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   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12   

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https://dejure.org/2014,4758
BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12 (https://dejure.org/2014,4758)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 180/12 (https://dejure.org/2014,4758)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 (https://dejure.org/2014,4758)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 2 PStG, § 59 Abs 3 FamFG, Art 5 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 47 Abs 1 BGBEG
    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht); Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Anrufen der Beschwerdeinstanz für das Standesamt

  • rewis.io

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht); Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Anrufen der Beschwerdeinstanz für das Standesamt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgerung - und der bulgarische Vatersnamen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personenstandssachen - und die Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bulgarin kann berechtigt sein, Vatersnamen weiterzuführen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bulgarin kann berechtigt sein, Vatersnamen weiterzuführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1383
  • MDR 2014, 593
  • FGPrax 2014, 133
  • FamRZ 2014, 741
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    Nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es Zwischennamen betraf (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    aa) Das deutsche Recht enthält indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 121, 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    (1) Der Senat hat im Jahre 1993 in Bezug auf die Fortführung des unter russischem Recht erworbenen Vatersnamens eines statusdeutschen Spätaussiedlers ausgesprochen, dass "Zwischennamen (Vatersnamen), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestandteil seines Namens sind, in deutsche Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Aussiedler keine Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz ... abgibt" (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1180).

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Dieser kann als Folge tatsächlicher Veränderung des Anknüpfungsgrundes, und zwar insbesondere bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers, einem Statutenwechsel unterliegen (BGHZ 63, 107, 111 f. = NJW 1975, 112, 113; Senatsbeschluss BGHZ 147, 159, 168 f. = FamRZ 2001, 903, 905), wobei für diese Beurteilung das im Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (vgl. MünchKommBGB/Sonnenberger 5. Aufl. Art. 220 EGBGB Rn. 14).

    Vielmehr ist das deutsche Recht von dem - ungeschriebenen - Grundsatz der Namenskontinuität beherrscht, mit dem sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch dem Bestreben Rechnung getragen wird, Namensänderungen gegen den Willen des Namensträgers möglichst zu vermeiden (vgl. BGHZ 63, 107, 112 = NJW 1975, 112, 113).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    e) Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sich - wie das Beschwerdegericht meint - die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbestandteil Naydenova nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht in der Funktion als Vatersnamen weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal- und Namensstatuts bei Doppelstaatlern im bulgarischen internationalen Privatrecht vgl. Zidarova/Stanceva-Minceva RabelsZ 71 [2007], S. 398, 413, 415) bei EU-Bürgern - je nach Sachverhaltsgestaltung - einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 - Slg. I 2003, 11613 = FamRZ 2004, 273 - Garcia Avello) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 - Grunkin-Paul II) darstellen kann.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Jede Maßnahme, die in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (BVerfG FamRZ 1988, 587, 589).
  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Ausschlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, dass sich ein eingebürgerter Ausländer in Deutschland in einer Gesellschaft bewegt, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben maßgeblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen deutschen Namensrechts geprägt ist (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 111, 112) und die Angleichung seiner dem deutschen Recht unbekannten Namenstypen grundsätzlich geeignet sein kann, die Integration des Namensträgers in seine namensrechtliche Umwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person, sondern auch im öffentlichen Interesse zu fördern.
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    e) Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sich - wie das Beschwerdegericht meint - die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbestandteil Naydenova nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht in der Funktion als Vatersnamen weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal- und Namensstatuts bei Doppelstaatlern im bulgarischen internationalen Privatrecht vgl. Zidarova/Stanceva-Minceva RabelsZ 71 [2007], S. 398, 413, 415) bei EU-Bürgern - je nach Sachverhaltsgestaltung - einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 - Slg. I 2003, 11613 = FamRZ 2004, 273 - Garcia Avello) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 - Grunkin-Paul II) darstellen kann.
  • OLG Frankfurt, 26.04.1971 - 6 W 188/71
    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).
  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).
  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89

    Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Die Namenskontinuität steht dabei im Übrigen nicht nur im Interesse des Namensträgers, sondern dient auch allgemeinen Ordnungsinteressen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach

    Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. mwN).
  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Der Senat konnte die Frage nach einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - in Fällen des internationalen Namensrechts - bislang ausdrücklich offenlassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und sie bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung.
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Es genügt, wenn sie - wie es hier der Fall ist - mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung erwirken will (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 219, 120 = FamRZ 2018, 1334 Rn. 4 mwN und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. mwN).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Ob und inwieweit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken begegnet (offengelassen im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), braucht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 EGBGB nicht weiter erörtert zu werden.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Das deutsche Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbestandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 24).

    Hingegen sind bloße Probleme bei der Registerdarstellung - die bei ausländischem Namensstatut ohnehin bewältigt werden müssten - kein Grund, die Wahl eines Mittelnamens abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 29).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 403/16

    Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft aufgrund Anwendung deutschen Rechts

    Das gilt nach der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform nunmehr auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 6).
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen

    Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und diese Frage bedarf auch an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung.

    Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im bulgarischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllt, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).

    Erstreckt sich die Wahl des deutschen Rechts auch auf den Vatersnamen, kann dieser dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteil nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden; es besteht daneben die Möglichkeit, den Vatersnamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen zu bestimmen und ihn in diesem Zusammenhang gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf die - gegebenenfalls geschlechtsspezifisch angepasste - Grundform des ursprünglichen Eigennamens zurückzuführen (vgl. zum bulgarischen Vatersnamen: Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 22).

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

    Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerderecht der Standesamtsaufsicht).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 20 W 290/19

    Angleichungserklärung bei arabischer Namenskette

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister:

  • BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21

    Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister

  • KG, 23.02.2017 - 1 W 111/16

    Eheregistersache: Änderung der Rechtswahl für die künftige Namensführung eines

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des

  • KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15

    Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in

  • KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16

    Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2023 - 3 Wx 6/23
  • OLG Naumburg, 11.03.2015 - 2 Wx 45/14

    Personenstandsverfahren: Eintragung einer Namensänderung nach Erwachsenenadoption

  • OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14

    Personenstandsverfahren: Eintragung einer nach österreichischem Recht erfolgten

  • OLG Naumburg, 12.03.2015 - 2 Wx 45/15

    FGG - Eheregister; Ehename; Erwachsenenadoption

  • KG, 16.03.2017 - 1 W 115/16

    Namenseintrag im Geburtenbuch: Behandlung eines Mittelnamens nach

  • OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18

    Aufenthaltserlaubnis, Migration, Bescheid, Eritrea, Sorgerecht, Vaterschaft,

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