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   OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14   

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OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14 (https://dejure.org/2015,16296)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.06.2015 - 11 W 2151/14 (https://dejure.org/2015,16296)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 11 W 2151/14 (https://dejure.org/2015,16296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines in Großbritannien gewählten, einen Adelstitel enthaltenden Phantasienamens in das deutsche Personenstandsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung eines in Großbritannien gewählten, einen Adelstitel enthaltenden Phantasienamens in das deutsche Personenstandsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Gültigkeit eines in ausländisches Personenstandsregister eingetragenen Namens in Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Gültigkeit eines in ausländisches Personenstandsregister eingetragenen Namens in Bundesrepublik Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 234
  • FamRZ 2015, 1655
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG München, 23.01.2009 - 31 Wx 33/08

    Bedeutung des Geburtsnamens im englischen Namensrecht, Eintragung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Im Anschluss an die im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen der OLGe Hamburg (StAZ 1980, 285) und München (StAZ 2009, 108) sieht er als Geburtsname vielmehr den von der Beschwerdeführerin bei ihrer Geburt erworbenen Namen Vo... an, der bereits im Personenstandsregister eingetragen ist.

    Es gehört zu den Grundlagen des deutschen Namensrechts, dass Namen nicht frei wählbar sind, sondern von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen werden, und Namensänderungen, von den Sonderfällen des NamÄndG abgesehen, nur im Zusammenhang mit statusrechtlichen Veränderungen möglich sind (BVerfG NJW 2002, 1256; OLG Naumburg a. a. O. Rn 26.) Dagegen sind Namen aus der Sicht des englischen Rechts etwas Privates; sie können vom Namensträger jederzeit unabhängig von einer familienrechtlichen Statusänderung durch Erklärung ("deed poll") geändert werden, sofern nur der Namensträger dem neuen Namen eine "reputation", d. h. Publizität und Anerkennung auf gesellschaftlicher Ebene, verschafft (Staudinger/Hepting/Hausmann a. a. O. Vorbem. zu Art. 10 Rn 35; OLG München, FamRZ 2009, 1581).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 2.96

    Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Das mit dieser Regelung verbundene Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gilt auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege der Namensänderung (OLG Naumburg StAZ 2014, 338; BVerwG, NJW 1997, 1594; Wall, StAZ 2015, 41/48).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1996 - 3 Wx 174/94
    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Nur bestehende und bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 namensähnlich verwendete (OLG Düsseldorf, StAZ 1997, 177) Adelsbezeichnungen konnten als Namensbestandteile weiterverwendet werden.
  • OLG Köln, 30.12.2002 - 16 Wx 240/02

    Anfechtung des mit dem Ausspruch der Adoption verbundenen Ausspruchs über die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Die Namenswahl bedarf daher gesetzlicher Regeln, nach denen der Name bestimmt wird oder ausgewählt werden kann (OLG Naumburg a. a. O.; OLG Köln FamRZ 2003, 1773; Wall a. a. O., 49; Staudinger/Hepting/Hausmann a. a. O. Vorbem. zu Art. 10 Rn 37).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Es gehört zu den Grundlagen des deutschen Namensrechts, dass Namen nicht frei wählbar sind, sondern von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen werden, und Namensänderungen, von den Sonderfällen des NamÄndG abgesehen, nur im Zusammenhang mit statusrechtlichen Veränderungen möglich sind (BVerfG NJW 2002, 1256; OLG Naumburg a. a. O. Rn 26.) Dagegen sind Namen aus der Sicht des englischen Rechts etwas Privates; sie können vom Namensträger jederzeit unabhängig von einer familienrechtlichen Statusänderung durch Erklärung ("deed poll") geändert werden, sofern nur der Namensträger dem neuen Namen eine "reputation", d. h. Publizität und Anerkennung auf gesellschaftlicher Ebene, verschafft (Staudinger/Hepting/Hausmann a. a. O. Vorbem. zu Art. 10 Rn 35; OLG München, FamRZ 2009, 1581).
  • OLG Naumburg, 06.09.2013 - 2 Wx 20/12

    Berücksichtigung einer Namensänderung durch die Behörden des Heimatstaates bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Das mit dieser Regelung verbundene Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gilt auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege der Namensänderung (OLG Naumburg StAZ 2014, 338; BVerwG, NJW 1997, 1594; Wall, StAZ 2015, 41/48).
  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Der Rechtsgedanke des § 133 BGB, nach dem nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen ist, gilt jedoch auch hier und führt dazu, auch den auch aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnden Gesetzeszweck zu berücksichtigen (BGHZ 2, 176/184; 13, 28; NJW 2003, 290).
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Auch die teleologische Reduktion ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG NJW 1993, 2861; 1997, 2230) und wird nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Umsetzung von Vorgaben aus dem Bereich des Europarechts angewandt (BGH NJW 2009, 427 zu § 439 Abs. 3, 4 BGB).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Der Rechtsgedanke des § 133 BGB, nach dem nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen ist, gilt jedoch auch hier und führt dazu, auch den auch aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnden Gesetzeszweck zu berücksichtigen (BGHZ 2, 176/184; 13, 28; NJW 2003, 290).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
    Auch die teleologische Reduktion ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG NJW 1993, 2861; 1997, 2230) und wird nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Umsetzung von Vorgaben aus dem Bereich des Europarechts angewandt (BGH NJW 2009, 427 zu § 439 Abs. 3, 4 BGB).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • OLG Hamburg, 21.01.1980 - 2 W 36/79
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Das Beschwerdegericht hat seine, unter anderem in FamRZ 2015, 1655 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19

    Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei

    Bei Rn. 31 heißt es: "So berechtigt diese Gründe, die für die Anknüpfung der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit angeführt werden, ... verdient es doch keiner von ihnen, ..., dass er ... die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnte, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde ..." (hierzu bereits Senat FamRZ 2015, 1655; noch stärker wird dieses Prinzip in den Schlussanträgen der Generalanwältin in der Sache Grunkin-Paul betont, vgl. StAZ 2008, 274 Rn. 51, 77, 80, 91).
  • OVG Saarland, 26.11.2018 - 2 D 137/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einen frei gewählten Namen - deed poll -

    Die vom Kläger begehrte Eintragung eines scheinbaren Adelsprädikats ist jedenfalls mit dem in Artikel 48 EGBGB enthaltenen ordre-public-Vorbehalt nicht vereinbar.(Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.3.2017 - 11 W 107/16(Wx) - ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.6.2015 - 11 W 2151/14 - juris).
  • AG Nienburg, 04.01.2017 - 6 C 409/16
    Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein, weil dessen Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein dürfte (vgl. so ausdrücklich OLG Nürnberg, Beschl. vom 02.06.2015, Aktenzeichen: 11 W 2151/14, mit ausführlicher Begründung und nunmehr auch EuGH, Urteil vom 02.06.2016, C-438/14, abgedruckt in NJW 2016, 2093 ff.).
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