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   BFH, 15.04.2015 - V R 27/14   

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https://dejure.org/2015,19314
BFH, 15.04.2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 118 Abs 2, FGO § ... 126 Abs 3 S 1 Nr 1, FGO § 135 Abs 1, FGO § 139 Abs 1, FGO § 143 Abs 1, FGO § 149 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 2
    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 139 Abs 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO
    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), § 139 Abs. 1 FGO, § 247 Abs. 1 BGB, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 143 Abs. 1 FGO, § 139 FGO, § 149 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld bei mehraktiger Berufsausbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehraktige Ausbildung und das Kindergeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld bei noch nicht abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 500
  • NJW 2015, 3183
  • FamRZ 2015, 1796
  • BStBl II 2016, 163
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22, und in BFHE 249, 500).

    bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25, und in BFHE 249, 500).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und 30, und in BFHE 249, 500).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30, und in BFHE 249, 500).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30 a.E., und in BFHE 249, 500).

    (1) Bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und in BFHE 249, 500).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 249, 500; Wendl, Finanz-Rundschau 2014, 167, 169, unter 3.b aa).

    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21, und in BFHE 249, 500).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Diese objektiven Beweisanzeichen sprechen dafür, dass C ihr angestrebtes Berufsziel nicht bereits mit dem ersten Abschluss, sondern erst mit dem Abschluss zur "geprüften Immobilienfachwirtin" erlangen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Mit Urteilen vom 15. April 2015 und vom 3. September 2015 hat der BFH die im Streitfall zu klärenden Rechtsfragen geklärt (V R 27/14, a.a.O. und VI 9/15, a.a.O.).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2015 V R 27/14 (BFHE 249, 500) geltend, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren seien, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne.

    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).

    Das Ergebnis --die Annahme einer Zweitausbildung-- steht aufgrund eines nicht vergleichbaren Sachverhalts auch nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 249, 500.

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Deshalb war X allein aus schulorganisatorischen Gründen gehindert, seine Ausbildung fortzusetzen (ebenso für einen Fall der mehraktigen Berufsausbildung: BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Die Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil X in den Monaten Februar 2017 bis Mai 2017 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    c) Das Tatbestandsmerkmal des "Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung" im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Abzustellen ist darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Die Ausbildungsabschnitte stellen sich deshalb als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung dar, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Dass die beiden Ausbildungsabschnitte im Rahmen von unterschiedlichen Qualifikationsstufen auf das zukünftige Berufsfeld vorbereiten, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Der enge zeitliche Zusammenhang entfällt nach Ansicht des BFH erst, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl das Kind damit hätte beginnen können (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 26 bei juris; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 22 bei juris).

    Seine anschließenden Bemühungen dienten dem - objektiv feststellbaren - Ziel der Erlangung des Abschlusses als Bankfachwirt (ebenso für einen vergleichbaren Fall: BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 23 und 26 bei juris; vgl. auch: BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 19 bei juris).

    a) Zwar trifft es zu, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger ist, als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird." (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Dieser Grundsatz ist vom BFH auch bereits mehrfach für mehraktige Berufsausbildungen bestätigt worden (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 28 bei juris; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; inzident auch in: BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 24 bei juris).

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 12; vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

    bb) Am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten --objektiv berufsqualifizierenden-- Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können (BFH-Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 26).

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    (aa) Bei der Prüfung des engen sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteile vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, und vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30).

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Insofern hält es der Senat nicht für erforderlich, dass sich die praktische Ausbildung (zum Steuerfachangestellten) und das Hochschulstudium (zum Bachelor) teilweise zeitlich überschneiden (wie im Falle des BFH-Urteils vom 3.07.2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152), sondern nur für geboten, dass sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen, und zwar ohne beachtliche Unterbrechung mit der gebotenen Zielstrebigkeit (wie z. B. im Falle der BFH-Urteile vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Rz 26; vom 8.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278, Rz 27 und vom 3.09.2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Rz 22).
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris), in dem der BFH eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung eingestuft hatte.

    Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des BFH-Urteils vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris) vor.

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).

    Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris).

