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   BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11   

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https://dejure.org/2014,3552
BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11 (https://dejure.org/2014,3552)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - XII ZB 68/11 (https://dejure.org/2014,3552)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 (https://dejure.org/2014,3552)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1666 Abs 1 BGB, § 1666a BGB, § 1632 Abs 4 BGB
    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens bei der Pflegefamilie

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der leiblichen Eltern auf Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie

  • rewis.io

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens bei der Pflegefamilie

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Vor einem Sorgerechtsentzug ist der Erlass einer Verbleibensanordnung als milderes Mittel zu prüfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a
    Anspruch der leiblichen Eltern auf Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Die Rückführung aus einer Pflegefamilie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abwägung zwischen Kindeswohl und Sorgerechtsinteressen der Eltern bei Rückführung eines Kindes aus Pflegefamilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwägung zwischen Kindeswohl und Sorgerechtsinteressen der Eltern bei Rückführung eines Kindes aus Pflegefamilie

Besprechungen u.ä.

  • haerlein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens bei der Pflegefamilie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 86
  • NJW 2014, 1004
  • MDR 2014, 473
  • FGPrax 2014, 116 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 543
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen gesichert wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).

    § 1632 Abs. 4 BGB geht davon aus, dass zwischen dem Kind und den Pflegeeltern als Folge eines länger dauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann, die nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 31).

    Dabei werden nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen sein, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern (so bereits Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 35 zu Art. 8 EMRK; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129).

    Die Gefährdung der familiären Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern bedeutet aber zugleich eine Trennung des Kindes von seinen Wurzeln (Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 34).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146).

    Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen gesichert wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1982, 567, 570).

    Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für besonders einschneidende Eingriffe in das Elternrecht, nämlich die Trennung des Kindes von den Eltern und den Entzug der Personensorge, verdeutlicht (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569).

  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern dessen Rückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden (BVerfG FamRZ 1989, 145, 146; BayObLG FamRZ 2001, 563).

    Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen (BayObLG FamRZ 2001, 563; OLG Hamm FamRZ 1998, 447, 448).

    Denn der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern kann gleichermaßen mit dem Erlass einer Verbleibensanordnung gesichert werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 563).

    § 1632 Abs. 4 BGB lässt nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (BayObLG FamRZ 2001, 563, 564; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1632 Rn. 57, 58; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1632 Rn. 18).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129).

    Dabei werden nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen sein, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern (so bereits Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 35 zu Art. 8 EMRK; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Schon die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" fordert flexible Lösungen, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42 und FamRZ 1987, 786, 789).

    Gerade wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen, wird verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die behutsame Rückführung des Kindes erreichen zu können (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42 mwN sowie unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/2788 S. 40).

  • OLG Hamm, 03.04.1995 - 15 W 35/95

    Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern und der Rückkehr zu der

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Auch die Annahme, dass auf absehbare Zeit mangels Erarbeitung eines Rückführungsszenarios eine Rückführung des Kindes nicht in Betracht komme, stellt keinen Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar (so aber OLG Hamm FamRZ 1995, 1507, 1508; Siedhoff FamRZ 1995, 1254, 1255 f.; wohl auch Staudinger/Salgo BGB [2009] § 1666 Rn. 50 aE).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Schon die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" fordert flexible Lösungen, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42 und FamRZ 1987, 786, 789).
  • OLG Hamm, 17.03.1997 - 15 W 216/96
    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen (BayObLG FamRZ 2001, 563; OLG Hamm FamRZ 1998, 447, 448).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht weiterhin anwendbar, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 1514 f. veröffentlicht ist, hält den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB für erforderlich, um den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern zu sichern.
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 18).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).

    Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 f.; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129).

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

    Als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB soll sie eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Strengere Anforderungen gelten auch dann, wenn die ursprünglich durch § 1666 BGB begründete Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht auf einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auf einem unverschuldeten Elternversagen beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 22).

    (2) Diese strengeren Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schlagen sich insbesondere in einer erhöhten Verpflichtung der beteiligten Behörden und Gerichte nieder, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 29).

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15

    Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei

    Liegen daher Gründe für einen - über die Verbleibensanordnung hinausgehenden - Sorgerechtseingriff nicht vor, so verstößt der Eingriff in weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten (Anschluss BGH, 22. Januar 2014, XII ZB 68/11, BGHZ 200, 86).(Rn.26).

    Bedarf es der Aufrechterhaltung dieser Trennung, so muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB - als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Aufrechterhaltung milderes Mittel - erwogen werden (BVerfG FamRZ 1989, 145; BGH FamRZ 2014, 543).

    Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176, BGH FamRZ 2014, 543).

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176; BGH FamRZ 2014, 543; 2007, 1969).

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176; BGH FamRZ 2014, 543).

    Mit dem Eingriff in weitere Teilbereichen der elterlichen Sorge wird dagegen das Pflegeverhältnis weiter verfestigt und eine Rückführung zu den Eltern erschwert (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 543).

    Die Verpflichtung des Staates, die Eltern bei der Rückkehr ihrer Kinder durch öffentliche Hilfen zu unterstützen, kann in einer solchen Konstellation nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten verpflichtet ist (BVerfG FamRZ 2014, 1266; BGH FamRZ 2014, 543).

