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   BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12   

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https://dejure.org/2014,6861
BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12 (https://dejure.org/2014,6861)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 (https://dejure.org/2014,6861)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 (https://dejure.org/2014,6861)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB
    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom unterhaltspflichtigen Elternteil genutzten Immobilie

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnwert einer vom Unterhaltspflichtigen selbst genutzten Immobilie; Abzug von Darlehensraten vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen

  • rewis.io

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom unterhaltspflichtigen Elternteil genutzten Immobilie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850c; BGB § 1603
    Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt und der Wohnwert der selbstgenutzten Immobilie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt und die Darlehnsraten der Eltern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wohnwertbemessung und der Kindesunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wohnwert einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie ist nach objektiv erzielbarer Marktmiete zu bemessen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindesunterhalt: Wohnwertbemessung bei vom unterhaltspflichtigen Elternteil genutzter Immobilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnwert einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie ist nach objektiv erzielbarer Marktmiete zu bemessen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Wohnwerts und der Darlehensraten - Kindesunterhalt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhaltsrecht: Bemessung der Leistungsfähigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnwert eines Einfamilienhauses erhöht Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der eingesparten Miete

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1531
  • MDR 2014, 661
  • FamRZ 2014, 923
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN).

    Sie wird - ausnahmsweise - etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 - XII ZR 161/93 - NJW-RR 1995, 129 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256 f.).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).

    Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).
  • BGH, 27.11.2002 - XII ZR 295/00

    Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten bei Inanspruchnahme aus

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445) zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen.
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 161/93

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Berücksichtigung höherer Werbungskosten

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    Sie wird - ausnahmsweise - etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 - XII ZR 161/93 - NJW-RR 1995, 129 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256 f.).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    Sie wird - ausnahmsweise - etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten (Senatsurteile vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 20; vom 21. September 1994 - XII ZR 161/93 - NJW-RR 1995, 129 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256 f.).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Auszug aus BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12
    cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen; ein anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Immobilie veräußern will und ihm deswegen eine Vermietung nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12, NJW 2014, 1531, Leitsätze).
  • BGH, 09.03.2022 - XII ZB 233/21

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen

    Die Beteiligten gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem angesetzten Betrag von 350 EUR um die bei einer Fremdvermietung objektiv erzielbare Marktmiete handelt, auf die es ankommt, wenn - wie hier - die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern in Rede steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - FamRZ 2014, 923 Rn. 19 und vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten

    Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - FamRZ 2014, 923 Rn. 16 mwN und BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 23).

    Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - FamRZ 2014, 923 Rn. 19 mwN).

  • OLG Brandenburg, 09.01.2018 - 10 UF 104/16

    Kindesunterhalt: Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen des

    Dabei sind vor allem der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Schuldners vom Bestehen der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wieder herzustellen, von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 1531 Rn. 25; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 1107).

    Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem - früheren - Ehegatten (BGH, NJW 2014, 1531 Rn. 25).

  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 13 UF 107/14

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnvorteils grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, als dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (Anschluss an BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563; Abgrenzung zu OLG München FamRZ 1999, 251).

    Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, also dem sog. objektiven Wohnwert, zu bemessen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

    (b) An dieser Betrachtungsweise ändert sich grundsätzlich auch nichts durch die Trennung des Antragsgegners von seiner zweiten Ehefrau (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19 und BGH FamRZ 2013, 1563 Tz. 16).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall besondere Umstände es rechtfertigen, auch im Rahmen des Kindesunterhalts lediglich den am geänderten Wohnbedarf des Unterhaltspflichtigen angelehnten sog. angemessenen Wohnwert heranzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12 - juris Tz. 19).

  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

    Anzusetzen ist der objektive Wohnwert, und zwar unabhängig davon, ob das Objekt auch seiner neuen Familie zum Wohnen dient (vgl. BGH, FamRZ 2014, 923 und OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1926 ).
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Der Wohnwert errechnet sich aus den ersparten Mietkosten, also dem Betrag, um den ein Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter (BGH FamRZ 2003, 1179; 2007, 879; 2008, 963; 2009, 23; 2009, 1300; 2010, 1633; 2013, 191; 2013, 1554; 2014, 923).

    Aus Billigkeitsgründen wird aber zunächst beim Trennungsunterhalt und z.T. beim Verwandtenunterhalt nur ein angemessener Wert angesetzt, wenn eine Vermögensverwertung durch Verkauf oder Vermietung der Immobilie (noch) nicht zumutbar ist oder das mietfreie Wohnen der Sicherung des eigenen Unterhalts dient (BGH FamRZ 2003, 1179; 2008, 963; 2009, 1300; 2012, 514; 2012, 517; 2013, 191; 2014, 538; 2014, 923).