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kindergeld

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17

    Kindergeld ab Juli 2015 für T

  • FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach

  • FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17

    Kindergeld: Aufnahme eines Fernstudiums nach Abschluss einer Ausbildung zur

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

  • FG Münster, 22.01.2019 - 12 K 3654/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Absolvierung eines Masterstudiums;

  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

  • FG Nürnberg, 17.01.2018 - 7 K 826/16

    Verpflichtung der Familienkasse zur Zahlung des Kindergeldes

  • SG Osnabrück, 26.07.2019 - S 43 AL 68/19

    Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3559/17

    Kindergeld - Mehraktige Berufsausbildung, zeitlicher Zusammenhang,

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1902/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14

    Berücksichtigung von Verwendungslehrgängen beim Anspruch auf Kindergeld für einen

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 2774/18

    Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1903/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1449/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Niedersachsen, 15.03.2018 - 6 K 301/17

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der

  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

  • FG Nürnberg, 09.01.2023 - 3 K 782/22

    Kindergeld im Rahmen der Erstausbildung

  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer

  • FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 224/18

    Gewährung von Kindergeld i.R.e. Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1541/17

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Prüfung zur Steuerfachwirtin als

  • SG Berlin, 07.02.2019 - S 72 KR 748/18

    Krankenversicherung der Studenten - Studium der Elektrotechnik - Bachelor- und

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Köln, 14.05.2018 - 7 K 2906/17

    Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 9 K 9251/13

    Familienleistungsausgleich Januar 2012 bis Juli 2013 für das Kind ...

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 5 K 34/20

    Darstellen des Masterstudiengangs noch als Teil einer einheitlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 11 AL 70/19
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Rechtsprechung
   BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20820
BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14 (https://dejure.org/2015,20820)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2015 - VI R 17/14 (https://dejure.org/2015,20820)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - VI R 17/14 (https://dejure.org/2015,20820)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2010, § 33 Abs 2 EStG 2009
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses betreffend eine Erbschaft als außergewöhnliche Belastung

  • Betriebs-Berater

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses betreffend eine Erbschaft als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bei der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung: Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zivilprozeßkosten sind grds. keine außergewöhnlichen Belastungen

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten gekippt

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten i.d.R. keine außergewöhnlichen Belastungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof fordert für steuerliche Geltendmachung von Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung Vorliegen einer Existenzgefährdung ohne Zivilprozess - Erfolgsaussicht eines Prozesses für steuerliche Geltendmachung unerheblich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen des § 33 EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 153
  • NJW 2015, 3054
  • FamRZ 2015, 1796
  • DB 2015, 1936
  • BStBl II 2015, 800
 
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Wird zitiert von ... (60)

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) sind Prozesskosten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 --und damit auch für das Streitjahr-- nur insoweit gemäß § 33 EStG abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
  • FG Köln, 26.01.2017 - 14 K 2643/16

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der

    Solche Kosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (BFH-Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800; vom 4. August 2016 VI R 63/14, BFH/NV 2017, 14).
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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,54940
BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 (https://dejure.org/2014,54940)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 (https://dejure.org/2014,54940)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 (https://dejure.org/2014,54940)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, § ... 1900 Abs. 4 BGB, § 300 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 280 FamFG, § 281 FamFG, § 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG, § 271 FamFG, § 1906 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde, Entgeltgruppe TVöD, Eingruppierung

  • rewis.io

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    TVöD -V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22
    Eingruppierung einer in der Betreuungsbehörde eingesetzten Diplom-Sozialpädagogin

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1152
  • FamRZ 2015, 1796
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    aa) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Bereits seit der Entscheidung vom 31. März 1982 (- 4 AZR 1099/79 - BAGE 38, 221) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten als einen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. beispielhaft BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe) .

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

    aa) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22) .

    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 AZR 457/89 -) .

    Bereits seit der Entscheidung vom 31. März 1982 (- 4 AZR 1099/79 - BAGE 38, 221) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten als einen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. beispielhaft BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe) .

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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,54043
BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 AZR 49/13 (https://dejure.org/2014,54043)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), § 27 SGB... VIII, § 36 SGB VIII, § 42 SGB VIII, § 50 SGB VIII, § 52 SGB VIII, §§ 38, 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG, § 8a SGB VIII, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer i.R.d. Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin; Begriff des Treffens von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls i.S. von TVöD/VKA Entgeltgruppe S 14 Alt. 1

  • rewis.io

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Eingruppierung; Arbeitsvorgang; Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD -V

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1796
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