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   KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14   

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https://dejure.org/2014,17621
KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14 (https://dejure.org/2014,17621)
KG, Entscheidung vom 03.06.2014 - 13 WF 116/14 (https://dejure.org/2014,17621)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 13 WF 116/14 (https://dejure.org/2014,17621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 45 Abs 1 FamGKG, § 55 Abs 3 S 2 FamGKG, § 59 Abs 1 FamGKG, § 1666 BGB
    Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls: Kriterien für die Heraufsetzung des Regelwerts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenswert im Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 45 Abs. 1
    Verfahrenswert im Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kriterien für die Heraufsetzung des Regelwerts in einer Kindschaftssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 5 WF 6/11

    Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herabsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]).

    (cc) Bei einer Durchsicht von (obergerichtlichen) Entscheidungen in Kindschaftssachen zu einer Heraufsetzung des Regelwerts zeigt sich, dass überwiegend Werte zwischen 4.000 ? und 5.000 ? für angemessen erachtet werden; eine Verdoppelung des Verfahrenswerts wurde für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 4, 7, 10: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache auf 5.000 ?; die begehrte Erhöhung auf 10.000 ? "erscheint in Relation zum relativen Festwert ... nicht angezeigt"]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Sorgerechtssache auf 4.000 ?; Verdoppelung "nicht gerechtfertigt"]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 9: Sorgerechtssache; Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 ?]).

  • KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12

    Kindschaftssache: Heraufsetzung des Verfahrenswertes

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herabsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]).

  • OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10

    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    (cc) Bei einer Durchsicht von (obergerichtlichen) Entscheidungen in Kindschaftssachen zu einer Heraufsetzung des Regelwerts zeigt sich, dass überwiegend Werte zwischen 4.000 ? und 5.000 ? für angemessen erachtet werden; eine Verdoppelung des Verfahrenswerts wurde für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 4, 7, 10: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache auf 5.000 ?; die begehrte Erhöhung auf 10.000 ? "erscheint in Relation zum relativen Festwert ... nicht angezeigt"]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Sorgerechtssache auf 4.000 ?; Verdoppelung "nicht gerechtfertigt"]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 9: Sorgerechtssache; Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 ?]).

  • KG, 10.01.2011 - 17 UF 225/10

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Ausschluss von Übernachtungen bei ungünstigen

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herabsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]).

  • OLG Celle, 11.02.2014 - 10 UF 311/13

    Erhöhung des Regelwerts für eine Haushaltssache bei Gebotenheit unter

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    Das OLG Celle (Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 UF 311/13 - [bislang erst in juris veröffentlicht; dort Rz. 23]) hat in einer Hausratssache und der Frage nach einer Heraufsetzung des Regelwertes gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG darauf verwiesen, die Feststellung, dass der Regelwert sich im Einzelfall als unbillig erweise, könne nur zu einer "angemessenen" Heraufsetzung führen; selbst bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten sei eine Verzehnfachung des gesetzlichen Regelwertes regelmäßig ausgeschlossen (OLG Celle, a.a.O. [bei juris LS 2 und Rz. 23]).

    Vereinzelt wird umgekehrt auf besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse verwiesen, bei deren Vorliegen der Weg frei sein soll für eine Heraufsetzung des Verfahrenswerts über den Regelwert hinaus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 UF 311/13 - [bislang erst in juris veröffentlicht; dort LS 1, Rz. 21]).

  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 2 WF 64/12

    Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Das OLG Hamm (Beschluss vom 27. April 2012 -2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 5]) hebt hervor, dass auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei.

  • OLG Celle, 07.11.2011 - 10 WF 338/11
    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herabsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]).

    (cc) Bei einer Durchsicht von (obergerichtlichen) Entscheidungen in Kindschaftssachen zu einer Heraufsetzung des Regelwerts zeigt sich, dass überwiegend Werte zwischen 4.000 ? und 5.000 ? für angemessen erachtet werden; eine Verdoppelung des Verfahrenswerts wurde für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 4, 7, 10: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache auf 5.000 ?; die begehrte Erhöhung auf 10.000 ? "erscheint in Relation zum relativen Festwert ... nicht angezeigt"]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Sorgerechtssache auf 4.000 ?; Verdoppelung "nicht gerechtfertigt"]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 9: Sorgerechtssache; Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 ?]).

  • OLG Hamm, 19.09.2011 - 6 WF 307/11

    Voraussetzungen für das Abweichen vom üblichen Gegenstandswert nach oben bei

    Auszug aus KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14
    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).
  • KG, 09.12.2015 - 22 W 98/15

    Geschäftswert im unternehmensrechtlichen Verfahren: Bestellung eines

    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache - besonders deutlich von einem nach der gesetzlichen Regelung durchschnittlichen Verfahren abweichen (vgl. Bormann/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 67 Rdn. 8; Korintenberg/Klüsener, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., § 67 Rdn. 16; Fackelmann/Teubel, GnotKG, 2013, § 67 Rdn. 12; zu § 45 FamGKG OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2014, 8 WF 105/14, MDR 2015, 38; ebenso KG, Beschluss vom 3. Juni 2014, 13 WF 116/14, FamRZ 2015, 432; zur Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/6308, S. 306).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 05.09.2014 - 13 WF 799/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,48307
OLG Koblenz, 05.09.2014 - 13 WF 799/14 (https://dejure.org/2014,48307)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2014 - 13 WF 799/14 (https://dejure.org/2014,48307)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. September 2014 - 13 WF 799/14 (https://dejure.org/2014,48307)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei Bezugnahme auf eine notarielle Vereinbarung

  • rechtsportal.de

    Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bei Bezugnahme auf eine notarielle Vereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 432
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 25.06.1995 - 20 U 339/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 05.09.2014 - 13 WF 799/14
    Der Gebührenwert für die anwaltliche Vergleichsgebühr im gerichtlichen Verfahren erhöht sich damit nicht (vgl. OLG Hamm JurBüro 1996, 148).
  • OLG Hamm, 11.08.2022 - 18 W 24/22

    Wertfestsetzung eines gerichtlichen Vergleichs

    6.1995, Az. 20 U 339/94; OLG Koblenz, Beschl. vom 5.9.2014, Az. 13 WF 799/14).

    Für die Wertfestsetzung kommt es darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe die Parteien (oder die Parteien und Dritte) außergerichtlich gestritten haben bzw. über welchen Anspruch ein Streit der Parteien (oder ein Streit mit Dritten) abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre (OLG Bremen BeckRS 2021, 4409 Rn. 10; OLG Karlsruhe NJOZ 2020, 1407 Rn. 11), im Regelfall also danach, worüber vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch Streit bestand (OLG Hamm, Beschl. v. 25.6. 1995, Az. 20 U 339/94; OLG Koblenz, Beschl. vom 5.9.2014, Az. 13 WF 799/14).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2015 - 12 W 10/15

    Rechtsanwaltsgebühren: Gerichtliche Wertfestsetzung für außergerichtliche

    Der außergerichtliche Vergleich gehört nicht zum gerichtlichen Verfahren, wenn dieses auch den Anlass für die Vergleichsverhandlungen und den Abschluss des privaten Vertrages gegeben haben mag (in ähnlicher Richtung OLG Koblenz FamRZ 2015, 432, juris-Rn. 6).
  • OVG Bremen, 04.06.2018 - 2 S 42/18

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes - außergerichtlicher Vergleich;

    Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.08.2015 - 12 W 10/15 - juris) und des OLG Koblenz (Beschluss vom 05.09.2014 - 13 WF 799/14 - juris) betreffen - soweit ersichtlich - Fälle, in denen Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war.
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