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   BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11   

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BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11 (https://dejure.org/2014,4890)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11 (https://dejure.org/2014,4890)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 (https://dejure.org/2014,4890)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, Nr 1000 RVG-VV, Nr 3401 RVG-VV
    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • Betriebs-Berater

    Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Einigungsgebühr sowohl für Hauptals auch Unterbevollmächtigten

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Einigungsgebühr sowohl für Hauptals auch Unterbevollmächtigten

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ex-ante Betrachtung beim Kostenvergleich anlässlich der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten - einschließlich der Einigungsgebühr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Unterbevollmächtigten bei Ersparnis von Reisekosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Rechtsverfolgungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Unterbevollmächtigten bei Ersparnis von Reisekosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 763
  • ZIP 2014, 1697
  • MDR 2014, 499
  • FamRZ 2014, 747
  • BB 2014, 769
  • BB 2014, 770
  • AnwBl 2014, 454
  • AnwBl Online 2014, 163
  • Rpfleger 2014, 395
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07
    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    bb) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie im Wesentlichen zur Frage der Erstattungsfähigkeit einer zweiten Einigungsgebühr für einen Verkehrsanwalt ergangen ist (vgl. OLG München JurBüro 2007, 595).

    Die Aufgabe des Unterbevollmächtigten beschränkt sich zwar auf die Vertretung im Termin (Nr. 3401 VV RVG); bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs ist jedoch die Mitwirkung sowohl des Haupt- als auch des Unterbevollmächtigten notwendig (vgl. auch OLG München JurBüro 2007, 595).

    Es ist dessen Aufgabe als Verfahrensbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll (so auch OLG München JurBüro 2007, 595).

  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 8 mwN und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430).

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Kostenrechtlich wäre sie auch berechtigt gewesen, ihren Hauptbevollmächtigten insofern tätig werden zu lassen, selbst wenn dadurch höhere Reisekosten angefallen wären als durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378 Rn. 9 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 77).
  • BGH, 07.06.2006 - XII ZB 245/04

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten im Verfahren vor den

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - NJW-RR 2006, 1563 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301, 302 mwN).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - NJW-RR 2006, 1563 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301, 302 mwN).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 8 mwN und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Kostenrechtlich wäre sie auch berechtigt gewesen, ihren Hauptbevollmächtigten insofern tätig werden zu lassen, selbst wenn dadurch höhere Reisekosten angefallen wären als durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378 Rn. 9 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; MünchKommZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 77).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Die Prüfung der Klägerin, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung hinzuzieht, lag damit auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 442).
  • OLG Zweibrücken, 05.03.2004 - 4 W 20/04

    Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühren zweier Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    An diese Erforderlichkeit sei aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OLG Zweibrücken AGS 2004, 497; vgl. auch OLG Brandenburg MDR 1999, 1349; OLG Hamburg MDR 1984, 949; OLG Bamberg JurBüro 1983, 772, 773; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 27; Bischof/Jungbauer RVG 5. Aufl. Nr. 3401 VV/Teil 3 Rn. 52).
  • OLG Hamburg, 18.07.1984 - 8 W 170/84
    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    An diese Erforderlichkeit sei aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OLG Zweibrücken AGS 2004, 497; vgl. auch OLG Brandenburg MDR 1999, 1349; OLG Hamburg MDR 1984, 949; OLG Bamberg JurBüro 1983, 772, 773; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 27; Bischof/Jungbauer RVG 5. Aufl. Nr. 3401 VV/Teil 3 Rn. 52).
  • OLG Brandenburg, 08.02.1999 - 8 W 42/99
  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der - anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG - eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient.
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).

  • LAG Hamm, 07.08.2019 - 14 Ta 158/19

    Beiordnung, Hauptbevollmächtigter, Unterbevollmächtigter

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - juris, Rn. 8; 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris, Rn. 22 ) ist auch im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, d. h. nicht mehr als 10 % übersteigen (vgl. BGH 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - juris, Rn. 13 ).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH 26. Februar 2014 - aaO., Rn. 9 ).

    Die Unterbevollmächtigung beschränkt sich in der Regel auf die Vertretung im Termin (Nr. 3401 VV-RVG) (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - juris, Rn. 14).

    Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. BGH 26. Februar 2014 XII ZB 499/11 - juris, Rn. 13 ).

    Denn neben dem Hauptbevollmächtigten kann auch dem Unterbevollmächtigten bei einer Mitwirkung am Vergleichsschluss eine Einigungsgebühr zustehen (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - juris, Rn. 14 ).

    Eine Mitwirkung des Unterbevollmächtigten vergleichbar der Mitwirkung bei einer Protokollierung und Genehmigung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - juris, Rn. 14 ) bei einem der Klagerücknahme möglicherweise zugrunde liegenden außergerichtlichen Vergleich der Parteien ist nicht ersichtlich.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 26 Ta 6080/18

    Gebührenanspruch des beigeordneten Anwalts - Widerrufsvergleich - Voraussetzungen

    Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).

    Insoweit ist es ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte seiner Partei rät, den Vergleich nicht zu widerrufen (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).

    Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).

    Insoweit ist es ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte seiner Partei rät, den Vergleich nicht zu widerrufen (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8; vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter II 2 c).
  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    Eine Vergleichsrechnung ("110% - Grenze" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14; Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11; Hansens, RVGreport 14, 373 ff.) ist hier nicht anzustellen, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins in München durch die in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in Höhe fiktiver Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17); dies aus folgenden Gründen:.
  • VerfGH Bayern, 29.08.2023 - 59-VI-22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Diese Argumentation ist offenbar der Rechtsprechung und Literatur zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren Rechtsanwalts, der zur Wahrnehmung eines Termins als Unterbevollmächtigter beauftragt wird, entlehnt (vgl. z. B. BGH vom 10.7.2012 NJW 2012, 2888 Rn. 7 m. w. N.; vom 26.2.2014 NJW-RR 2014, 763 Rn. 8; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 81; Herget, a. a. O., § 91 Rn. 13.79; Flockenhaus, a. a. O., § 91 Rn. 26 a).
  • VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17

    Einigungsgebühr bei Abschluss eines sog. Widerrufsvergleichs im Termin zur

    Es ist dessen Aufgabe als Verfahrensbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 -, juris).

    Eine andere Sichtweise lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2014 (Az. XII ZB 499/11) entnehmen.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten durch die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 8 und BGH 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, Rn. 7 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 26 Ta 6047/20

    0,8 Verfahrensgebühr für bloße Abwicklungstätigkeiten; Keine 1,3 Verfahrensgebühr

    Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).
  • LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort,

  • OLG Hamburg, 04.11.2022 - 4 W 96/22
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 - L 10 SF 1848/21 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • LG Flensburg, 06.07.2018 - 3 O 291/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für die

  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
  • AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 32 C 1166/22

    Beauftragung eines Unterbevollmächtigten - Kostentragung

  • LAG Nürnberg, 18.04.2017 - 3 Ta 33/17

    Verkehrsanwalt - Einigungsgebühr

  • OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
  • LG Magdeburg, 15.05.2019 - 7 T 209/19
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