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   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15   

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https://dejure.org/2016,24325
BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15 (https://dejure.org/2016,24325)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 350/15 (https://dejure.org/2016,24325)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 (https://dejure.org/2016,24325)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 32 VersAusglG, § 43 Abs 4 VersAusglG, § 262 Abs 1 SGB 6, § 225 FamFG
    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Berücksichtigung nachträglich vorgenommener Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach Ehezeitende und Bezugsbeginn der Altersrente

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung von Werterhöhungen für Beitragszeiten nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Einbeziehung von Werterhöhungen einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von ...

  • rewis.io

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Berücksichtigung nachträglich vorgenommener Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach Ehezeitende und Bezugsbeginn der Altersrente

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung von Werterhöhungen für Beitragszeiten nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Einbeziehung von Werterhöhungen einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von ...

  • rechtsportal.de

    Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung von Werterhöhungen für Beitragszeiten nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Einbeziehung von Werterhöhungen einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und der bereits laufende Rentenbezug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3031
  • MDR 2017, 156
  • MDR 2017, 157
  • FamRZ 2016, 1649
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15
    Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016, XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791).

    aa) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung entschieden hat, ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26).

    Eine Handhabung, die den Ausgleichsberechtigten nicht an der darauf beruhenden Höherbewertung ehezeitlicher Pflichtbeitragszeiten teilhaben ließe, stünde mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 ff. mwN).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15
    Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 f.).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15
    Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 f.).
  • OLG Dresden, 18.06.2015 - 22 UF 165/15
    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15
    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente unter Berücksichtigung von Werterhöhungen nach § 262 SGB VI zu ermitteln (ebenso OLG Dresden Beschluss vom 18. Juni 2015 - 22 UF 165/15 - juris; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 36; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 366; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 46; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 23, 31; vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 57; aA Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht § 43 Rn. 48).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15
    b) Liegt eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über die Teilung des Anrechts zu erlassen, die hinsichtlich dieses Anrechts - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 16).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    So können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten über die Durchschnittsberechnung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI werterhöhend auch durch solche Beitragszeiten beeinflusst werden, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 f. und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Weil der ehezeitliche Ausgleichswert eines in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts nach neuem Recht in Entgeltpunkten angegeben wird, kommt es mit Blick auf die relative Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) darauf an, ob der Ausgleichswert aufgrund nachehezeitlicher Veränderungen einen Zuwachs an Entgeltpunkten erfahren hat, der einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert entspricht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 16).

    Ist somit eine unter der Geltung des neuen Rechts ergangene Entscheidung abzuändern und § 225 Abs. 3 FamFG demzufolge direkt anzuwenden, kommt es für die absolute Wesentlichkeitsgrenze darauf an, ob der Änderungsbetrag des korrespondierenden Kapitalwerts 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 17).

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22

    Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige

    Denn Anknüpfung bleibt - wie bei der Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 262 SGB VI; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 21) - die regelmäßig auf Arbeit beruhende langjährige Versicherteneigenschaft.
  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    (3) Der Senat hat bereits im Jahr 2016 in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 23 ff.) und auf die nachträgliche Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach § 262 Abs. 1 SGB VI (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.) entschieden, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anhand einer fiktiven Rente, sondern allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln ist.

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es evident, dass die tatsächlich bezogene Rente auch insoweit für die Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert maßgeblich sein muss, wenn sie bei einem bereits im Rentenbezug stehenden Ehegatten unter Zurechnung der gemäß § 307 d Abs. 1 SGB VI gewährten pauschalen Zuschläge von 1, 0 persönlichen Entgeltpunkten bzw. 0,5 persönlichen Entgeltpunkten pro Kind gebildet worden ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 10, 19).

    Liegt der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit, so ist in der endgültigen gesetzlichen Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Kalendermonat eine rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu erblicken, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 23).

  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 359/21

    Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im

    Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber bereits in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG einer Totalrevision unterzogen und sind die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte fortan nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 13 ff.).
  • OLG Schleswig, 10.02.2020 - 15 UF 185/19

    Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer

    Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15, FamRZ 2016, 1649).(Rn.18).

    Da es vorliegend um die Abänderung dieser Entscheidung geht und nicht um die Abänderung der Ursprungsentscheidung, kommt es im Rahmen von §§ 225, 226 FamFG auf die Wertänderung im Vergleich zu dieser Entscheidung an (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649; 2015, 1279).

    Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649).

    Im Gegensatz dazu erfolgt nach dem geltenden Recht die Teilung der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkten, da diese die maßgebliche Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 23, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 26).

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 20, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 30).

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 175/21

    Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im

    aa) Wie der Senat bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung und auf die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen entschieden hat, ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage einer fiktiven Rente, sondern allein aus der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    c) Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht im Rahmen des Ausgleichs des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Mütterrente) berücksichtigt (BGH FamRZ 2016, 1649 Rn. 19; Erman/Norpoth aaO § 5 VersAusglG Rn. 3a, 5).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 4 UF 172/20

    Voraussetzung der Abänderung im Versorgungsausgleich nach § 225 FamFG

    (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649).
  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

  • AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
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