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   OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15   

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OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15 (https://dejure.org/2015,50510)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.12.2015 - 4 UF 268/15 (https://dejure.org/2015,50510)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Dezember 2015 - 4 UF 268/15 (https://dejure.org/2015,50510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarkeitserklärung ausländischen Titels

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    AUG 39, 41, 52, 66; FamFG 120; ZPO 767; EG-VO Nr. 4 /2009 Art. 26, 28, 32 Abs. 5
    Vollstreckbarkeitserklärung, ausländischer Titel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1603
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 4 UF 168/15

    Anerkennung eines in Österreich zustande gekommenen Titels wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15
    Damit ist auch die nach den §§ 2 AUG, 117 I FamFG zu wahrende Beschwerdebegründungsfrist, vergl. OLG München FamRZ 2015, 775; Senatsbeschluss vom 05.08.2015, 4 UF 168/15, www.hefam.de, eingehalten.
  • OLG Hamm, 27.03.2000 - 7 WF 132/00

    Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15
    Die Antragsteller zu 2. und 3. sind daher nicht die Berechtigten im Sinne von Art. 26 EG-VO Nr. 4/2009, zumal sich nicht erkennen lässt, dass zu ihren Gunsten eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne von § 39 I 4.Alt. AUG beantragt werden sollte (ob die Antragstellerin zu 1. infolge der nach Erlass des Beschlusses (order) vom 29.07.2013 erfolgten rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners noch berechtigt ist, in eigenem Namen die Vollstreckung von Kindesunterhaltsansprüchen zu betreiben, vergl. insoweit zum deutschen Recht: OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; Senatsbeschluss vom 11.11.2015, 4 WF 223/15, muss der Senat vorliegend nicht klären, da dies eine nach den §§ 66 I AUG, 120 I FamFG, 767 ZPO ggf. beachtenswerte Einwendung gegen den Grund des titulierten Anspruch darstellt, vergl. Zöller-Herget, a.a.O., § 767 ZPO, Rz.12, Stichwort: Prozessführungsbefugnis, m.w.N.) .
  • OLG München, 10.12.2014 - 12 UF 1326/14

    Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2015 - 4 UF 268/15
    Damit ist auch die nach den §§ 2 AUG, 117 I FamFG zu wahrende Beschwerdebegründungsfrist, vergl. OLG München FamRZ 2015, 775; Senatsbeschluss vom 05.08.2015, 4 UF 168/15, www.hefam.de, eingehalten.
  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16

    Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine

    b) Soweit das Beschwerdegericht allerdings im Anschluss an seine eigene Rechtsprechung (OLG München FamRZ 2015, 775; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1603, 1604 und FamRZ 2016, 397, 399) die Ansicht vertritt, dass über die allgemeine Verweisung in § 2 AUG die für das Beschwerdeverfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen geltende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG ergänzend heranzuziehen ist, vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizutreten.
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