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   OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15   

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OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15 (https://dejure.org/2015,13916)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.05.2015 - 6 UF 18/15 (https://dejure.org/2015,13916)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 (https://dejure.org/2015,13916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfordert keine Kindeswohlgefährdung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfordert keine Kindeswohlgefährdung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2180
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796 m. Anm. Völker).

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).

    Denn aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt.

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 994; 2008, 592; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 39/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 42/12 -).

    Es findet ebenfalls bedenkenfrei die Billigung des Senats, dass das Familiengericht - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) - gerade der Mutter die Alleinsorge für K. übertragen hat.

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416).

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326).

    Mit Blick auf den zahlreiche Lebensbereiche des Kindes erfassenden heftigen Elternstreit nimmt der Senat - im Bewusstsein der auch auf diese Frage ausstrahlenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015) - mit dem Familiengericht davon Abstand, die gemeinsame Sorge nur in Teilbereichen aufzuheben, zumal sich nach Auffassung des Senats nur so der von der Sachverständigen überzeugend festgestellte dringlichste Wunsch K.s, die Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beenden (Gutachten S. 57), überhaupt mit Aussicht auf Erfolg befördert werden kann.

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169).

    Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; 1990, 392).

    Der Kontinuitätsgrundsatz erfasst die Einheitlichkeit, Stetigkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungsverhältnisses, welche für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines Kindes wichtig ist (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - 6 UF 4/15 - Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 257).

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169).

    Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse und soziales Umfeld einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1985, 169).

    Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; siehe zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884 und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.).

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796 m. Anm. Völker).

    Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169).

    Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; 1990, 392).

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326).

    Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 994; 2008, 592; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 39/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 42/12 -).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167).

    Mit Blick auf den zahlreiche Lebensbereiche des Kindes erfassenden heftigen Elternstreit nimmt der Senat - im Bewusstsein der auch auf diese Frage ausstrahlenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015) - mit dem Familiengericht davon Abstand, die gemeinsame Sorge nur in Teilbereichen aufzuheben, zumal sich nach Auffassung des Senats nur so der von der Sachverständigen überzeugend festgestellte dringlichste Wunsch K.s, die Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beenden (Gutachten S. 57), überhaupt mit Aussicht auf Erfolg befördert werden kann.

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gewalttätigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (siehe zum Ganzen BVerfG ZKJ 2014, 379; FamRZ 1994, 223; Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 234).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 70/14

    Sorgerechtsentscheidung: Vorzug der Alleinsorge eines Elternteils vor der

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2011 - 6 UF 126/11

    Elterliche Sorge: Übertragung auf den Obhutselternteil trotz dessen

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

    Gemeinsame elterliche Sorge: Kriterien zur Übertragung des alleinigen

  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2011 - 9 UF 135/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

  • KG, 07.02.2011 - 16 UF 86/10

    Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

  • BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93

    Effektiver Grundrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren auch für vorläufige

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 270/12

    Betreuungsverfahren: Unterlassene Mitteilung der Qualifikation des

  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2016, 1439; 2011, 796; 2008, 592; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858, und vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, FamRZ 2015, 2180 [Ls.; Volltext in Juris]).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2016 - 10 UF 216/14

    Elterliche Sorge getrennt lebender Eltern: Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 17 UF 40/16

    Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern: Aufrechterhaltung der

    Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015, 6 UF 18/15 - juris; OLG Brandenburg, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 19.07.2016 - 10 UF 8/16

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Auswahl des mit

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • OLG Koblenz, 23.09.2019 - 9 UF 408/19

    Sorgerecht des Vaters trotz Zeitmangel aus Kindeswohlgründen

    Denn über den für eine Entscheidung wie die hier in Rede stehende nach § 1671 Abs. 1 BGB erforderlichen (Verfahrens- und zugleich Sach-)Antrag (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 11 UF 39/05 -, BeckRS 2006, 14198 - MünchKomm-Hennemann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 143; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 6; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Pancelet, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 89; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1671, Rdnr. 265; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB, Rdnr. 88) darf das Gericht nicht hinausgehen (vgl. Senat , Beschluss vom 2. Januar 2019 - 9 UF 493/18 -;OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, BeckRS 2015, 10749, Rdnr. 41; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 9 UF 213/07 -, BeckRS 2008, 16527; OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 17; MünchKomm-Hennemann, a.a.O.; Staudinger-Coester, a.a.O., Rdnr. 52).

