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   BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14   

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https://dejure.org/2015,9830
BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14 (https://dejure.org/2015,9830)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2015 - XII ZB 252/14 (https://dejure.org/2015,9830)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 (https://dejure.org/2015,9830)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 101 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 20.04.2007, § 57 Abs 1 S 2 BeamtVG vom 16.03.1999, § 1 VAStrRefG, §§ 1 ff VAStrRefG
    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentnerprivilegs für den Invaliditätsrente in der Beamtenversorgung beziehenden ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • IWW

    § 43 SGB VI, § 27 VersAusglG, § 13 BeamtVG, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, § 35 VersAusglG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentnerprivilegs für den Invaliditätsrente in der Beamtenversorgung beziehenden ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wegfall des Rentnerprivilegs - und die Korrektur des Versorgungsausgleichs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Rentner-/Pensionistenprivilegs rechtfertigt keine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Korrektur des Versorgungsausgleichs nach Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1004
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015, XII ZB 428/12).

    a) Es ist für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 277).

    Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (§ 13 BeamtVG) erhöhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).

    Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391; vgl. bereits BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 59).

    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfG FamRZ 2015, 389 ff.).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG stehen im Einklang mit den von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen und lassen keine Rechtsfehler zulasten des Antragsgegners erkennen.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (§ 13 BeamtVG) erhöhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG stehen im Einklang mit den von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen und lassen keine Rechtsfehler zulasten des Antragsgegners erkennen.
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1463 veröffentlicht ist, den Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns von 644, 85 EUR auf 486, 27 EUR herabgesetzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14
    Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 580/95

    Zum Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen, noch während der Ehezeit wegen

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    a) Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine - im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen - unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, können Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 10 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    Dabei ist auf Seiten des Ausgleichspflichtigen insbesondere darauf abzustellen, ob die ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt, wobei ansonsten als unterhaltsrelevant zu berücksichtigende Abzugspositionen für die Betrachtung außen vor bleiben (BGH FamRZ 2015, 1004; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 132; OLG Saarbrücken NZFam 2015, 768; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2016 - 9 UF 282/14

    Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004 - Rdnr. 6 bei juris; FamRZ 2013, 106 - Rdnr. 19 bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Anwendungsbereich des § 27 Vers-AusglG für die Fälle wirtschaftlichen Ungleichgewichts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings erst dann eröffnet, wenn im Entscheidungszeitpunkt klar abzusehen ist bzw. prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines eigenen Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 1004 - Rdnr. 11 bei juris).

    Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte (hier die Antragstellerin) infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen (hier dem Antragsgegner) unverhältnismäßig hohe Rente erzielen, kommt im Einzelfall eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Betrag in Betracht, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre (BGH FamRZ 1999, 499 - Rdnr. 11 bei juris; FamRZ 2015, 1004 - Rdnr. 7 bei juris in Bestätigung von OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463 - Rdnr. 55 bei juris; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 27 VersAusglG Rdnr. 27; NK-Götsche, a.a.O., § 27 Rdnr. 33).

  • OLG Hamm, 14.10.2015 - 13 UF 119/14

    Voraussetzungen der Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. April 2015, XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004 f. - Tz. 6).

    Auch in diesen Fällen greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschrift des § 27 VersAusglG nicht ein, weil eine bewusste Gesetzesentscheidung für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015, XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004; BGH, Beschluss vom 8. April 2015, XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001).

  • OLG Zweibrücken, 21.04.2021 - 2 UF 159/20

    Trennung bei Inhaftierung eines Ehegatten -Versorgungsausgleich

    Grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004 Rn. 6 m.w.N. - hier und nachfolgend zitiert nach beck-online soweit nicht anders gekennzeichnet).
  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

    Die Härteklausel ist ein Gerechtigkeitskorrektiv, von dem nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (BGH FamRZ 2015, 1004; Senat FamRZ 2016, 2017).

    Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann (BGH FamRZ 2015, 1004 Senat NJW-RR 2017, 1477).

    Abzuwägen sind insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (BGH FamRZ 2015, 1004; FamRZ 2013, 106).

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschl. v. 15. April 2015, XII ZB 252/14, juris; Beschl. v. 8. April 2015, XII ZB 428/12, juris; Beschl. v. 13. Februar 2013, XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690, m.w.N.; Beschl. v. 23. Februar 2005, XII ZB 198/01, NJW-RR 2005, 730; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 57 ff, m.w.N.).

    Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 15. April 2015, XII ZB 252/14, juris) darauf hingewiesen, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde.

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Allerdings sollen über § 27 VersAusglG nicht sämtliche systembedingte Ungleichbehandlungen bzw. Belastungen korrigiert werden (so in Bezug auf den Wegfall des Rentnerprivilegs BGH FamRZ 2015, 1004 Rn. 10; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 51).
  • OLG Bamberg, 29.12.2022 - 7 UF 53/22

    Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel bei Verlust der

  • OLG Brandenburg, 20.07.2017 - 9 UF 63/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei versuchter gefährliche Körperverletzung

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

  • OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Verletzung der Pflicht zum

  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 6 UF 95/17

    Umfang des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach Eheschließung mit bereits

  • OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 51/19

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften

  • OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 UF 120/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei unterschiedlich hohen Beiträgen beider

  • OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 183/18

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • OLG Rostock, 12.08.2019 - 10 UF 120/17

    Versorgungsausgleich: Korrektur des Wegfalls des sog. Rentnerprivilegs über die

  • OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
  • OLG Köln, 20.12.2019 - 10 UF 154/19
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