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   BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14   

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https://dejure.org/2015,14380
BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14 (https://dejure.org/2015,14380)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2015 - XII ZB 314/14 (https://dejure.org/2015,14380)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 (https://dejure.org/2015,14380)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 426 BGB, § 1375 Abs 2 S 1 Nr 2 BGB, § 1378 Abs 1 BGB
    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs bei Vereinbarung über Alleinnutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung und Alleintragung der gemeinsam geschuldeten Darlehensbelastung

  • IWW

    § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1378 Abs. 1 BGB, § 1373 BGB, § 1384 BGB, §§ 748, 755 BGB, § 745 Abs. 2 BGB, § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 53 Abs. 2 ZVG, § 426 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1375 Abs. 2 S. 1, 1378 Abs. 1
    Entfallen eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs bei Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann, wenn endgültige Freistellung des aus der gemeinsamen Wohnung ausziehenden Ehegatten vereinbart wurdevereinbart wurde

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer während der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich bei gemeinsamer Eigentumswohnung und einseitiger Nutzung und Darlehenstilgung

  • rewis.io

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs bei Vereinbarung über Alleinnutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung und Alleintragung der gemeinsam geschuldeten Darlehensbelastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1375 Abs. 2 S. 1; BGB § 1378 Abs. 1
    Berücksichtigung einer während der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugewinnausgleich - und die Einigung über die Ehewohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugewinnausgleich - und die illoyale Vermögensminderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewertung des Endvermögens und die Darlehenslast

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich bei gemeinsamen Immobiliendarlehen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung einer Vereinbarung bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 897
  • MDR 2015, 832
  • DNotZ 2015, 681
  • FamRZ 2015, 1272
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 2010, XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

    Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

    Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN).

    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 20 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine anderweitige Bestimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnutzung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Lasten trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13

    Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014, XII ZB 469/13, FamRZ 2015, 232).

    Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 13 mwN).

    Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 14, 18 mwN).

    Nur dann wäre der objektive und subjektive Tatbestand einer Handlung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 19) und wäre die sekundäre Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib des Geldes ausgelöst.

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    (1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass für die Zeiten, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).

    Das beruht auf der Erwägung, dass dem weichenden Teilhaber eine Nutzungsentschädigung frühestens ab dem Zeitpunkt zusteht, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).

    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).

  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68

    Grundschuld und persönliche Forderung bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    Wurde die persönliche Verpflichtung hingegen nicht angemeldet, stünde der Ehefrau bei Inanspruchnahme aus der persönlichen Schuld grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Ersteher zu (BGHZ 56, 22 = WM 1971, 499; BGHZ 64, 170 = WM 1975, 451), der wiederum - wenn der Ersteher zugleich Gesamtschuldner ist - dessen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch als eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu Fall bringt.
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    Zwar wären die Ehegatten nicht gehindert, schon während der Trennungszeit eine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, dass einer von ihnen die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 637).
  • BGH, 21.03.1975 - V ZR 154/74

    Grundschuld und persönliche Forderung in der Teilungsversteigerung

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    Wurde die persönliche Verpflichtung hingegen nicht angemeldet, stünde der Ehefrau bei Inanspruchnahme aus der persönlichen Schuld grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Ersteher zu (BGHZ 56, 22 = WM 1971, 499; BGHZ 64, 170 = WM 1975, 451), der wiederum - wenn der Ersteher zugleich Gesamtschuldner ist - dessen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch als eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu Fall bringt.
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
    (1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass für die Zeiten, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17

    Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch

    Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

    aa) Nutzt ein Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so kann darin nach gefestigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Das bedeutet andererseits aber nicht, dass die alleinige Nutzung des im Haus verbleibenden Ehegatten bei der Beurteilung seines Ausgleichsanspruchs und der Frage, ob eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Ausgleichsregeln des § 426 BGB und der Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, nicht berücksichtigt werden dürfte (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Dies wäre insbesondere dann unbillig, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23).

    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22).

  • BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung

    Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

    Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZR 170/16

    Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein

    Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25 Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16

    Zugewinnausgleich: Behandlung von Geldzuwendungen; Berücksichtigung von

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt (BGH FamRZ 2015, 1272 - Rdnr. 32 bei juris; dort verneint für eine Abhebung eines Betrages von 4.336 EUR aus einem Bausparguthaben bei einer Zeitspanne von viereinhalb Monaten).
  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 7/21

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

    Eine abweichende Bestimmung, von der die Antragsgegnerin hier ausgeht, kann sich allerdings aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; FamRZ 2011, 2517; NJW 2000, 1944).
  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 15 UF 128/19

    Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - XII ZB 314/14 Rn. 16, NJW-RR 2015, 897; Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 10/09 Rn. 17, NJW-RR 2011, 73; Urteil vom 13.04.2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944, 1945).
  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
    Eine solche Absprache kann sich daraus ergeben, daß der Antragsgegner seit der Trennung von der Kindesmutter das im Miteigentum stehende Hausanwesen zumindest über den gesamten Unterhaltszeitraum seit Juni 2016 alleine nutzt, und die Darlehensverpflichtungen hierfür alleine trägt, ohne daß er einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat, oder daß von ihm Nutzungsentschädigung verlangt worden ist (vgl. BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 = BGHF 3, 1062; FamRZ 2015, 1272 = FuR 2015, 529).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Erwerbsbeeinträchtigung durch psychische

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 -, Rn. 28 - 29, juris).
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