Weitere Entscheidung unten: EuGH, 09.07.2015

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   BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13   

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https://dejure.org/2015,18484
BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 (https://dejure.org/2015,18484)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 (https://dejure.org/2015,18484)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 (https://dejure.org/2015,18484)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 7 GG, § 4a BEEG vom 15.02.2013, § 4b BEEG vom 15.02.2013, § 4c BEEG vom 15.02.2013
    Bundesrechtliche Regelungen des Betreuungsgeldes (§§ 4a - 4d BEEG) mit Art 72 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - Leistungen an Eltern mit Kleinkindern als öffentliche Fürsorge iSd Art 74 Abs 1 Nr 7 GG - Betreuungsgeld jedoch nicht zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge am Beispiel des Betreuungsgeldes; Nichterforderlichkeit des Betreuungsgeldgesetzes für Herstellung gleichwertiger ...

  • doev.de PDF

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Bundesrechtliche Regelungen des Betreuungsgeldes (§§ 4a - 4d BEEG) mit Art 72 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - Leistungen an Eltern mit Kleinkindern als öffentliche Fürsorge iSd Art 74 Abs 1 Nr 7 GG - Betreuungsgeld jedoch nicht zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
    Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge am Beispiel des Betreuungsgeldes; Nichterforderlichkeit des Betreuungsgeldgesetzes für Herstellung gleichwertiger ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • faz.net (Pressebericht, 21.07.2015)

    Familienpolitik: Betreuungsgeld gekippt

  • faz.net (Pressebericht, 21.07.2015)

    Darum darf der Bund das Betreuungsgeld nicht zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ende des Betreuungsgeldes

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Urteil zum Betreuungsgeld: Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • lto.de (Pressebericht)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Betreuungsgeld gekippt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zum Betreuungsgeld sind nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kernregelungen zum Betreuungsgeld sind verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kernregelungen zum Betreuungsgeld sind verfassungswidrig

  • taz.de (Pressebericht, 21.07.2015)

    Herdprämie gekippt

  • taz.de (Pressebericht, 21.07.2015)

    Betreuungsgeld: Einheitliche Regelung nicht notwendig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe stoppt umstrittenes Betreuungsgeld

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Betreuungsgeld

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld wegen formaler Rechtsfehler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuungsgeld gescheitert

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Regelungen zum Betreuungsgeld sind nichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betreuungsgeld gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Betreuungsgeld für nichtig - Bundesgesetzgeber fehlt Gesetzgebungskompetenz für Betreuungsgeld

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe kippt Betreuungsgeld

  • zeit.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.02.2013)

    Familienpolitik: SPD will gegen Betreuungsgeld klagen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.04.2015)

    Verfassungsgericht zweifelt an Rechtmäßigkeit von Betreuungsgeld

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.04.2015)

    Klage gegen Betreuungsgeld: Schwesig gegen Schwesig

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.04.2015)

    Betreuungsgeld vor dem Verfassungsgericht: Juristisch durchgefallen

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsgericht prüft Betreuungsgeld

Besprechungen u.ä. (10)

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Prostitution: Noch ein Potenzproblem des Bundes

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 72 Abs. 2 GG
    Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) - Betreuungsgeld

  • taz.de (Pressekommentar, 21.07.2015)

    Urteil zum Betreuungsgeld: Jetzt muss der Kitaausbau kommen

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesbetreuungsgeld als Auslaufmodell

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidung des BVerfG zum Betreuungsgeld: Kein Art. 3 Abs. 2 GG, nirgends?

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 43 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Betreuungsgeld

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Betreuungsgeld in Karlsruhe: Wenn Bayern für mehr Zentralismus kämpfen

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.04.2015)

    Herdprämie vor Gericht: Kindern ist egal, wer kocht - Frau Schwesig auch

  • taz.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2015)

    Betreuungsgeld: Dumme Gesetze sind nicht verfassungswidrig

Sonstiges (6)

  • taz.de (Sitzungsbericht, 14.04.2015)

    Betreuungsgeld vor dem BVerfG: Streitpunkt "Erforderlichkeit"

  • juwiss.de (Sitzungsbericht)

    Bundesgesetzgebungskompetenz qua Gesamtkonzept?

