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   OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13   

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https://dejure.org/2013,35227
OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13 (https://dejure.org/2013,35227)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13 (https://dejure.org/2013,35227)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. November 2013 - 6 UF 55/13 (https://dejure.org/2013,35227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 3 VersAusglG, § 10 Abs 3 VersAusglG, § 47 Abs 4 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Maßgeblichkeit der vorgegebenen Ausgleichsbezugsgröße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 1, 5 Abs. 1; VersAusglG 5 Abs. 3; VersAusglG 10 Abs. 3; VersAusglG 47 Abs. 4
    Ehezeitanteil; Ausgleichswert; Korrespondierender Kapitalwert; Versorgungspunkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 755
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13
    § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

    Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem, wobei diejenige Kennzahl maßgeblich ist, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, Tz. 8).

    Der dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitende Vorschlag des Versorgungsträgers für die Bestimmung des Ausgleichswerts hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei § 5 Abs. 3 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht frei stellt, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

    Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist dann Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), das den Ausgleich aber ebenfalls zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 5 UF 15/12

    Versorgungsausgleich: Durchführung durch Umrechnung in Versorgungspunkte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13
    Von daher schließt sich der Senat nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte teilen, sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719).
  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13
    Von daher schließt sich der Senat nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte teilen, sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13
    Von daher schließt sich der Senat nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte teilen, sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719).
  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das "neue" Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2016 - 6 UF 229/16

    Versorgungsausgleich: Festlegung der Bezugsgröße durch Versorgungspunkte

    Dieses Ergebnis vermag auch nicht § 10 Abs. 3 VersAusglG zu rechtfertigen (so aber OLG Celle a. a. O.), denn diese Vorschrift bestimmt, dass für die Durchführung der internen Teilung die vom Versorgungsträger getroffenen Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich sind, erlaubt aber - wie ausgeführt - gerade nicht, dass der lediglich korrespondierende Kapitalwert zum eigentlichen Ausgleichswert erhoben wird und damit die Pflicht außer Kraft tritt, die gesetzlich normierte hälftige Teilung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG) in der maßgeblichen Bezugsgröße der Versorgungspunkte nach § 5 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1654 Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13, FamRZ 2014, 755).

    Gegen einen aus versicherungsmathematischen Gründen allein möglichen Ausgleich auf Kapitalbasis spricht ferner eine Mitteilung der VBL in einer früheren Auskunft vom 13.02.2006 zum Verfahren 6 UF 55/13, die Versorgung werde nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert.

  • OLG Köln, 13.05.2014 - 21 UF 115/13

    Zulässigkeit der Beschwerde des Ausgleichsverpflichteten gegen die Durchführung

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13 -, das in einem vergleichbaren Fall die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht hat, hat der Antragsteller sein Rechtsmittel gleichwohl aufrechterhalten.

    Da das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13 - die entscheidende Rechtsfrage der Zulässigkeit abweichend entschieden hat, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

  • OLG Köln, 06.01.2015 - 12 UF 91/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten mit geringem

    Der Senat teilt nicht die Ansicht des von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung, der zufolge in dem Fall, dass der Versorgungsträger als Bezugsgröße i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 5 VersAusglG die Versorgungspunkte bestimmt hat, sie die Versorgungspunkte hälftig zu teilen hat (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13 -, zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 11 UF 27/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ungleiche Teilung von Versorgungspunkten bei der

    11 Soweit der von der Zusatzversorgungskasse vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte des von der Antragstellerin erworbenen Ehezeitanteils entspricht, ist hierin ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG (so im Ergebnis Bergner, NZFam 2014, 49, 53) oder gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG (so OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755; Bergner a.a.O.) nicht zu sehen (wie hier: OLG Celle FamRZ 2014, 305; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719 - juris Rn. 33 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2015, Az. 12 UF 91/14, juris Rn. 9).
  • OLG Schleswig, 31.07.2015 - 14 UF 42/15

    Ermittlung der Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleichsverfahren:

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 15. November 2013, Az.: 6 UF 55/13, FamRZ 2014, 755-757) hierin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 VersAusglG sieht, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht (wie hier OLG Celle, FamRZ 2014, 305; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 719; OLG Köln Beschluss vom 6. Januar 2015 - 12 UF 91/14, juris RdNr. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. Februar 2015, NJW 2015, 1695-1696 bzw. juris RdNr. 12).
  • OLG Naumburg, 07.08.2014 - 8 UF 15/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten bei der VBL

    Demzufolge ist die von der Beteiligten zu 1) praktizierte Berechnungsweise nicht zu beanstanden (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2013, 8 UF 129/13 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 13.08.2014 - 8 UF 15/14

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Ermittlung eines mit

    Demzufolge ist die von der Beteiligten zu 1) praktizierte Berechnungsweise nicht zu beanstanden (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2013, 8 UF 129/13 - zitiert nach ; OLG Oldenburg a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach ).
  • AG Darmstadt, 27.08.2015 - 57 F 927/14
    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitende Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen hat, wobei § 5 Abs. 3 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht freistellt, eine andere Ausgleichsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, AZ.: 6 UF 55/13 ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.12.2013 - II-25 UF 167/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48399
OLG Köln, 17.12.2013 - II-25 UF 167/12 (https://dejure.org/2013,48399)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2013 - II-25 UF 167/12 (https://dejure.org/2013,48399)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - II-25 UF 167/12 (https://dejure.org/2013,48399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines auf Kapitalzahlung gerichteten Anrechts; Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 28
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines auf Kapitalzahlung gerichteten Anrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 755
 
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