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   BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14   

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BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14 (https://dejure.org/2015,8710)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2015 - XII ZB 148/14 (https://dejure.org/2015,8710)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2015 - XII ZB 148/14 (https://dejure.org/2015,8710)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 EGV 2201/2003, § 14 Nr 2 IntFamRVG, § 158 FamFG, § 159 FamFG
    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im ...

  • IWW

    Art. 21, 28, 34 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, §§ ... 1 Nr. 1, 28 IntFamRVG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 158 FamFG, § 1 Nr. 1 IntFamRVG, §§ 16 bis 31 IntFamRVG, § 32 IntFamRVG, § 14 Nr. 2 IntFamRVG, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 158 Abs. 1 FamFG, § 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG, § 30 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 IntFamRVG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung

  • rewis.io

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts: Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind; Anerkennungshindernis bei unterbliebener Bestellung eines Beistands im ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen - und der Verfahrensbeistand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Verfahrensbeistand im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Verfahrensbeistand im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 10
  • NJW 2015, 1603
  • MDR 2015, 834
  • FamRZ 2015, 1011
  • FamRZ 2015, 1101
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Es betont die Bedeutung des Kindeswohls in der Präambel und gewährleistet seine Beachtung im Zusammenspiel von Rückführung als Regel (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) und Ausnahmen nach Art. 13 und Art. 20 HKÜ, wonach Rückführungsentscheidungen unterbleiben, wenn sie mit dem Kindeswohl unvereinbar sind (BVerfG FamRZ 1999, 85, 87).

    Der Tatrichter muss die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 HKÜ im Falle gegenläufiger Rückführungsanträge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen näher prüfen, um dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Grundrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG gerecht zu werden (BVerfG FamRZ 1999, 85, 88).

    Dieses geschieht bei Kindern, deren Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG als Verfahrenspfleger (jetzt Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG) vorsieht (BVerfG FamRZ 1999, 85, 88).

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Hat das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO bejaht, ist das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung der Zuständigkeit gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 16, 22).

    Ist dies zweifelhaft, ist anhand seiner Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob es seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23 und vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 9).

  • BGH, 25.07.2012 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1 Nr. 1, 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) i.V.m. Art. 21, 28, 34 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 6).

    Ist dies zweifelhaft, ist anhand seiner Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob es seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23 und vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 9).

  • BGH, 28.04.2011 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Ist dies zweifelhaft, ist anhand seiner Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob es seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23 und vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 9).
  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Dieser setzt voraus, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts des Anerkennungsstaats in einem solchen Maße abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangene angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 25 mwN u.a. zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; NK-BGB/Andrae 2. Aufl. Art. 22 EheVO 2003 Rn. 5 sowie Art. 23 EheVO 2003 Rn. 3; s. auch Helms FamRZ 2001, 257, 264, nach dem die Anforderungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht unbesehen auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen übertragen werden sollten).
  • OLG Stuttgart, 05.03.2014 - 17 UF 262/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 1567 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14
    Der Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts liegt die Prämisse des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf zugrunde, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH FamRZ 2011, 355 Rn. 70).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23
    Angesichts der bereits in den Erwägungsgründen der Brüssel IIa-VO hervorgehobenen Bedeutung der Kindesanhörung (Erwägungsgrund 19) und der Wahrung der Grundrechte des Kindes (Erwägungsgrund 33) kommt der Kindesanhörung im Rahmen der Verordnung - allemal in sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren wie dem vorliegenden - eine tragende Bedeutung zu (BGH FamRZ 2015, 1101); ob allerdings jedem - nach nationalem Recht des Anerkennungsstaates zu beurteilenden - Anhörungsverstoß eine die Anerkennung nach Art. 23 lit. b versagende Wirkung zukommt, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 11, Rz. 71 ff., insbesondere Rz. 73).

    Ausnahmen gelten - wiederum nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - für eilige Sorgerechtsentscheidungen (BGH FamRZ 2015, 1011).