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.08.2015)

    Nach dem Urteil aus Karlsruhe: Betreuungsgeld könnte noch bis ins nächste Jahr gezahlt werden

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 65
  • NJW 2015, 2399
  • NVwZ 2015, 1129
  • NZS 2015, 704
  • FamRZ 2015, 1459
  • DVBl 2015, 1182
  • DÖV 2015, 801
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; 106, 62 ) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 ) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

    Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Ein rechtfertigendes besonderes Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung kann auch dann bestehen, wenn sich abzeichnet, dass Regelungen in einzelnen Ländern aufgrund ihrer Mängel zu einer mit der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen und diese deutlich schlechter stellen als die Einwohner anderer Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ).

    Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich spezifisch föderaler Nachteile der Einwohner einzelner Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ) zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer das Zusammenleben erheblich erschwerenden Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 125, 141 ).

    Jedenfalls müssten die Instrumente dafür objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen, so dass das für sich genommen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht erforderliche Instrument integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts wäre und sein Herausbrechen die Tragfähigkeit der Gesamtkonstruktion gefährdete (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 113, 167 ).

    Ob einzelne Bestandteile des politischen Gesamtkonzepts im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich sind, weil sie nicht entfallen könnten, ohne das Gesamtkonzept zu gefährden, ist jedoch eine Frage des Verfassungsrechts, die gerichtlicher Kontrolle nicht vollständig entzogen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Dies wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 durch die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG gerade ausschließen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Art. 72 Abs. 2 GG büßte so die ihm in der Neufassung zusammen mit dem ebenfalls neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG zugedachte Funktion ein, die Position der Länder zu stärken und zugleich eine effektive verfassungsgerichtliche Überprüfung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Ein rechtfertigendes besonderes Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung kann auch dann bestehen, wenn sich abzeichnet, dass Regelungen in einzelnen Ländern aufgrund ihrer Mängel zu einer mit der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen und diese deutlich schlechter stellen als die Einwohner anderer Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ).

    Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich spezifisch föderaler Nachteile der Einwohner einzelner Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ) zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.

    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 112, 226 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109).

    Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- oder Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109 f.).

    Insoweit besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 110, 141 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; 135, 155 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; 135, 155 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen ist, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 125, 141 ).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer das Zusammenleben erheblich erschwerenden Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 125, 141 ).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; 135, 155 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Insoweit besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 110, 141 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111).

    Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 111, 10 ; 111, 226 ; 112, 226 ).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 135).

    Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; 106, 62 ) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 ) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 135).

    Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 ; 97, 332 ; 106, 62 ) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 ) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage, ob ein Bedürfnis im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, als eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens des Bundesgesetzgebers bezeichnet, die ihrer Natur nach nicht justiziabel und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sei (vgl. BVerfGE 2, 213 ; 78, 249 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13
    Der Bundes- und die Landesgesetzgeber sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Leistung der hier in Rede stehenden Art zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 240 zum Landeserziehungsgeld).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 ; vgl. auch BVerfGE 140, 65 ; 143, 246 ).
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43; Bayerischer VGH aaO Rn. 25 f, 41; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 40; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 12; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 387; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 13; Rixen aaO S. 2840 f; Mayer aaO S. 351 f, 365; s. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; aA wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 446 f).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für das Kinderförderungsgesetz keine Bedenken gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteiligung der Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft werden darf (s. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2403 Rn. 53; zutreffend Hahn aaO S. 546, 547).

    Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 451, die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der Kommunen die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistungsträger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" (BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43) - einstehen muss.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Nur für lenkende Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 117, 1 unter Verweisung auf BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) aber auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 140, 65 unter Verweisung auf BVerfGE 118, 79 ) gefordert, dass der Lenkungszweck von einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers getragen sein müsse.

    Ansonsten genügt es, wenn sich ein Gesetz im Ergebnis als verfassungsgemäß erweist (vgl. BVerfGE 140, 65 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2015 - C-153/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16966
EuGH, 09.07.2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,16966)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,16966)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,16966)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    K und A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    K und A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 7, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2
    Familienzusammenführung, Integrationsanforderungen, Integrationsmaßnahme, Sprachkenntnisse, Deutschkenntnisse, Kosten, Ehegattennachzug, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzug

  • doev.de PDF

    K u. A - Integrations- und Sprachprüfung vor Familienzusammenführung

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung von Drittstaatsangehörigen zur kostenpflichtigen Integrationsprüfung vor Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates und dortigem Aufenthalt im Rahmen der Familienzusammenführung; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Integrationsprüfung vor Familienzusammenführung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienzusammenführung ohne Deutschkenntnisse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Niederländischer Integrationstest zur Familienzusammenführung muss leichter werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen von Integrationsprüfung abhängig machen - Familienzusammenführung darf dabei jedoch nicht übermäßig erschwert werden

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sprachkenntnisse bei Ehegattennachzug: Ende der Debatte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    K und A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1459
  • DÖV 2015, 753
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Insoweit müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75).

    Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die für das Ablegen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Integrationsprüfung anfallenden Kosten wegen ihrer erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Drittstaatsangehörigen überhöht wären (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 74).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da sie ihnen in den in der genannten Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten (Urteil Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 41).

    Ferner darf der den Mitgliedstaaten zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie, Familienzusammenführungen zu fördern, und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Auch kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang der Drittstaatsangehörigen zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert (vgl. zur Auslegung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [ABl. 2004, L 16, S. 44], Urteil P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 47).
  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-153/14
    Maßgeblich sei insoweit der von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache Mohammad Imran (Beschluss C-155/11 PPU, EU:C:2011:387), die K in das Verfahren vor der Rechtbank 's-Gravenhage eingebracht habe, vertretene Standpunkt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 es nicht zulasse, dass ein Mitgliedstaat dem Ehegatten eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Inland aufhalte, die Einreise und den Aufenthalt ausschließlich deshalb verweigere, weil er nicht die im Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Integrationsprüfung außerhalb der Europäischen Union bestanden habe.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51), müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die fragliche Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

    Zweitens rügen C und A, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht auf das Urteil vom 9. Juli 2015, K und A (C-153/14, im Folgenden: Urteil K und A, EU:C:2015:453), gestützt habe, um die Vereinbarkeit der Voraussetzung einer zweiten Integrationsprüfung mit der Richtlinie 2003/86 zu begründen.

    Das Urteil K und A beziehe sich nämlich auf die Integrationspflicht eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Familienzusammenführung bei der Einreise in die Niederlande.

    Das Urteil K und A unterscheide sich vom Fall des Ausgangsverfahrens.

    Der Gerichtshof habe diese Frage in zwei Urteilen, dem Urteil vom 4. Juni 2015, P und S (C-579/13, im Folgenden: Urteil P und S, EU:C:2015:369), und dem Urteil K und A, teilweise beantwortet, jedoch könne aus diesen Urteilen keine umfassende Antwort für die Ausgangsverfahren abgeleitet werden.

    Dieser terminologische Unterschied erklärt bereits, warum ich wie das vorlegende Gericht der Auffassung bin, dass weder das Urteil K und A, das die Einstufung einer Integrationsprüfung als "Integrationsmaßnahme" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 betraf, noch das Urteil P und S, das die Auslegung des Begriffs "Integrationsanforderungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 betraf, eine Antwort für die Auslegung der Formulierung "Bedingungen für die Erteilung ... eines eigenen Aufenthaltstitels" in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 liefern, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese Formulierung eine Bedingung abdecken kann, die an das erfolgreiche Ablegen einer zweiten Integrationsprüfung geknüpft ist, wie dies für die Ausgangsverfahren gilt.

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil P und S (Rn. 38) und Urteil K und A (Rn. 52 bis 55).

    26 Der Begriff wird vom Gerichtshof im Urteil K und A in den Rn. 52 bis 55 erörtert.

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74), und Urteil K und A (Rn. 50).

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 75), und in diesem Sinne Urteil K und A (Rn. 51).

    41 Urteil P und S (Rn. 47 und 48) und Urteil K und A (Rn. 54 und 55).

    45 Vgl. entsprechend Urteil P und S (Rn. 49) und Urteil K und A(Rn. 58 bis 60).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Insoweit unterscheiden sich die Regeln für die Erteilung des eigenen Aufenthaltstitels somit von denen für die Genehmigung der Familienzusammenführung, die präzise positive Verpflichtungen enthalten und den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie 2003/86 festgelegten Fällen vorschreiben, die Familienzusammenführung zu genehmigen, ohne dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 46).

    Da die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels nach Ablauf des in Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraums die Grundregel darstellt, darf der den Mitgliedstaaten durch Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen jedoch nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieses Artikels - das laut dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie darin besteht, Familienangehörigen des Zusammenführenden die Zuerkennung einer von diesem unabhängigen Rechtsstellung zu ermöglichen - und seine praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50).