    Insoweit ist nur der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass nicht entscheidend ist, welcher Elternteil die Verantwortung für die hier maßgebliche Störung auf der Kommunikationsebene trägt (vgl. Senat , a.a.O.; BGH, NJW 2008, 994, 995, Rdnr. 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2015 - 14 UF 156/15 -, BeckRS 2016, 10376, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, BeckRS 2015, 10749, Rdnr. 15; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 148, 148; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 56, m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 15.07.2016 - 10 UF 8/16

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn 15, juris).
  • OLG Dresden, 19.05.2017 - 22 UF 241/17
    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 - 6 UF 18/15, juris Rn 15).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 86/23

    Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung

    Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.07.2016 - 10 UF 8/16 -, Rn. 21, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2015 - 6 UF 18/15 -, Rn. 15, juris).
  • AG Gelnhausen, 15.07.2016 - 62 F 4/16

    Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. zum Maßstab des § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 6 UF 18/15, mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9105
OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15 (https://dejure.org/2015,9105)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2015 - 26 UF 21/15 (https://dejure.org/2015,9105)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. März 2015 - 26 UF 21/15 (https://dejure.org/2015,9105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bei fehlender Kindeswohlgefährdung keine Übertragung des Sorgerechts auf Kindesmutter allein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2180
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 28.06.2012 - 4 UF 91/12

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15
    Erforderlich ist vielmehr eine konkrete und nachhaltige Einigungsunfähigkeit, die sich negativ auf Entwicklung und Wohl des Kindes auswirkt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2012 - II-4 UF 91/12, MDR 2012, 1346-1347, zitiert nach juris Rn. 5; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1671 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04

    Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15
    Soll die gemeinsame Sorge aufgehoben werden und das alleinige Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden, bedarf es in jedem Fall eines konkreten Sachvortrags dazu, dass und bei welchem Anlass und auf welche Weise der das alleinige Sorgerecht erstrebende, betreuende Elternteil sich bemüht hat, mit dem anderen Elternteil ein vernünftiges, sachbezogenes Gespräch zu führen, hierbei jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2004 - 11 UF 73/04, FamRZ 2005, 537-538, zitiert nach juris Rn. 4).
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15
    Es besteht weder eine gesetzliche Vermutung noch lässt sich eine allgemein gehaltene Aussage darüber treffen, ob die Alleinsorge eines Elternteils nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl förderlicher sei als der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592-594, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - II-2 UF 39/13, FamRZ 2014, 573-574, zitiert nach juris Rn. 31).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 2 UF 39/13

    Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht zur Regelung von

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15
    Es besteht weder eine gesetzliche Vermutung noch lässt sich eine allgemein gehaltene Aussage darüber treffen, ob die Alleinsorge eines Elternteils nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl förderlicher sei als der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592-594, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - II-2 UF 39/13, FamRZ 2014, 573-574, zitiert nach juris Rn. 31).
  • OLG Jena, 07.03.2016 - 4 UF 686/15

    Zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen sorgerechtlichen

    Soll die gemeinsame Sorge aufgehoben und das alleinige (Teil)Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden, bedarf es eines konkreten Sachvortrags dazu, dass und bei welchem Anlass und auf welche Weise der das alleinige Sorge- oder Teilsorgerecht erstrebende Elternteil sich bemüht hat, mit dem anderen Elternteil in Sorgebelangen ein vernünftiges, sachbezogenes Gespräch zu führen, hierbei jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2015 - Az. 26 UF 21/15 Rn. 15 = FamRZ 2015, 2180; 2181 [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2004 - Az. 11 UF 73/04 Rn. 3 = FamRZ 2005, 537, 538).
  • OLG Schleswig, 16.06.2016 - 10 UF 197/15

    Paritätisches Wechselmodell; Kindeswohl

    Bloße Verständigungsschwierigkeiten genügen nicht; es müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit vorliegen und festgestellt werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 2180; BGH FamRZ 2005, 1167 ).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 13 UF 10/20

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Vielmehr bedarf es ganz konkreter Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1671 BGB, Rn. 47) im Sinne konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit der Eltern (OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2015, FamRZ 2015, 2180).
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