13 (https://dejure.org/2013,46053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Beschwerdeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1565; BGB § 1566; FamFG § 146; FamFG § 150
    Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Beschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 208
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95

    Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2013 - 1 UF 25/13
    Auch wenn die Antragsgegnerin die Verteidigung gegen den Scheidungsantrag in erster Instanz damit begründet hat, dass sie eine Verkürzung ihres Versorgungsausgleichs nicht hinzunehmen brauche, ist einhellige Meinung, dass eine zutreffend auf Zurückweisung des Scheidungsantrags lautende Entscheidung bei zwischenzeitlichem Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen auch dann nicht bestätigt werden kann, wenn der Fortbestand der an die Zustellung des Scheidungsantrags anknüpfenden Stichtage nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde (Palandt, 71. Auflage, § 1565, Rdnr. 13; BGH NJW 1997, S. 1007).

    In diesen Fällen kann § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet werden (Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 150, Rdnr. 12, BGH, FamRZ 1997, S. 347, 348).

  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Eine Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass der Antragsteller trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25 OLG Saarbrücken, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2023 - 5 UF 56/23

    Beschwerdeverfahren und verfrühter Scheidungsantrag

    Nicht sachgerechtes Verfahrensverhalten des obsiegenden Beteiligten kann zwar verfahrensrechtliche Nachteile nach sich ziehen, aber letztlich nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt beeinflussen (vgl. BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 231/95, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm vom 09.04.2013 - 1 UF 25/13, juris Rn. 22).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08 (13)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16423
OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08 (13) (https://dejure.org/2013,16423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2013 - 18 UF 70/08 (13) (https://dejure.org/2013,16423)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juni 2013 - 18 UF 70/08 (13) (https://dejure.org/2013,16423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Veränderungen bei Abschluss einer Vereinbarung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 VersAusglG, § 6 Abs 2 VersAusglG, § 40 Abs 2 VersAusglG, § 41 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Gesetzliches Ehezeitende und Dispositionsbefugnis bei Veränderungen von Bewertungsfaktoren einer beamtenrechtlichen Versorgung während eines vom Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossenen Zeitraums

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 3
    Berücksichtigung von Veränderungen bei Abschluss einer Vereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfasst auch anrechtserhöhende Veränderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 208
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Dabei erfolgt die rechnerische Aufteilung der jeweils erworbenen Anrechte nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis, sondern in der Weise, dass der nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Ehezeitanteil um diejenigen Anwartschaften gekürzt wird, welche von den Ehegatten in dem auszuschließenden Zeitraum erworben wurden (BGH FamRZ 2004, 256 für eine Kürzung einer beamtenrechtlichen Versorgung aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten; BGH FamRZ 2001, 1444 zur Kürzung einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1747; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 VersAusglG Rn. 1 ff.; Borth, a.a.O., Rn. 125).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten zulasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anrechte übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Fall wäre (BGH FamRZ 2004, 256).

    Treten dagegen innerhalb des ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen ein, die ausschließlich zu einer Erhöhung des während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteils an Anrechten führen, ist die Frage der Berücksichtigung dieser Veränderung der Disposition der Ehegatten nicht entzogen (offen gelassen in BGH FamRZ 2004, 256; 2001, 1444).

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Die Bewertung der verbleibenden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte hat dann nach den für das gesetzliche Ehezeitende des § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH FamRZ 2001, 1444; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 VersAusglG Rn. 1; Borth, a.a.O., Rn. 125; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 1. Aufl. 2011, § 3 VersAusglG Rn. 23).

    Dabei erfolgt die rechnerische Aufteilung der jeweils erworbenen Anrechte nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis, sondern in der Weise, dass der nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Ehezeitanteil um diejenigen Anwartschaften gekürzt wird, welche von den Ehegatten in dem auszuschließenden Zeitraum erworben wurden (BGH FamRZ 2004, 256 für eine Kürzung einer beamtenrechtlichen Versorgung aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten; BGH FamRZ 2001, 1444 zur Kürzung einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1747; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 VersAusglG Rn. 1 ff.; Borth, a.a.O., Rn. 125).

    Treten dagegen innerhalb des ausgeschlossenen Zeitraums Veränderungen ein, die ausschließlich zu einer Erhöhung des während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteils an Anrechten führen, ist die Frage der Berücksichtigung dieser Veränderung der Disposition der Ehegatten nicht entzogen (offen gelassen in BGH FamRZ 2004, 256; 2001, 1444).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 567/10

    Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Verfahrens- und materiellrechtlich ist der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Übergangsregelungen in Art. 111 Abs. 3 FGG-ReformG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG unter Anwendung des ab 1.9.2009 geltenden Rechts durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 98; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012, 17 UF 140/12 - zitiert nach juris; MüKo/Dörr; BGB, 6. Auflage 2013, § 48 VersAusglG Rn. 9; Schwamb in FamRB 2012, 175).
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Es handelt sich um Umstände, die auch im Falle des ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführten Versorgungsausgleichs unberücksichtigt blieben, sofern sie nach dem Ende der Ehezeit eintreten (BGH FamRZ 1987, 918; Borth, a.a.O., Rn. 138, 228; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 VersAusglG Rn. 9).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Übergangsregelung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH FamRZ 2009, 211) hat der Senat mit Beschluss vom 06.05.2008 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt.
  • OLG Stuttgart, 11.12.2012 - 17 UF 140/12

    Anwendung der Vorschriften des VersAusglG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Verfahrens- und materiellrechtlich ist der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Übergangsregelungen in Art. 111 Abs. 3 FGG-ReformG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG unter Anwendung des ab 1.9.2009 geltenden Rechts durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 98; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012, 17 UF 140/12 - zitiert nach juris; MüKo/Dörr; BGB, 6. Auflage 2013, § 48 VersAusglG Rn. 9; Schwamb in FamRB 2012, 175).
  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 436/11

    Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08
    Verfahrens- und materiellrechtlich ist der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Übergangsregelungen in Art. 111 Abs. 3 FGG-ReformG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG unter Anwendung des ab 1.9.2009 geltenden Rechts durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 98; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2012, 17 UF 140/12 - zitiert nach juris; MüKo/Dörr; BGB, 6. Auflage 2013, § 48 VersAusglG Rn. 9; Schwamb in FamRB 2012, 175).
  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung).

    Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297).

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