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   BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13   

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https://dejure.org/2014,2952
BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13 (https://dejure.org/2014,2952)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 (https://dejure.org/2014,2952)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - XII ZB 25/13 (https://dejure.org/2014,2952)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB
    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutzter ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

  • rewis.io

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutzter ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1601 ff.; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1
    Bemessung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - und die Rate für den Autokredit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - und der Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt und der Wohnvorteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - Leistungsfähigkeit - Familienbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verheiratetes Kind muss Elternunterhalt unter Abzug des Familienselbstbehalts leisten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heranziehung des Familieneinkommens zum Elternunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verheiratetes Kind muss Elternunterhalt unter Abzug des Familienselbstbehalts leisten

  • unterhalt24.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verdeckte Haftung des Schwiegerkindes im Elternunterhalt ?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes bei Elternunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Elternunterhalt: Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt und zur Haftung des Schwiegerkindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechnungsmethode beim Elternunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 157
  • NJW 2014, 1173
  • MDR 2014, 540
  • DNotZ 2014, 529
  • NZS 2014, 472
  • FamRZ 2014, 538
  • FamRZ 2014, 636
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an BGH, 28. Juli 2010, XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41) wie folgt bemessen hat:.

    bb) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht.

    Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 EUR x 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    aa) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000 [Fn. 57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363; so auch Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    (1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu ihrem Vater nach seinen Leitlinien 0, 30 EUR je Kilometer bewilligt hat (vgl. zur Abziehbarkeit der Fahrtkosten für Besuche Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 29 ff.).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Sollte man entgegen der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - Auffassung des Beschwerdegerichts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von 400 EUR nicht mehr durch den - dem Einkommen entsprechend - erhöhten Selbstbehalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den - wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann (vgl. BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512).
  • OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    aa) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 - juris Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann-Hinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; differenzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hinsichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).
  • OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12

    Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Ebenso bewegt sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt mit seiner Unterhaltsberechnung im Rahmen der Senatsrechtsprechung zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten, zum Elternunterhalt Verpflichteten, wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen verfügen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 21 und Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Danach lässt sich auch unter Beachtung ihres Anteils am individuellen Familienbedarf (vgl. BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538) nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin aus ihren Einkünften jedenfalls teilweise leistungsfähig ist.

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    a) Der vom Oberlandesgericht aus dem Einkommen des Antragsgegners (Renteneinkünfte und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 365/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13, BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538).

    a) Der von den Vorinstanzen aus dem Einkommen der Antragsgegnerin (Vorruhestandsbezüge und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.).

    Denn die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch für diesen auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln (Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Deshalb ist es entsprechend dem Unterhaltsverhältnis zwischen Kindern und Eltern gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Enkeln mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, anzusetzen und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich noch etwa den hälftigen Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - NJW 2006, 142 Rn. 22 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217 ; Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 Rn. 46).

    Die Leistungsfähigkeit des seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes ist auch dann auf der Grundlage des individuellen Familienbedarfs zu bestimmen, wenn der Unterhaltspflichtige weniger verdient als sein Ehegatte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 Rn. 17 ff., 26 ff.).

  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

    Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7% des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

    Dabei hat der Senat die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, angewandt hat (s. zur Berechnungsweise Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 21 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 27 mit Anm. Seiler; aA Schürmann in jurisPR-FamR 14/2014 Anm. 6).

    cc) Gleichzeitig hat der Senat entschieden, dass das unterhaltspflichtige Kind, dem von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs verbleibt, einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr bedarf, weil damit auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt sind (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13

    Elternunterhalt: Bemessung des einzusetzenden Taschengeldanspruchs und des

    Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5% vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21, FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

    Wie der Senat im Nachgang zu dem Senatsurteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 20).

    Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Familienselbstbehalt durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 % abgezogen hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 38).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3734/15

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell

    Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BGH zum Elternunterhalt (vgl. auch zum Folgenden z.B. Urteil vom 1. Oktober 2014 - XII ZR 133/13 - juris Rdnr. 11 ff.; Urteil vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 - Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - BGHZ 196, 21 - jeweils m.w.N.; ferner zusammenfassend Born, MDR 2015, 554/558 f.) ist der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht bereits deshalb leistungsunfähig, weil er nicht über eigene Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigen.
  • OLG Hamm, 16.09.2021 - 4 UF 143/19

    Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt; Sozialhilfe in

    Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 34).

    Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten beim Elternunterhalt geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42).

    Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 5.2. 2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 34; Wendl/Dose/Wönne, a.a.O., § 2 Rn. 993).

    Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42).

  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, hat (BGH FamRZ 2014, 538; FamRZ 2010, 1535; FamRZ 2014, 1543).

    Dies würde nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zu einer faktischen Erhöhung der Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich schwächeren Partners führen, ohne dass dieses Ergebnis durch dessen zusätzliche Absicherung durch einen Rechtsanspruch auf Familienunterhalt gerechtfertigt wäre (vgl. BGH FamRZ 2014, 538 Rn. 28).

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14

    Grenzen des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnerschaft von Bestattungspflichtigen

  • LG München II, 05.04.2018 - 9 O 4229/16

    Schadensersatz wegen entgangenen Elternunterhalts

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