    Daher dürfen die zusätzlichen Voraussetzungen, die ein Mitgliedstaat an die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels knüpft, nicht so weit gehen, dass sie ein kaum überwindbares Hindernis darstellen, durch das die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 erwähnten Drittstaatsangehörigen in der Praxis davon abgehalten werden, einen solchen Aufenthaltstitel wie normalerweise vorgesehen nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Frist zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 59).

    Als Erstes nämlich steht die Einführung von Bedingungen betreffend die Integration ersichtlich im Einklang mit dem im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 formulierten allgemeinen Ziel des Unionsgesetzgebers, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 69, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53).

    Um das Ziel dieser Bestimmung zu wahren und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen allerdings die konkreten Modalitäten einer solchen Anforderung zur Erreichung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    Durch die Pflicht der erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung soll belegt werden können, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen Kenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, die für die Gewährleistung ihrer Integration in diesem Mitgliedstaat unstreitig von Nutzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 48, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 53 und 54).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass für die Integrationsprüfung Grundkenntnisse verlangt werden, dass die nach der nationalen Regelung bestehende Anforderung nicht dazu führt, dass Drittstaatsangehörigen, die ihre Bereitschaft zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung und ihre dafür unternommenen Anstrengungen nachgewiesen haben, die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitel verwehrt wird, dass die besonderen individuellen Umstände gehörig berücksichtigt werden und dass die Kosten für diese Prüfung nicht übermäßig hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 54 bis 70).

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Behörden angesichts von Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand der Familienangehörigen des Zusammenführenden die Möglichkeit haben müssen, diesen Familienangehörigen einen eigenen Aufenthaltstitel ohne erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung zu erteilen, falls die Familienangehörigen aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage sind, diese Prüfung abzulegen oder zu bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 58).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Im Urteil vom 9. Juli 2015 (C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003) hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass gerade der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion sowie die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.
  • OVG Hamburg, 17.12.2015 - 4 Bf 137/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit deutscher

    Zwar kann ein eine Trennung bedingender Umstand wie z.B. das gesetzlich verlangte Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz Nr. 2 AufenthG als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und des deutschen Ehegatten übersteigen und damit unzumutbar sein (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG in der seit 1.8.2015 geltenden Fassung; vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG: EUGH, Urt. v. 9.7.2015, C-153/14, juris Rn. 51 ff.).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

    42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. entsprechend Urteil K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    43 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt (Urteile Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48, und K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    In diesem Zusammenhang wird der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein, das Erfordernis einer individualisierten Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung zu beachten, das sich aus Art. 17 der Richtlinie 2003/86 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und insbesondere verlangt, dass die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten berücksichtigt werden.
  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Außerdem ist Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zu beachten, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung verlangt (Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60, und vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), bei der in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen sind (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-558/14

    Khachab - Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung -

    3 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dogan (C-138/13, EU:C:2014:287, Nrn. 44 bis 61) und Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453).

    Vgl. auch, zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86, Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50) und, zur Richtlinie 2003/109, Urteil Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86).

    Vgl. auch Urteile Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 41), O u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 70) und K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 46).

    28 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    Vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 Urteil K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 58 bis 60).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Im Urteil vom 9. Juli 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 - hat der Gerichtshof im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ferner ausgeführt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.
  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 23.16

    Aufenthaltsrecht: Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte

  • VG Berlin, 11.07.2016 - 8 K 97.16

    Asylrecht: Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung; Erforderlichkeit

  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 632.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz fehlender Sprachkenntnisse;

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.11.2018 - C-484/17

    K

  • VG Berlin, 22.10.2020 - 31 K 84.20
  • VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 7 K 5960/14
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

  • VG Berlin, 19.04.2018 - 34 K 239.15

    Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Nachzugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 18 A 20/15

    Erteilungsvoraussetzung; Anspruch; Visum; Absehen; Ausnahmefall

  • VGH Hessen, 23.10.2015 - 6 B 1259/15

    Keine Nachholung des Visumsverfahrens infolge der Schutzwirkungen von Ehe und

  • VG Berlin, 28.09.2021 - 21 K 268.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 11 N 3.16

    Ehegattennachzug Türkei; Spracherfordernis; Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz

  • EuGH, 02.09.2015 - C-527/14

    Oruche - Streichung

  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

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