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   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13   

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https://dejure.org/2014,4757
BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13 (https://dejure.org/2014,4757)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13 (https://dejure.org/2014,4757)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 (https://dejure.org/2014,4757)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81 Abs 1 S 1 FamFG, § 169 Nr 1 FamFG
    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tragung der Verfahrenskosten bei Unterliegen des Kindesvaters im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft; Folgen eines Mehrverkehrs der Kindesmutter im Zeugungszeitraum für die Tragung der Verfahrenskosten

  • rewis.io

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Vaterschaftstest - Kostentragung bei Mehrverkehr der Kindesmutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 3
    Tragung der Verfahrenskosten bei Unterliegen des Kindesvaters im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft; Folgen eines Mehrverkehrs der Kindesmutter im Zeugungszeitraum für die Tragung der Verfahrenskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wer soll das bezahlen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrverkehr der Mutter - und die Kosten der Vaterschaftsklage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindsvater trägt bei positiver Vaterschaftsfeststellung nicht zwangsläufig die gesamten Verfahrenskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindesvater muss bei berechtigten Zweifeln an seiner Vaterschaft nicht die gesamten Verfahrenskosten tragen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kindesvater muss bei berechtigten Zweifeln an seiner Vaterschaft nicht die gesamten Verfahrenskosten tragen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wer zweifelt, muss nicht immer alle Kosten tragen

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Zur Kostenverteilung bei einem erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsfeststellung: Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Kindsvater trägt bei positiver Vaterschaftsfeststellung nicht zwangsläufig die gesamten Verfahrenskosten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftstest - wer trägt die Kosten des Verfahrens?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftstest - wer trägt die Kosten des Verfahrens?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftstest - Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begründete Zweifel an Vaterschaft können Gerichtsverfahrenskosten mindern

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesvater muss bei berechtigten Zweifeln an seiner Vaterschaft nicht die gesamten Verfahrenskosten tragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 898
  • MDR 2014, 490
  • FamRZ 2014, 744
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 4 WF 259/12

    Überprüfung der Kostenentscheidung in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Das Verfahren in Abstammungssachen sei nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als einseitiges streitiges Antragsverfahren, sondern als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne formellen Gegner und ohne ein Obsiegen oder Unterliegen ausgestaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1923).

    Die Gerichtskosten (insbesondere die Kosten des Abstammungsgutachtens) könnten dagegen bei einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung dem Vater auferlegt werden, weil dieser die Möglichkeit habe, seine Vaterschaft vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urkundlich anzuerkennen (OLG Celle FamRZ 2010, 1840, 1841; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 f.; für die Kosten des Abstammungsgutachtens auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1924; MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 16; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 5 f.; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober 2013] § 81 Rn. 10).

  • OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Kosten für ein

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (OLG München FamRZ 2012, 1895 f.; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 81 FamFG Rn. 7) oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu auch MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 8; OLG München FamRZ 2012, 1895; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2012 - 15 WF 119/12

    Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Die Kosten seien dann von dem Kindesvater allein zu tragen, zumal dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen (OLG München FamRZ 2011, 923, 924; OLG Stuttgart Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 WF 119/12 - juris Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 11.04.2012 - 17 WF 40/12

    Abstammungssache: Anwendung der Kostenregelung des

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Außerdem hätten die Kindeseltern das Verfahren in gleicher Weise veranlasst, weil sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1829; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966, 1967; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059, 1060, 24 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 4).
  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 133/11

    Betreuung: Ermessensausübung bei beantragter Beteiligung des Vaters der

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 9 mwN).
  • OLG Köln, 30.08.2012 - 4 WF 102/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines familiengerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Außerdem hätten die Kindeseltern das Verfahren in gleicher Weise veranlasst, weil sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1829; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1966, 1967; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1059, 1060, 24 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 4).
  • OLG Schleswig, 08.11.2010 - 3 Wx 123/10

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Die Kosten seien dann von dem Kindesvater allein zu tragen, zumal dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen (OLG München FamRZ 2011, 923, 924; OLG Stuttgart Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 WF 119/12 - juris Rn. 4).
  • OLG Celle, 26.04.2010 - 15 UF 40/10

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Übergangsfällen

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Die Gerichtskosten (insbesondere die Kosten des Abstammungsgutachtens) könnten dagegen bei einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung dem Vater auferlegt werden, weil dieser die Möglichkeit habe, seine Vaterschaft vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urkundlich anzuerkennen (OLG Celle FamRZ 2010, 1840, 1841; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 f.; für die Kosten des Abstammungsgutachtens auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1924; MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 16; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 5 f.; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober 2013] § 81 Rn. 10).
  • OLG Oldenburg, 18.11.2011 - 13 UF 148/11

    Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Die Gerichtskosten (insbesondere die Kosten des Abstammungsgutachtens) könnten dagegen bei einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung dem Vater auferlegt werden, weil dieser die Möglichkeit habe, seine Vaterschaft vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urkundlich anzuerkennen (OLG Celle FamRZ 2010, 1840, 1841; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733 f.; für die Kosten des Abstammungsgutachtens auch OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922, 1924; MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 16; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 183 Rn. 5 f.; Nickel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Oktober 2013] § 81 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 3 Wx 13/11
    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
    Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu auch MünchKomm FamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 8; OLG München FamRZ 2012, 1895; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 207, 208).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entschieden, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG könne nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen werden; es entspreche nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe (Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 11-16).

    Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wurde aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 11 f.; BT-Drucks. 16/6308 S. 215).

    Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung stellt lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 16).

    d) Ist die Kostenentscheidung in dieser Weise in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann dessen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 14).

    Auch wenn für Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen, eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 16), sind doch die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und die fehlende Rechtskraft von Entscheidungen im Erbscheinverfahren, zu berücksichtigen.

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 mwN).

    Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14).

  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 11, juris).

    c) Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Herabsetzung der Kostenberechnungen für die Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen hat das Landgericht nicht alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 15, juris).

    a) Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist und räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden, welches eine Beschränkung nur durch § 81 Abs. 2 FamFG erfährt, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 11, juris).

    Angesichts der Nähe dieser Verfahren zu den zivilprozessualen Verfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kostenentscheidung entsprechend den in diesen Verfahren geltenden Grundsätzen an dem Obsiegen und Unterliegen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 2012 - 19 UF 125/11 -, Rn. 4, juris; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - I-3 Wx 13/11, 3 Wx 13/11 -, Rn. 28, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. Juni 2010 - 9 UF 49/10 -, Rn. 12, juris).

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