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   BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15   

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https://dejure.org/2016,14752
BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15 (https://dejure.org/2016,14752)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - XII ZB 363/15 (https://dejure.org/2016,14752)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 (https://dejure.org/2016,14752)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 74 Abs 3 S 4 FamFG, § 559 Abs 1 ZPO, § 1896 Abs 1 BGB
    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Verweigerung der Kommunikation beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Erforderlichkeit einer Betreuung bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen; Vorlage ...

  • IWW

    § 25 Abs. 2 GNotKG, § ... 26 FamFG, § 294 Abs. 1 FamFG, §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 1908 d BGB, § 1896 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, § 28 Abs. 4 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit der Betreuung, Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer, Unbetreubarkeit, Verweigerung der Kommunikation, Anhörung des Betroffenen, Rechtsbeschwerdeverfahren, Nichberücksichtigung neuen Vorbringens

  • rewis.io

    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Verweigerung der Kommunikation beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Erforderlichkeit einer Betreuung bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen; Vorlage ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden ...

  • rechtsportal.de

    Verweigerung der Kommunikation mit dem Richter durch den Betroffenen im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin; Fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit); Rechtliches Tätigwerden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuung bei Unbetreubarkeit?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht notwendigerweise Aufhebung der Betreuung bei fehlender Kooperationsbereitschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2650
  • MDR 2016, 1021
  • FamRZ 2016, 1350
  • Rpfleger 2016, 559
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer (Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 12 f.), zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann.

    Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung weiter durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 14).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 17).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Veranlassung der Durchführung

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).

    Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10).

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 500/14

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.).
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 632/12

    Betreuungsverfahren: Ermittlungspflichten bei Ablehnung der Betreuung durch den

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 114/12

    Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen der Anordnung; Betreuerbestellung gegen den

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 17/12

    Betreuungsverfahren: Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände in der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie, also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12 - FamRZ 2013, 214 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15

    Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 526/10

    Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15
    Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten

    Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

    Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 19 mwN und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff. mwN).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 606/15

    Betreuungsaufhebung: Anforderungen an ein Sachverständigengutachten über die

    Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).

    Zudem muss es sich um ein noch aktuelles Sachverständigengutachten handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 16 zum freien Willen).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15

    Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren

    Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20).

    b) Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 9).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).

    Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu erwarten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2017 - 3 Wx 64/16

    Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am

    Mithin geht der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass Versorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Einsicht in das einzelne Grundbuch, sondern grundsätzlich auch an der gleichzeitigen Genehmigung einer Einsicht in sämtliche Grundbücher eines Grundbuchamtsbezirks haben können (so auch OLG Dresden, RPfleger 2016, 559); dies aber nur dann, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist, damit das Versorgungsunternehmen seine Rechte rationell prüfen kann.
  • LG Berlin, 04.08.2023 - 87 T 468/20

    Betreuungsverlängerung: Wenn der Betroffene die Kommunikation mit dem Richter

    Aus dem Verhalten des Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass er auch zu einem erneuten Anhörungstermin nicht erscheinen und sich in seinem Zimmer verbarrikadieren wird, sollte er im Heim aufgesucht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, Rn. 11).

    Auch sind aus einer erneuten Anhörung mangels Mitwirkung des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, Rn. 11).

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 442/21

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf

    Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20).
  • LG Berlin, 16.08.2023 - 87 T 468/20

    Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuung einschließlich

    Aus dem Verhalten des Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass er auch zu einem erneuten Anhörungstermin nicht erscheinen und sich in seinem Zimmer verbarrikadieren wird, sollte er im Heim aufgesucht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, Rn. 11).

    Auch sind aus einer erneuten Anhörung mangels Mitwirkung des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - XII ZB 363/15, Rn. 11).

  • LG Köln, 05.07.2017 - 1 T 106/16

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für einen Betroffenen zur Sicherung des

    Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung dann nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl tätig werden kann (vgl. BGH MDR 2016, 1021, XII ZB 363/15); so liegt der Fall hier.
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