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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30778
BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 (https://dejure.org/2016,30778)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 (https://dejure.org/2016,30778)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 (https://dejure.org/2016,30778)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses durch das Familiengericht erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 2 BGB, Art 8 MRK
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Aufrechterhaltung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung und Fehlen milderer Mittel - zur uU entscheidenden Bedeutung des einem Umgang und seiner ...

  • IWW

    Art. 8 EMRK § 1696 Abs. 2 BGB § 166 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Aufrechterhaltung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung und Fehlen milderer Mittel - zur uU entscheidenden Bedeutung des einem Umgang und seiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gerichte können das Umgangsrecht der Eltern für eine unbestimmte Zeit einschränken oder ausschließen, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet würde.

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Andauernder Elternkonflikt mit ablehnender Haltung des Kindes gegenüber dem Vater rechtfertigt unbefristeten Umgangsausschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1917
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (21)

  • EGMR, 28.04.2016 - 20106/13

    Buchleither gegen Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28. April 2016 keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13).

    Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Feststellungen der Gerichte nicht beanstandet (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 46).

    (cc) Aufgrund der Abänderungsmöglichkeit nach § 1696 Abs. 2 BGB verstößt die fehlende Befristung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 52 ff.).

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses - eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB - nicht mehr vor, ist das Gericht nach § 1696 Abs. 2 BGB vielmehr verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. für den Fall eines befristeten Umgangsausschlusses bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    aa) Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 ).

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 ).

  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. zum Umgangsausschluss BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 -, juris, Rn. 52; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 21; für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171 ) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17; stRspr) haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.

  • EGMR, 10.02.2011 - 1521/06

    Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Denn auch nach dessen Rechtsprechung haben die Fachgerichte die Anordnung von Ordnungsmitteln zwar zu prüfen, diese jedoch nur dann zu verhängen, wenn sie auch geeignet wären, zum angestrebten Ergebnis zu führen (vgl. EGMR, Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06, § 80).
  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 776/05

    Regelung des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Staatsbürgers Kameruns

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    (dd) Der Zulässigkeit des unbefristeten Umgangsausschlusses stehen hier auch nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 6, 61 ; 6, 153 ) entgegen.
  • OLG Frankfurt, 31.03.2015 - 5 UF 272/14

    Beschwerderecht bei Abänderung von Umgangsentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
    Lehnt das Gericht bereits die vom betroffenen Elternteil begehrte Einleitung eines Abänderungsverfahrens ab, kommt auch gegen diese Ablehnung nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. März 2015 - 5 UF 272/14 -, juris, Rn. 21 f.; s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 WF 91/15 -, juris, Rn. 3 ff.).
  • BVerfG, 14.07.2005 - 1 BvR 2151/03

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer Umgangsregelung ohne

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

  • OLG Brandenburg, 06.05.2015 - 15 WF 91/15
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03

    Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1245/05

    Keine Verkennung der Anforderungen Art 6 Abs 2 an die Berücksichtigung des

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Die vom Senat zu Anhörungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren aufgestellten Grundsätze sind auch auf den Erörterungstermin in Kindschaftsverfahren übertragbar, da diese Verfahrenshandlung vom Regelungsbereich des § 68 FamFG gleichermaßen erfasst wird (vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921 und noch zu § 50 a FGG Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171 f. und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 40).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 28 ff.; siehe auch EGMR, B. v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 44 mit Hinweis auf die Gefahr eines Abschneidens der Eltern-Kind-Beziehung bei längere Zeit fehlendem Kontakt).

    Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 21 f. m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, Rn. 22).

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2016 - C-522/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6811
EuGH, 14.04.2016 - C-522/14 (https://dejure.org/2016,6811)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2016 - C-522/14 (https://dejure.org/2016,6811)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2016 - C-522/14 (https://dejure.org/2016,6811)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Allgäu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Allgäu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 267
    Grenzüberschreitende Anzeigepflicht in Steuersachen; Anzeigepflicht eines Kreditinstituts mit unselbständiger Zweigstelle in anderem Mitgliedstaaten bei Tod des Eigentümers dort verwahrter oder verwalteter Vermögensgegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerkontrollen: Zur Frage eines Informationsaustauschs zwischen Deutschland und Österreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 33 Abs. 1 ErbStG beschränkt nicht die Niederlassungsfreiheit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsverlangen an österreichische Zweigstellen deutscher Banken

  • esche.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht von Konten in Zweigniederlassung, obwohl dortiges Bankgeheimnis dies untersagt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anzeigepflicht über Konten bei ausländischer Zweigniederlassung gerechtfertigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Kontenmitteilung bezüglich ausländischer Zweigniederlassung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht von Konten in Zweigniederlassung, obwohl dortiges Bankgeheimnis dies untersagt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sparkasse Allgäu

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 33 Abs 1, AEUV Art 49, AEUV Art 51, AEUV Art 54, EG Art 43, EG Art 45, EG Art 48
    Niederlassungsfreiheit, Erbschaftsteuer, Mitgliedstaat, Bankgeheimnis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1937
  • FamRZ 2016, 1917
  • BStBl II 2017, 421
  • NZG 2016, 640
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).

