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   BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15   

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https://dejure.org/2015,30276
BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15 (https://dejure.org/2015,30276)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2015 - XII ZB 26/15 (https://dejure.org/2015,30276)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - XII ZB 26/15 (https://dejure.org/2015,30276)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB, § 1610 BGB, § 61 SGB 12, § 93 SGB 12, §§ 93 ff SGB 12
    Elternunterhalt: Unterhaltsbedarf des sozialhilfebedürftigen Berechtigten bei Heimunterbringung; Verteilung der Darlegungslasten zur Angemessenheit der Heimkosten und der Auswahl des Heims

  • IWW

    § 61 SGB XII, § 1610 Abs. 1 BGB, § 27 b Abs. 2 SGB XII, § 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW, § 14 Abs. 4 APG NRW, § 94 SGB XII, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1603, 1610
    Unterhaltsbedarf eines Elternteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Elternteils durch seine Unterbringung in einem Heim; Entscheidungsspielraum des sozialhilfebedürftigen ...

  • rewis.io

    Elternunterhalt: Unterhaltsbedarf des sozialhilfebedürftigen Berechtigten bei Heimunterbringung; Verteilung der Darlegungslasten zur Angemessenheit der Heimkosten und der Auswahl des Heims

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Elternteils durch seine Unterbringung in einem Heim; Entscheidungsspielraum des sozialhilfebedürftigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt: Heimkosten und die Auswahl des Pflegeheims

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Elternunterhalt bei Heimunterbringung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrechtlicher Bedarf eines Elternteils bei Heimunterbringung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltsrechtlicher Bedarf eines Elternteils bei Heimunterbringung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Was darf das Pflegeheim kosten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Altersvorsorge des Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Unterbringung im günstigsten Pflegeheim zur Verringerung des Elternunterhalts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum Elternunterhalt bei Heimunterbringung: Unterhaltsbedarf eines sozialhilfebedürftigen Elternteils beschränkt sich auf ihm zumutbare einfache und kostengünstigste Heimunterbringung - Unterhaltspflichtiges Kind kann durch Benennung günstigerer Heime Angemessenheit des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3569
  • MDR 2015, 1300
  • FamRZ 2015, 2138
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).

    Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).

    Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).

    Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 17 mwN).

    Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).

    Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigte bewohnte Heim seiner angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700).

    Kommt der Unterhaltspflichtige dem nach, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Lebensbedarf bei dem Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs bei dem Sozialhilfeträger (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 20 f. mwN).

    Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).

    Auch wenn der Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann er sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige die konkrete Heimauswahl unterhaltsrechtlich hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    (1) Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) richtet (vgl. zum Barbetrag zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594 Rn. 26 mwN).

    Sollte das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin - gegebenenfalls fiktiv - eine Zusammenveranlagung zugrunde legen, wird es auch zu prüfen haben, in welcher Höhe der Splittingvorteil beim Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (s. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f. mwN).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigte bewohnte Heim seiner angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700).

    Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten zwar nicht durch einen pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Heime (vgl. Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700), wohl aber dadurch, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    Dabei haben - gemessen an dem verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 36 mwN).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    Ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich keine weiteren Versorgungsrücklagen zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit mehr bilden (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    Dies könnte bei den deutlich unterschiedlich hohen Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit wegen des ausbleibenden Splittingvorteils und damit zu einer Verletzung der im Unterhaltsrecht bestehenden Obliegenheit führen, erreichbare Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 6 U 182/14

    Wirksamkeit von Klauseln über Entgelt- oder Vergütungsveränderungen in einem

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15
    Beim Pflegewohngeld handelt es sich um einen "bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen" (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2015 - 6 U 182/14 - juris Rn. 51 zu der bis 15. Oktober 2014 geltenden Vorgängerregelung des § 12 PfG NW - jetzt: § 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige, Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW vom 2. Oktober 2014, GV NRW 2014, 625).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2016 - 20 UF 109/14

    Elternunterhalt: Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger bei

    Insoweit oblag der Antragsgegnerin ein substantiiertes Bestreiten durch Benennung kostengünstigerer Heime (BGH FamRZ 2015, 2138; BGH FamRZ 2013, 203; BGH FamRZ 2002, 1968).

    Jedoch muss der Unterhaltspflichtige dann die höheren Kosten des ausgewählten Pflegeheimes tragen, wenn dem Unterhaltsberechtigten die Wahl der preisgünstigeren Heime nicht zumutbar war (BGH FamRZ 2013, 203; BGH FamRZ 2015, 2138).

    ii) Zudem gilt, dass auch dem sozialhilfebedürftig gewordene Unterhaltsberechtigten ein Entscheidungsspielraum bei der Auswahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment zusteht (BGH FamRZ 2015, 2138).

  • BGH, 12.09.2018 - XII ZB 384/17

    Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB

    Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 26/15 - FamRZ 2015, 2138 Rn. 17 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/15 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
  • OLG Celle, 03.05.2018 - 10 UF 160/17

    Höhe des Elternunterhalts bei Unterbringung der sozialhilfebedürftigen

    Auch wenn die Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann sie sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige die konkrete Heimauswahl unterhaltsrechtlich hinzunehmen hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 203 ff.; 2015, 2138 ff.).
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