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   OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12   

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https://dejure.org/2013,34713
OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12 (https://dejure.org/2013,34713)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.08.2013 - 4 UF 113/12 (https://dejure.org/2013,34713)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. August 2013 - 4 UF 113/12 (https://dejure.org/2013,34713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5a AltZertG, § 3 Nr 54 EStG, § 3 Nr 55 EStG, § 10 EStG, § 253 HGB
    Versorgungsausgleich: Berechnung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 45, 15, 11; HGB 253; AltZertG 5a; EStG 10, 3 Nr. 54 und 55
    Abzinsungszinssatz, steuerpflichtige Einnahmen, Angemessenheitsprüfung, Teilung von Fondsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Barwerts von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 761
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Die Ergänzung um eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages ist durch den Umstand bedingt, dass eine solche, sofern der Ausgleichsbetrag durch eine mit Abzinsung erfolgte Barwertermittlung des Rentenanrechts, bezogen auf das Ehezeitende, bestimmt wurde, regelmäßig vorzunehmen ist (BGH FamRZ 2011, 1785 Rz. 17ff.; Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 204/11).

    Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 204/11, ist die Aufzinsung, sofern wie hier die externe Teilung nicht in die Deutsche Rentenversicherung erfolgt, auf das Datum der Rechtskraft der Entscheidung zu begrenzen.

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

    Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Obgleich auch Anrechte aus der Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos dem Versorgungsausgleich unterliegen, § 2 II Nr. 2 VersAusglG, kommt ein Ausgleich dieser Entnahmebeträge von 1, 5384 Anteilen vorliegend nicht in Betracht, weil damit jährlich wiederkehrend ein Risikoschutz erkauft wurde, der - da das Berufsunfähigkeitsrisiko sich vor Ehezeitende nicht verwirklichte - nicht zur Bildung eines teilungsfähigen Deckungskapitals führte (BGH FamRZ 2005, 1530-1531 mit Verweis auf BGH FamRZ 1993, 299, 301).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Die Ergänzung um eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages ist durch den Umstand bedingt, dass eine solche, sofern der Ausgleichsbetrag durch eine mit Abzinsung erfolgte Barwertermittlung des Rentenanrechts, bezogen auf das Ehezeitende, bestimmt wurde, regelmäßig vorzunehmen ist (BGH FamRZ 2011, 1785 Rz. 17ff.; Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 204/11).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Obgleich auch Anrechte aus der Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos dem Versorgungsausgleich unterliegen, § 2 II Nr. 2 VersAusglG, kommt ein Ausgleich dieser Entnahmebeträge von 1, 5384 Anteilen vorliegend nicht in Betracht, weil damit jährlich wiederkehrend ein Risikoschutz erkauft wurde, der - da das Berufsunfähigkeitsrisiko sich vor Ehezeitende nicht verwirklichte - nicht zur Bildung eines teilungsfähigen Deckungskapitals führte (BGH FamRZ 2005, 1530-1531 mit Verweis auf BGH FamRZ 1993, 299, 301).
  • OLG Koblenz, 05.07.2012 - 11 UF 1132/11
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Der Senat hat dabei hinsichtlich des - nach seiner Einführung - unter Anwendung des nach § 253 II 2 und 4 HGB ermittelten Abzinsungssatzes von 5, 13% p.a. errechneten Ausgleichswertes von EUR 10.300,00 keine durchgreifenden Bedenken, da die Heranziehung dieses Zinssatzes dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/10144, S. 85) entspricht und jedenfalls für ein Ehezeitende, das nach der Einführung dieses Zinssatzes liegt, überwiegend obergerichtliche Anerkennung erfahren hat (vergl. OLG München, BeckRS 2012, 02107; OLG Koblenz, BeckRS 2013, 05182; OLG Bremen BeckRS 2012, 00740; Hanseatisches Oberlandesgericht FamRZ 1201, 637).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Der Senat erachtet diesen Weg sogar bei externer Teilung für möglich (vergl. Beschluss vom 28.02.2013, 4 UF 194/11).
  • OLG Celle, 28.08.2012 - 10 UF 17/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    15 Im Anschluss an OLG Celle FamRZ 2013, 468-470, begegnet es nach Ansicht des Senats keinen Bedenken, die Teilung anhand von Fondsanteilen vorzunehmen, mit Hilfe derer der Vermögenswert des Anrechts beziffert wird.
  • OLG Bremen, 20.12.2011 - 4 UF 120/11

    Verfahren bei externer Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Der Senat hat dabei hinsichtlich des - nach seiner Einführung - unter Anwendung des nach § 253 II 2 und 4 HGB ermittelten Abzinsungssatzes von 5, 13% p.a. errechneten Ausgleichswertes von EUR 10.300,00 keine durchgreifenden Bedenken, da die Heranziehung dieses Zinssatzes dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/10144, S. 85) entspricht und jedenfalls für ein Ehezeitende, das nach der Einführung dieses Zinssatzes liegt, überwiegend obergerichtliche Anerkennung erfahren hat (vergl. OLG München, BeckRS 2012, 02107; OLG Koblenz, BeckRS 2013, 05182; OLG Bremen BeckRS 2012, 00740; Hanseatisches Oberlandesgericht FamRZ 1201, 637).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12
    Zugleich beschränkt sich die Gestaltungswirkung der Entscheidung zur externen Teilung auf dieses Zielanrecht, so dass die Detailauswirkungen der angeordneten Zahlung des Ausgangsversorgungsträgers an den Zielversorgungsträger auf das Ausgangsanrecht nicht mit umfasst sind (BGH NJW 2013, 869f., Rz. 10ff.; OLG Hamm FamFR 2013, 39).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind (OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 9; jurisPK-BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer FamFR 2012, 470).

    Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind (OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 9; jurisPK-BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer FamFR 2012, 470).

    Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 354/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind (OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 9; jurisPK-BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer FamFR 2012, 470).

    Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

    Vor diesem Hintergrund hält der Senat im Einklang mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Literatur eine Bewertung einer solchen Versorgung nach den biometrischen Richttafeln 2005 G nach Dr. Heubeck und die Heranziehung des für das letzte vor Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr in der Handelsbilanz für Pensionsrückstellungen in Ansatz gebrachten bzw. nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB in Ansatz zu bringenden Rechnungszinssatzes für zulässig (so auch Beschluss vom 26.8.2013 - 4 UF 113/12, veröffentlicht unter www.hefam.de, außerdem OLG Bremen, FamRZ 2012, 637; OLG Brandenburg, FamRB 2012, 138; OLG München, BeckRS 2012, 02107; OLG Koblenz, BeckRS 2013, 05182; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.10.2013 - 1 UF 121/13, veröffentlicht unter www.hefam.de, Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., S. 251; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 47 VersAusglG, Rdnr. 5; a.A. unter Verweis auf den Halbteilungsgrundsatz OLG Hamm, FamRZ 2012, 1306, das die Verwendung eines 3, 25% p.a. überschreitenden Rechnungszinses für unzulässig hält, und OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 1023 und 1703, das den sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinssatz um den darin enthaltenen, an der Rendite des Unternehmensanleiheindexes orientierten Aufschlag nach § 6 Rückstellungsabzinsungsverordnung kürzt und damit den sich aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve im Sinne des § 2 Satz 1 bis 3 Rückabstellungsabzinsungsverordnung ergebenden Zinssatz heranzieht).
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