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   OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15   

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https://dejure.org/2016,864
OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15 (https://dejure.org/2016,864)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.01.2016 - 6 UF 112/15 (https://dejure.org/2016,864)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 6 UF 112/15 (https://dejure.org/2016,864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1612b
    Zur Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen (Schulanfangszulage, Differenzkindergeld und Kinderbonus) im Rahmen des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de

    BGB § 1612
    Berücksichtigung ausländischer (hier: luxemburgischer) Familienleistungen bei der Berechnung des Bedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1593
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 130/14

    Aufhebung einer Amtsvormundschaft bei Zweifeln an einer bedarfsgerechten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15
    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz dies als unbillig ansieht, weil so dem betreuenden Elternteil, der in den Genuss des luxemburgischen Kindergeldes kommt, ein höherer Betrag belassen werde als demjenigen, der lediglich das deutsche Kindergeld bezieht (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1621; Urteil vom 21. April 2010 - 9 UF 4/10 -, n.v.; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 9 UF 359/09 -, n.v.), verfängt dies nach Auffassung des Senats nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1621; Urteil vom 21. April 2010 - 9 UF 4/10 -, n.v.; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 9 UF 359/09 -, n.v.) ist der luxemburgische Kinderbonus als steuerliche Entlastung der Eltern zu begreifen und daher nicht ganz oder teilweise auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen, sondern als Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils anzusehen.

  • BGH, 07.07.1994 - IX ZR 115/93

    Voraussetzungen eines Geständnisses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15
    Stellen Beteiligte in der mündlichen Verhandlung (siehe zu diesem Erfordernis BGH NJW 2015, 1239; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2015 - 9 UF 48/14 -) Tatsachen explizit außer Streit, so liegt hierin ein Geständnis im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 288 ZPO (BGH NJW 1994, 3109).
  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15
    Die Zahlungen ab Juli 2015 hat der Antragsgegner ausweislich seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für sofort wirksam erklärten angefochtenen Beschluss erbracht, so dass keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB eingetreten ist (BGH FamRZ 2014, 917, 921 m.w.N.).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15
    Dieser hat entschieden, dass der Kinderbonus eine Familienleistung darstellt und nicht als Einkommen zu qualifizieren ist (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-177/12 -, juris).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15
    Der Senat folgt bezüglich der danach vorzunehmenden Rückstandsberechnung - wie in der Senatsverhandlung angekündigt - unbeschadet der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 -, juris m.w.N.) im Ausgangspunkt der Rechenweise des Familiengerichts, indem er die vom Antragsgegner insgesamt geschuldeten mit den von ihm bereits gezahlten Unterhaltsrenten verrechnet und sodann den Gesamtrückstand quotenmäßig - entsprechend der Höhe der jeweils geschuldeten Unterhaltsrenten - auf die beiden Antragstellerinnen aufteilt.
  • BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 186/14

    Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15
    Stellen Beteiligte in der mündlichen Verhandlung (siehe zu diesem Erfordernis BGH NJW 2015, 1239; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2015 - 9 UF 48/14 -) Tatsachen explizit außer Streit, so liegt hierin ein Geständnis im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 288 ZPO (BGH NJW 1994, 3109).
  • OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16

    Kindesunterhalt: Anrechnung der Kinderzulage von EU-Beamten auf den

    Demgegenüber geht das Oberlandesgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 21.01.2016 (vgl. FamRZ 2016, 1593) davon aus, dass auch das luxemburgische Differenzkindergeld nach der Natur der Leistung - ebenso wie das deutsche Kindergeld - hälftig auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen ist.

    Deshalb müssten die Luxemburger Familienbeihilfen dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jeweils hälftig zugutekommen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/1830, S. 30 und EuGH Urteil vom 24.10.2013, C - 177/12, zit. nach Juris).

  • OLG Koblenz, 04.03.2020 - 9 UF 674/19

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienzulagen

    Denn der Unterhaltsbedarf eines Kindes, zu dessen Deckung die Familienzulage nach luxemburgischen Recht bestimmt sei, setze sich aus dem Bar- und Betreuungsbedarf gleichermaßen zusammen (OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593).

    Für eine unterschiedliche Behandlung der Schulanfangszulage und der Familienzulagen wie auch des Kindesbonus besteht im Hinblick darauf entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593) keine Veranlassung und auch keine Rechtfertigung.

  • OLG Koblenz, 08.03.2021 - 7 UF 613/20

    Coronabonus nicht auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen

    Demgegenüber behandelt das OLG Saarbrücken den Grenzgängern in Luxemburg gewährten "Kinderbonus" als eine nicht als Einkommen zu qualifizierende Familienleistung, die den Betreuungsmehraufwand abgelten soll (OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 Rn. 24).
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