  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 38/15

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe:

    Ist dies zweifelhaft, ist anhand der Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-Verordnung stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 205, 10 = FamRZ 2015, 1011 Rn. 19 und BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 73 ff.).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2017 - 17 UF 265/16

    Auslandsadoption: Anerkennung einer thailändischen Adoptionsentscheidung

    Der BGH hat in einem Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Kindschaftssache darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass auf ein solches Verfahren die Vorschriften über Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen, nicht bedeutet, dass das Anerkennungsverfahren wie ein entsprechendes Erstverfahren zu führen wäre, und ausgeführt: "Vielmehr sind nur die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die für das Anerkennungsverfahren von Belang sind" (BGH FamRZ 2015, 1011 ff., Rn. 25).
  • OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    Mangels Prüfung des Kindeswohls ist im Ordnungsmittelverfahren schließlich auch weder ein Verfahrensbeistand zu bestellen (ebenso betr. Artt. 21 ff. VO (EG) 2201/2003 Bundesgerichtshof , FamRZ 2015, 1011, Rz. 28) noch das Jugendamt anzuhören.
  • OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20

    Gemeinsame elterliche Sorge: Anerkennung und Abänderung einer ägyptischen

    Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public kann auch in der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistands liegen (BGH FamRZ 2015, 1011 Tz. 37 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2018 - 1 UF 18/18
    Ebenso wenig wie Verfahrensfehler im Anerkennungsverfahren geheilt werden können, kann nämlich eine unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, weil dies auf eine Überprüfung dahin hinausliefe, ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat (révision au fond), was gemäß § 109 Abs. 5 FamFG nicht statthaft ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1011, juris Rn. 48; Senat, FamRZ 2013, 714, juris Rn. 13; OLG Celle, FamRZ 2012, 1226, juris Rn. 19).
  • OLG Stuttgart, 11.10.2023 - 17 UF 241/22

    Voraussetzungen einer Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands für das anzunehmende Kind sieht der Senat ab, da, wie soeben ausgeführt, Gegenstand des Anerkennungsverfahrens lediglich die Frage des Vorliegens von Anerkennungshindernissen ist (vgl. auch BGH FamRZ 2015, 1011 ff. Rn. 28; kein Verfahrensbeistand im Anerkennungsverfahren nach der Brüssel IIa-Verordnung).
  • OLG Celle, 08.02.2023 - 10 UF 153/22

    Anerkennung einer unter fiktiver Zustellung des verfahrenseinleitenden

    In den Fällen des unbekannten Aufenthaltes des Kindes greift dieser Versagungsgrund nach verbreiteter und überzeugender Auffassung nicht durch, jedenfalls soweit das Verfahren mit dem Ziel im Erststaat geführt wurde, einen rechtswidrigen Zustand rückgängig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 148/14, NZFam 2015, 666 Rn. 46 f; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1567 Rn. 67; Geimer/Schütze/Paraschas, Int. Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Mai 2022, Art. 23 VO (EG) 2201/2003 Rn. 26).
  • OLG Celle, 05.05.2022 - 10 WF 51/22
    In den Fällen des unbekannten Aufenthaltes des Kindes greift dieser Versagungsgrund nach verbreiteter und überzeugender Auffassung nicht durch, jedenfalls soweit das Verfahren mit dem Ziel im Erststaat geführt wurde, einen rechtswidrigen Zustand rückgängig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 148/14, NZFam 2015, 666 Rn. 46 f; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1567 Rn. 67; -5-.
  • AG Nürnberg, 25.09.2018 - 121 F 4331/16
    Selbst wenn man mit dem BGH (BGH, FamRZ 2015 1011 ff) auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abstellt, die Nichtanerkennung restriktiv handhabt und damit die Anforderungen an eine Elterneignungsprüfung gegenüber dem deutschen Standard herunterschraubt, ist nicht ersichtlich, dass eine ausreichende Elterneignungsprüfung stattgefunden hat.
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