    Somit ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei stand, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 62).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Somit ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei stand, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 13).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es nach ständiger Rechtsprechung ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 13).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und CLT-UFA, C-253/03, EU:C:2006:129, Rn. 13).
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergibt, beseitigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51, und National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 62).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

    Auszug aus EuGH, 14.04.2016 - C-522/14
    Im Licht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist nämlich festzustellen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die möglichen nachteiligen Folgen einer Pflicht wie der in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehenen daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Zuständigkeit einerseits auf dem Gebiet der Regelung der Pflichten von Banken und anderen Kreditinstituten gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beachtung des Bankgeheimnisses und andererseits auf dem Gebiet der steuerlichen Kontrollen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 20, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 43, und CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 25).
  • BFH, 16.11.2016 - II R 29/13

    Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit

    Der EuGH hat mit Urteil Sparkasse Allgäu vom 14. April 2016 C-522/14 (EU:C:2016:253) die Frage verneint.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Sparkasse Allgäu (EU:C:2016:253) hat die Klägerin vorgetragen, dass es zweifelhaft sei, ob die Entscheidung überhaupt Auskunftsbegehren nach § 33 Abs. 1 ErbStG vor dem 1. März 2012 erfasse.

    bb) Die der Klägerin auch für die Zweigstelle in Österreich obliegende Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG bewirkt keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253).

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253).

    Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei gestanden habe, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden solle, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 29).

    Die Niederlassungsfreiheit könne nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften und im Besonderen eine Anzeigepflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen zu gewährleisten, dass jede Diskrepanz, die sich aus den nationalen Regelungen ergebe, beseitigt werde (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 31).

    Insbesondere könne nach deutschem Recht die Beachtung des Bankgeheimnisses nicht dem Erfordernis vorgehen, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen, so dass § 33 Abs. 1 ErbStG in Bezug auf den von ihm geregelten Tatbestand eine Pflicht aufstelle, Informationen ohne Zustimmung des Inhabers des betreffenden Kontos an die Steuerbehörden zu übermitteln (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 26).

    Der EuGH hat die Auferlegung der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit ausdrücklich gebilligt (EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu, EU:C:2016:253, Rz 29).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 K 1472/13

    EuGH-Vorlage: Unionsrechtswidrige Hinzurechnung unentgeltlicher

    Mit ihr verbunden ist auch das Recht zur Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 14. April 2016, Sparkasse Allgäu, C-522/14, ECLI:EU:C:2016:253, Rz. 18).
  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    (6) Der weitere Einwand des FA, das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihre Steuervorschriften so aufeinander abzustimmen, dass gewährleistet werde, sich hieraus ergebende steuerliche Diskrepanzen zu beseitigen, ist im Grundsätzlichen zutreffend (vgl. hierzu EuGH-Urteil National Grid Indus vom 29.11.2011 - C-371/10, EU:C:2011:785, Slg. 2011, I-12273, Rz 62, sowie EuGH-Urteil Sparkasse Allgäu vom 14.04.2016 - C-522/14, EU:C:2016:253, BStBl II 2017, 421, Rz 31).
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Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2016 - C-123/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16034
EuGH, 30.06.2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,16034)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,16034)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,16034)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feilen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • IWW

    AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Beschränkung der Erbschaftssteuerermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf im Inland besteuerte Vorerwerbe von Todes wegen - Kohärenz des Steuersystems

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 Abs. 1 ; AEUV Art. 65 ; AEUV Art. 267
    Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuer; Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG ist europarechtskonform

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Feilen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zum Paragraf 27 ErbStG: Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung bei nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegendem Vorerwerb

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Feilen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65, ErbStG § 2, ErbStG § 15, ErbStG § 27, EG Art 56, EG Art 58
    Kapitalverkehrsfreiheit, Mitgliedstaat, Steuerermäßigung, Vorerwerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 701
  • FamRZ 2016, 1917
  • BB 2016, 1702
  • BStBl II 2017, 424
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Nur für die Anwendung der Ermäßigung der Erbschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG behandelt die Regelung diese Personen unterschiedlich, je nachdem, ob die fraglichen Vermögensgegenstände sich bei dem Vorerwerb im nationalen Hoheitsgebiet befunden haben und ob die Beteiligten in diesem Gebiet wohnten (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 59, und vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Diese Gesichtspunkte lassen erkennen, dass die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, einer spiegelbildlichen Logik folgt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 73, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 74).

