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   OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13   

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OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13 (https://dejure.org/2014,2319)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2014 - 17 WF 229/13 (https://dejure.org/2014,2319)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 17 WF 229/13 (https://dejure.org/2014,2319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels; Anpassung des Bedarfs eines in der Türkei lebenden Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuUntVO Art. 5
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages wegen Umzugs der Kinder in die Türkei

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages wegen Umzugs der Kinder in die Türkei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 850
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 13.06.1995 - 1 UF 95/95

    Abschlag von den Bedarfssätzen nach Düsseldorfer Tabelle bei im Ausland lebenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Nachdem nach türkischem Recht die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen im Einzelfall ermittelt werden, können solche Kosten einen höheren Bedarf begründen (Savas, FPR 2013, 101; Motzer in Motzer/Kugler/Grabow, Kinder aus Migrationsfamilien in der Rechtspraxis, 2. Aufl. Rn. 304; OLG Hamm, FamRZ 1996, 49 ).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.2003 - 5 UF 110/03

    Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland lebenden Kindes und Berechnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, den Bedarf der Kinder aus einer Kombination unterschiedlicher Anpassungsmethoden zu ermitteln (Motzer, FamRBint 2010, 93, 95; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 729 ).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Der BGH hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, FamRZ 2013, 1366 mit der Darstellung des Meinungsstandes).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2011 - 17 UF 133/10

    Ehescheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Nachehelicher Ehegattenunterhalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Die Gegenmeinung stellt maßgeblich auf Art. 2 HUP ab, wonach das von dem Übereinkommen bestimmte Recht unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden ist, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist (Conti/Bißmaier, FamRBint 2011, 62; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 424, 673; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2011, 17 UF 133/10).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2012 - 9 UF 220/11

    Kindesunterhalt: Anwendbares Recht und Bestimmung der Anspruchshöhe bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598 ; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • OLG Oldenburg, 19.10.2012 - 11 UF 55/12

    Kaufkraftbereinigung in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommens bei Ermittlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Zu nennen ist hier insbesondere der Index von Eurostat (Unger, FPR 2013, 19, 23; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 891 - für die Schweiz).
  • OLG München, 19.02.2001 - 26 UF 1456/00

    Abschlag beim Kindesunterhalt, wenn das Kind in der Türkei lebt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598 ; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 75/99

    Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts im Anerkennungsverfahren; Begriff der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Die Zuständigkeitsrüge ist spätestens mit der Stellungnahme zu erheben, die nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts als das erste Verteidigungsvorbringen anzusehen ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 169; BGH, NJW-RR 2002, 1357 ).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

    nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, FamRZ 2001, 412).
  • OLG Celle, 04.12.1990 - 18 UF 111/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13
    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598 ; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen

    (1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 91), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der Senat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch Unger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f.; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.).
  • BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bayreuth für einen im Wege der Umdeutung anzunehmenden teilweisen Abänderungsantrag wäre auch nicht gemäß Art. 5 Satz 1 EuUnthVO, der neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014, 17 WF 229/13, FamRZ 2014, 850 [juris Rn. 8]; Wurmnest in BeckOGK, EU-UnterhaltsVO Art. 5 Rn. 10), durch rügelose Einlassung begründet worden (zu den Voraussetzungen der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Satz 1 EuUnthVO vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. November 2021, 101 AR 145/21, juris Rn. 36).
  • BayObLG, 11.11.2021 - 101 AR 145/21

    Streit über örtliche Zuständigkeit im Kindesunterhaltsverfahren bei ausländischem

    Zudem ist die Annahme, das Amtsgericht - Familiengericht - Augsburg sei aufgrund der mit der Anspruchsbegründung erfolgten rügelosen Einlassung nach Art. 5 EuUnthVO, der neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014, 17 WF 229/13, FamRZ 2014, 850 [juris Rn. 8]; Wurmnest in BeckOGK, EU-UnterhaltsVO, Art. 5 Rn. 10), zuständig geworden, nicht schlechthin unhaltbar.

    Die Zuständigkeitsrüge ist spätestens mit der Stellungnahme zu erheben, die nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts als das erste Verteidigungsvorbringen anzusehen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. November 2019, 20 AR 5/19, juris Rn. 11; OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 1482 Rn. 14; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 850 [juris Rn. 8]; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. 2018, Abschnitt C. Unterhaltssachen Rn. 187; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Mai 2015, XI ZR 27/14, WM 2015, 1381 Rn. 17 [zu Art. 24 Brüssel-I-VO] sowie Urt. v. 31. Mai 2011, VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 n. 35 [Art. 18 LugÜ 1988]; kritisch Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021 Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 18 f.).

  • OLG Hamm, 22.03.2016 - 11 UF 142/15

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners

    Wie diese Verschränkung der Lebensstellungen in ein angemessenes Maß des Unterhalts umzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet (zusammenfassend Oberlandesgericht Stuttgart , FamRZ 2014, 850 -juris-Rz. 18 ff.-), und ist in seinen Einzelheiten der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2014, 796 juris-Rz. 34).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2019 - 20 AR 5/19

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Unterhaltssachen:

    Damit ist die Anwendung (auch) auf Fälle, in denen die internationale Zuständigkeit für Anträge in Unterhaltssachen nicht gemäß Art. 3 a) und b) EuUntVO, sondern lediglich als Folge einer rügelosen Einlassung gemäß Art. 5 EuUntVO begründet ist, unvereinbar (Andrae, Internationales Familienrecht, Teil III § 10 Unterhalt Rn. 68, beck-online, m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850 f.).

    Die Rüge der Unzuständigkeit hätte daher spätestens in der an das Amtsgericht Donaueschingen gerichteten Antragserwiderung vom 6.6.2019 erfolgen müssen (vgl. FA-FamR/Ganz, Kap. 15, Rdnr. 161; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850 f.).

  • AG Flensburg, 24.07.2014 - 90 F 70/14

    Abänderung des Unterhalts eines volljährigen, studierenden Kindes: Internationale

    Zwar wäre grundsätzlich nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 - im Folgenden: EuUntVO (zu deren teilweiser Anwendbarkeit auch im Verhältnis zu Dänemark vgl. Ganz in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein [Hrsg.], Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. [2014], 15. Kapitel Rn. 146 m.w.N., Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht [2013], C Rn. 23 u. Rn. 435; zu deren Anwendbarkeit auch auf Abänderungsanträge vgl. OLG Stuttgart v. 17.01.2014, 17 WF 229/13 - juris Rn. 8 m.w.N. = FamRZ 2014, 850) - die dänische Gerichtsbarkeit zuständig, nämlich nach Art. 3 a) EuUntVO das Gericht des Ortes, an dem die Beklagte - hier die Antragsgegnerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. alternativ nach Art. 3 b) EuUntVO als Gericht des Ortes, an dem die Berechtigte - hier die Antragsgegnerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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