  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

    Bedarf es der Aufrechterhaltung dieser Trennung, so muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB - als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Aufrechterhaltung milderes Mittel - erwogen werden (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543).

    Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865 ; BGH, FamRZ 2014, 543).

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfG, FamRZ 1985, 39; BGH, FamRZ 2014, 543; FamRZ 2007, 1969).

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543).

    Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB lässt dabei nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61).

    Es ist darauf zu achten, dass das Pflegeverhältnis nicht weiter verfestigt und eine Rückführung zu den Eltern erschwert wird (siehe zum Ganzen BGH, FamRZ 2014, 543).

    Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - noch nicht sicher vorhersehbar ist, zu welchem genauen Zeitpunkt die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 BGB unterschritten sein könnte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2014 - 5 UF 345/13

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den

    Geht es um die Frage der Rückführung des Pflegekindes zu seinen Eltern, so genügt für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nicht allein das Bestehen einer sozialen Eltern-Kind-Beziehung zwischen Kind und Pflegepersonen (BVerfG FamRZ 2010, 865; BGH BeckRS 2014, 05454; OLG Frankfurt am Main, JAmt 2013, 218).

    Auch wenn es im Hauptsacheverfahren - für den Senat durchaus nachvollziehbar und der nicht unumstrittenen Ansicht des Bundesgerichtshofs in BeckRS 2014, 05454 gerecht werdend - nicht zum Entzug der elterlichen Sorge gekommen ist, hat nicht nur der Sachverständige C im Beschwerdeverfahren, sondern auch der Sachverständige B im ersten Rechtszug bei der Kindesmutter erhebliche Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit festgestellt.

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    Hier gilt daher umso mehr, dass vorrangig versucht werden muss, den Schutz des Kindes durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ) und eine behutsame Rückführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 29).

    Schließlich hat das Gericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass in Fällen, in denen die Rückkehr eines Kindes zu seinen Eltern nicht sofort erfolgen kann, der durch Aufrechterhaltung der Trennung bewirkte Grundrechtseingriff grundsätzlich nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne ist, wenn der Staat durch geeignete Fördermaßnahmen auf eine langfristige Rückführung des Kindes hinwirkt und die Rückführungsperspektive offenhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 32; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 29).

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16

    Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern

    Der auch einfachgesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 1666 Abs. 1, 1666a, 1696 Abs. 2 BGB; vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20]) gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG, FamRZ 1989, 145 [146]).

    Aus gleich gut geeigneten Mitteln ist das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 1127 [1129]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20 f.]).

    e) Eine Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB), die als milderes Mittel gegenüber einer dauerhaften Sorgerechtsentziehung in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 21]), scheidet im vorliegenden Fall aus.

  • OLG Hamm, 17.07.2015 - 6 UF 177/13

    Entziehung der elterlichen Sorge in Bezug auf den Kindsvater; Recht der Eltern

    Dementsprechend darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112; BVerfG FamRZ 2014, 1266; BGH FamRZ 2014, 543; Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1666 Rn. 8).

    Da Q nicht im Haushalt ihres Vaters lebt, kann die elterliche Sorge nur dann ordnungsgemäß und ohne Kindeswohlgefährdung ausgeübt werden, wenn er von dritter Seite ausreichende Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Q erhält (vgl. BGH FamRZ 2014, 543 Rn. 31).

    Eine Verbleibensanordnung kann deshalb immer dann ergehen, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, dass die Eltern oder ein Elternteil eine Rückführung plant und durch eine damit verbundene Zerstörung der Bindung eine Pflegeeltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes zu erwarten ist (BGH FamRZ 2014, 543).

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 9 UF 212/19

    Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Trennung der

    Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31 - Rdnr. 29 bei juris; BGH FamRZ 2014, 543 - Rdnr. 21; FamRZ 2017, 208 - Rdnr. 20).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

  • OLG Nürnberg, 17.11.2014 - 11 UF 1097/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen des familiengerichtlichen Gebots zur Annahme

  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug

  • AG Bonn, 23.01.2018 - 410 F 309/17

    Vornahme des Eingriffs in die elterliche Sorge bei Gefährdung des körperlichen,

  • OLG Koblenz, 13.01.2020 - 9 UF 526/19

    Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen

  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11

    Der vorausgegangene Beschluss des OLG in dieser Sache vom 2.9.2013 war durch das

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 445/18

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

  • OLG Stuttgart, 21.11.2019 - 16 WF 181/19

    Namensrecht: Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des

  • OLG Nürnberg, 12.05.2023 - 10 UF 316/23

    Gefahrenprognose bei Pflegestellenwechsel

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2022 - 6 UF 163/21

    Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2020 - 1 UF 182/19

    Unwirksamkeit einer Beratungsauflage

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2023 - 20 UF 69/23

    Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses auf Feststellung des

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 1 UF 112/22
  • OLG Schleswig, 31.01.2017 - 8 UF 81/16

    Elterliche Sorge: Rückübertragung auf Eltern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 B 911/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich

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