    Allerdings setzt die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung weiter voraus, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und im Hinblick darauf verhältnismäßig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 78, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen erscheint es in Bezug auf das genannte Ziel verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen dieses Vermögen in Deutschland besteuert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 80 und 81).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nationale Steuerregelung, die zur Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden oder zwischen Vermögensgegenständen im Hoheitsgebiet und solchen außerhalb des Hoheitsgebiets vornimmt, nur dann als mit den Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Diese Gesichtspunkte lassen erkennen, dass die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, einer spiegelbildlichen Logik folgt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 73, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 74).

    Allerdings setzt die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung weiter voraus, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und im Hinblick darauf verhältnismäßig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 78, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 79).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Insoweit hegt es Zweifel, ob im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, EU:C:2009:92), eine solche Beschränkung ausgeschlossen werden kann.

    Da das vorlegende Gericht Bedenken hat, dass das Urteil vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, EU:C:2009:92), diesem Schluss entgegenstehen könnte, ist anzumerken, dass der Fall des Ausgangsverfahrens im Unterschied zu dem in diesem Urteil geprüften Sachverhalt keine Doppelbesteuerung von Teilen desselben Nachlasses durch zwei verschiedene Mitgliedstaaten, sondern die steuerliche Behandlung eines Nachlasses durch nur einen Mitgliedstaat betrifft, die unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob dieser Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat bei einem Vorerwerb von Todes wegen besteuert wurde, oder nicht.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof hat zwar in Rechtssachen, die nicht in den Bereich der Erbschaftsteuer fielen, entschieden, dass es an einem solchen unmittelbaren Zusammenhang dann fehlt, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof hat zwar in Rechtssachen, die nicht in den Bereich der Erbschaftsteuer fielen, entschieden, dass es an einem solchen unmittelbaren Zusammenhang dann fehlt, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil vom 30. Juni 2016, Max-Heinz Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 30 und die angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 27.09.2016 - II R 37/13

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht

    Der EuGH hat mit Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15 (EU:C:2016:496) die Frage verneint.

    Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV) steht diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 27 ErbStG nicht entgegen (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496).

    § 27 ErbStG führt zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 22).

    Diese Beschränkung ist aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 41).

    Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folgt einer spiegelbildlichen Logik (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 33).

    Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem durch § 27 ErbStG zu gewährenden Steuervorteil und der früheren Besteuerung (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 34).

    Die Ermäßigung der Erbschaftsteuer, die prozentual nach dem Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuerpflicht berechnet wird und an die Bedingung geknüpft ist, dass für das Vermögen diese Steuer in den letzten zehn Jahren in Deutschland bereits erhoben wurde, ist geeignet, das Ziel von § 27 ErbStG zu erreichen, die Doppelbesteuerung von Vermögen teilweise zu vermeiden, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das von nahen Verwandten erworben wird und bereits früher besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 37).

    In Bezug auf dieses Ziel ist es auch verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen der Vorerwerb des Vermögens in Deutschland besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 40).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Schenkungsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Zuwendende oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 und vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung.).

    Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] , sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung und der (entsprechenden) Steuerbelastung muss hierbei einer "spiegelbildlichen Logik" folgen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteile vom 1. Dezember 2011, C-250/08 - Kommission/Belgien - Slg. 2011, I-12341 und C-253/09 - Kommission/Ungarn -, Slg. 2011, I-12391).

    Auch wenn nach heutiger Rechtslage sowohl die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG als auch die Belastung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voraussetzen, dass die Stiftung im Inland errichtet wurde, vermag der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beschränkung der Vergünstigung und die Einführung der Ersatzerbschaftsteuer in einem quasi spiegelbildlichen Zusammenhang stehen, der einer - für eine europarechtliche Rechtfertigung notwendigen - Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424, m. w. N.) zugänglich ist.

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber inländischen Sachverhalten benachteiligt werden, indem erstere einer höheren steuerlichen Belastung unterliegen (EuGH-Urteile vom 17.10.2013 C-181/12, Welte, ECLI:EU:C:2013:662, HFR 2013, 1070, Rz. 25; vom 4.9.2014 C-211/13, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2014:2148, DStR 2014, 1818, Rz. 28 f.; Pensioenfonds Metaal en Techniek, Rz. 28; vom 30.6.2016 C-123/15, Feilen, ECLI:EU:C:2016:496, IStR 2016, 631, Rz.19).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25), vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 28 ff.), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 28), und vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 19).
  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Vermögensgegenstand im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aber im Drittland belegen ist, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH vgl. EuGH-Urteile vom 30.06.2016 C-123/15 - Feilen, BStBl II 2017, 424 und vom 17.10.2013 C-181/12 - Welte, DStR 2013, 2269 m.w.N., sowie Hessisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 07.03.2019 10 K 541/17, EFG 2019, 930, Rn. 38).
  • BFH, 30.08.2016 - II B 100/15

    Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, stellt eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (EuGH-Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15, EU:C:2016:496, Rz 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

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