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   BGH, 28.07.2015 - XII ZB 92/15   

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https://dejure.org/2015,21490
BGH, 28.07.2015 - XII ZB 92/15 (https://dejure.org/2015,21490)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2015 - XII ZB 92/15 (https://dejure.org/2015,21490)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 (https://dejure.org/2015,21490)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1903 BGB
    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betreuten

  • IWW

    § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1903
    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Vermögensangelegenheiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

  • rewis.io

    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betreuten

  • rabüro.de

    Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betreuten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1903 Abs. 1 S. 1
    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Der Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein vorschneller Entzug der Geschäftsfähigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1135
  • DNotZ 2015, 854
  • FGPrax 2015, 267
  • FamRZ 2015, 1793
  • Rpfleger 2015, 703
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.07.2011 - XII ZB 118/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Anhörung des Betroffenen durch das

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 92/15
    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577, Rn. 18 ff.).
  • BayObLG, 04.05.1995 - 3Z BR 46/95

    Einwilligungsvorbehalt bei einem Geschäftsunfähigen möglich

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 92/15
    Die Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich auch daraus ergeben, dass er sein umfangreiches Vermögen, das aus Grundstücken oder einem Betrieb besteht, nicht überblicken und verwalten kann (BayObLG FamRZ 1995, 1518, 1519; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9).
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 7/16

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN).

    Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 mwN).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17

    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei umfangreichem

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015, XII ZB 92/15, FamRZ 2015, 1793).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 8 ff. mwN).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 593/15

    Betreuung: Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN).

    Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 mwN).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 563/16

    Betreuung: Einwilligungsvorbehalt bei vermögensgefährdendem Verhalten des

    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6; vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 f. mwN).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 275/16

    Betreuung: Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

    Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016, XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070 und vom 28. Juli 2015, XII ZB 92/15, FamRZ 2015, 1793).

    Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt hingegen als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 544/21

    Zulässigkeit der Bestellung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer

    Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9).
  • AG Brandenburg, 28.04.2023 - 82 XVII 5/20
    Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten - was hier aber nicht gegeben ist - kann ein Einwilligungsvorbehalt aber nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen ( BGH , Beschluss vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 593/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 900 f.; BGH , FamRZ 2015, Seite 1793 ).

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann ( BGH , Beschluss vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 593/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 900 f.; BGH , FamRZ 2015, Seite 1793 ).

  • LG Aachen, 06.11.2017 - 3 T 205/17

    Einwilligungsvorbehalt; Vermögensangelegenheiten; Selbstschädigung; Gefahr;

    Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit eine ernstlich zu befürchtende Selbstschädigung, die so gewichtig ist, dass sie das Wohl des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation wesentlich beeinträchtigt (BGH FamRZ 2015, 1793; FamRZ 2016, 1151).
  • LG Bamberg, 05.03.2021 - 42 T 14/21

    Voraussetzung der Einrichtung einer Betreuung (hier: fehlende Zustimmung des

    Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt hingegen als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, XII ZB 92/15, FamRZ 2015, 1793, bei juris Rn. 10 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 27.08.2020 - 9 T 154/20
    Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (BGH XII ZB 92/15; MünchKomm-Schwab, BGB, 6. Aufl., § 1903 Rn. 9).
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