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   BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15   

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https://dejure.org/2016,22033
BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15 (https://dejure.org/2016,22033)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2016 - XII ZB 603/15 (https://dejure.org/2016,22033)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 (https://dejure.org/2016,22033)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 BGB, § 26 FamFG, § 278 FamFG, § 280 FamFG
    Betreuungssache: Persönliche Anhörung im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen; Erforderlichkeit der Betreuung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Betroffenen

  • IWW

    § 57 ZPO, § ... 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 1896 Abs. 1 BGB, § 26 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 280 Abs. 1 FamFG, § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 57 Abs. 1 ZPO, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 1896 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896; FamFG §§ 26, 34 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1, 68 Abs. 3 S. 2, 74 Abs. 5, 278 Abs. 1 S. 1
    Amtsermittlungspflicht bei Bestellung eines Betreuers; Sinn und Zweck der Anhörung des Betreuten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Betreuung für einen Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit bei Betreuungsbedürftigkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Persönliche Anhörung des Betroffenen, Erforderlichkeit der Betreuung, Unbetreubarkeit

  • rewis.io

    Betreuungssache: Persönliche Anhörung im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen; Erforderlichkeit der Betreuung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896; FamFG § 278; FamFG § 280
    Persönliche Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Betreuung für einen Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit bei Betreuungsbedürftigkeit

  • rechtsportal.de

    Persönliche Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Betreuung für einen Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit bei Betreuungsbedürftigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu Betreuender will keinen Betreuer: Persönliche Anhörung trotzdem erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zentrale Stellung der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bedeutung der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3098
  • MDR 2016, 1089
  • FGPrax 2016, 226
  • FamRZ 2016, 1663
  • Rpfleger 2017, 29
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
    Als Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren ist er hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Landgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für die seiner Ansicht nach prozessunfähige Beklagte ablehnt, grundsätzlich gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 ff. mwN).

    Jedoch hatte es in seiner Entscheidung ebenfalls Zweifel an der Prozessfähigkeit der Betroffenen geäußert und die Bestellung des Prozesspflegers nur deshalb aufgehoben, weil vorliegend allein die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis einer Vertretung der Betroffenen in dem Zugewinnausgleichsverfahren in Betracht komme (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11).

    Deshalb wird das Landgericht bei der Prüfung, welche Maßnahmen zu treffen sind, auch zu berücksichtigen haben, dass dem weiteren Beteiligten als Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren - im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes - die Möglichkeit einzuräumen ist, seine Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11 mwN).

    Bei ihm handelt es sich jedoch lediglich um einen Notvertreter, der bis zur Bestellung des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstweilen die Vertretung zu übernehmen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 519/13

    Betreuerbestellungsverfahren: Statthaftes Rechtsmittel gegen die ablehnende

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
    Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 519/13, FamRZ 2014, 652).

    Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN).

    Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
    Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015, XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

    Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB dem Grunde nach gegeben sind, wird das Landgericht zu beachten haben, dass allein eine mangelnde Bereitschaft der Betroffenen, mit einem Betreuer zu kooperieren, die Erforderlichkeit für die hier angeregte Betreuung nicht entfallen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 370/14

    Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Einholung eines

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 15 mwN).

    Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 13).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
    Ein Betreuungsbedarf entfiele auch nicht dadurch, dass der Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Prozesspflegerbestellung mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (XII ZB 142/15 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgehoben hat, weil die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht unstatthaft war.
  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 120/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne

    Auszug aus BGH, 29.06.2016 - XII ZB 603/15
    Zu diesen Möglichkeiten gehört auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner üblichen Umgebung anzuhören (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG - Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 18).
  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 292/17

    Betreuungssache: Einholung eines Gutachtens und Anordnung der Untersuchung und

    Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663).

    Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 6 f. mwN) und begründet.

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 15 mwN).

    Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN).

    Hinzu kommt, dass der Senat im vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren bereits aufgrund der bis dahin getroffenen Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit gesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 21).

  • BGH, 13.02.2019 - XII ZB 485/18

    Betreuungssache: Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch Anordnung einer

    Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17, FamRZ 2018, 628 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15, FamRZ 2016, 1663).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 8 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 15 mwN).

    Zu diesen Möglichkeiten gehört - wie sich schon aus § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG ergibt - auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner üblichen Umgebung anzuhören (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 16 f. mwN).

    Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 9 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 180/17

    Betreuungsverfahren: Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Ermittlungen

    Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 16 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).
  • LG Berlin, 04.08.2023 - 87 T 468/20

    Betreuungsverlängerung: Wenn der Betroffene die Kommunikation mit dem Richter

    Dabei ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass von der Anhörung allenfalls ein geringer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sondern insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2022 - XII ZB 551/21, 2. LS; BGH, Beschl. v. 03.11.2021 - XII ZB 215/21, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 10).

    Die Kammer darf sich grundsätzlich nicht damit begnügen, dass der Betroffene zu der anberaumten Anhörung am 10.05.2023 unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern muss sodann alle zwanglosen Möglichkeiten - insbesondere die Anberaumung eines neuen Termins und das Aufsuchen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung - ausschöpfen, den Betroffenen anzuhören bzw. sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und letztlich auch seine Vorführung gem. § 278 Abs. 5 FamFG in Betracht ziehen (BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 17, 25).

  • LG Berlin, 16.08.2023 - 87 T 468/20

    Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuung einschließlich

    Dabei ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass von der Anhörung allenfalls ein geringer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sondern insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2022 - XII ZB 551/21, 2. LS; BGH, Beschl. v. 03.11.2021 - XII ZB 215/21, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 10).

    Die Kammer darf sich grundsätzlich nicht damit begnügen, dass der Betroffene zu der anberaumten Anhörung am 10.05.2023 unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern muss sodann alle zwanglosen Möglichkeiten - insbesondere die Anberaumung eines neuen Termins und das Aufsuchen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung - ausschöpfen, den Betroffenen anzuhören bzw. sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und letztlich auch seine Vorführung gem. § 278 Abs. 5 FamFG in Betracht ziehen (BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 17, 25).

  • LG Memmingen, 30.09.2019 - 41 T 991/19

    Materielle Rechtskraft, Rechtsbeschwerdegrund

    Ihr kommt damit auch in Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gem. § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (BGH, NJW 2016, 3098 Tz. 16, zitiert nach juris).
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