    Die "aufgedrängte Bereicherung« hat also zur Folge, dass beim Trennungsunterhalt zunächst nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist (BGH FamRZ 1989, 1160, 1163; 1990, 989, 991; 1998, 899, 901; 2003, 1179; 2007, 879; 2008, 963; 2009, 1300, 2012, 514; 2012, 517; 2013, 191; 2014, 923).

    Von einem endgültigen Scheitern der Ehe ist nach BGH auszugehen ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (BGH FamRZ 2008, 963; 2012, 514; 2012, 517; 2013, 191; 2014, 923).

    Wohnt wie vorliegend der Barunterhaltspflichtige mietfrei, ist nach BGH zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit zu differenzieren (BGH FamRZ 2014, 923).

    Es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, Unterhaltsschuldners und Drittgläubigers zu erfolgen, ggf. auch durch Streckung der Tilgung (BGH FamRZ 2014, 923; BGH 2013, 1558 Wendl/Staudigl, a.a.O., § 1 Rn. 1107).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung eines Firmenfahrzeuges des

    Der Ausgleich der Belange der Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin, des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner und der Drittgläubiger (BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 25) führt daher zur uneingeschränkten Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 11 UF 64/17

    Ermittlung des Wohnwerts des gemeinsamen Eigenheims während der Trennungszeit

    Die Zurechnung des vollen Wohnwerts setzt nämlich voraus, dass von dem die Wohnung nutzenden Ehegatten verlangt werden kann, dass er die Wohnung durch (teilweise) Vermietung oder Veräußerung anderweitig verwertet (BGH, Urteil vom 27.5. 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, 1300; BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 -, FamRZ 2014, 923).

    Wie der Bundesgerichtshof in den Fällen des Urteils vom 27.5.2009 (XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300) und des Beschlusses vom 19. März 2014 (XII ZB 367/12 - FamRZ 2014, 923) hält der Senat im vorliegenden Fall des Miteigentums an der von einem Ehegatten weiterhin genutzten Immobilie die Verwertung (noch) für unzumutbar mit der Folge, dass auf der Einkommensseite nicht der volle Wohnwert, sondern nur der niedrigere sog. angemessene Wohnwert berücksichtigt werden kann.

  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 13 UF 25/12

    Kindesunterhalt: Zurechnung bzw. Berechnung eines fiktiven Einkommens des

    Ob Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen abgezogen werden können, hängt nicht nur davon ab, ob der Antragsgegner solche Leistungen wirklich erbracht hat, sondern auch von Bemühungen, eine Aussetzung der Tilgungsleistungen in Aussicht auf eine bevorstehende Veräußerung zu erreichen (vgl. insgesamt zu den Gesichtspunkten des Wohnvorteils bei der Berechnung von Kindesunterhalt neuerdings: BGH, Beschl. v. 19. März 2014 - XII ZB 367/12 -, BeckRS 2014, 07869).
  • OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23

    Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung;

  • OLG Brandenburg, 06.07.2015 - 3 UF 155/14

    Kindesunterhalt: Darlegungs- und Nachweislast des anspruchstellenden Elternteils;

  • OLG Brandenburg, 12.11.2018 - 13 UF 119/18

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Leistungsfähigkeit des

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2021 - 6 UF 167/20

    1. Der sog. Corona-Kinderbonus ist als eine Form des Kindergeldes und damit als

  • OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12

    Kindesunterhalt: Ermittlung von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt;

  • OLG Celle, 13.05.2020 - 15 UF 154/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;

  • OLG Saarbrücken, 14.11.2019 - 6 UF 78/19

    Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der

  • OLG Koblenz, 24.02.2016 - 13 UF 795/15

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen

  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 1 UF 97/11

    Berücksichtigung des Wohnwerts einer eigengenutzten Immobilie im Rahmen des

  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 9 UF 276/19

    Auswirkungen eines Obhutswechsels eines Kindes auf ein laufendes

  • OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes - enger sachlicher Zusammenhang

  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
  • OLG Celle, 21.12.2022 - 21 UF 129/22

    Volljährigenunterhalt; Haftungsquoten; Einkünfte aus Vermietung;

  • OLG Koblenz, 11.03.2015 - 13 UF 735/14

    Unterhalt des volljährigen Kindes: Unterhaltsberechnung für ein im Hausanwesen

  • AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20

    Sondereigentum, Ehewohnung, Scheidung, Aufhebung, Wohnung, Sperrwirkung, Mieter,

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 21 UF 3/23

    Gesamtschuldnerausgleich; anderweitige Bestimmung; Kindesunterhalt; treuwidriges

  • OLG Hamm, 24.02.2023 - 7 UF 68/22
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