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   BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15   

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https://dejure.org/2016,37312
BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15 (https://dejure.org/2016,37312)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15 (https://dejure.org/2016,37312)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 (https://dejure.org/2016,37312)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1686a Abs 1 Nr 1 BGB, § 159 Abs 2 FamFG, § 167a FamFG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG
    Antrag auf Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater: Verweigerungshaltung der rechtlichen Eltern; Erfordernis der persönlichen Anhörung des Kindes; Unterrichtung des Kindes über seine wahre Abstammung

  • IWW

    Art. 8 EMRK, § ... 1686 a Abs. 1 BGB, § 1686 a BGB, § 1666 BGB, § 159 Abs. 2 FamFG, § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1686 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 167 a Abs. 1 FamFG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 1594 BGB, § 1600 d BGB, § 1684 BGB, § 167 a Abs. 2 FamFG, § 30 Abs. 3 FamFG, § 1626 Abs. 3 BGB, § 30 FamFG, § 404 a ZPO, § 404 a Abs. 4 ZPO, § 406 ZPO, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 167 a FamFG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangsrechts

  • rewis.io

    Antrag auf Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater: Verweigerungshaltung der rechtlichen Eltern; Erfordernis der persönlichen Anhörung des Kindes; Unterrichtung des Kindes über seine wahre Abstammung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangsrechts

  • rechtsportal.de

    BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters: Können rechtliche Eltern dazu gezwungen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Umgangsrecht des biologischen Vaters - und die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters: Elternrecht nach Neuregelung einschränkbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

  • archive.is (Pressebericht, 03.11.2016)

    Umgangsrecht biologischer Väter gestärkt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH stärkt Umgangsrecht von biologischen Vätern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters trotz Weigerung der rechtlichen Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters bei ablehnender Haltung der rechtlichen Eltern

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 03.11.2016)

    Umgangsrecht: Wenn der biologische Vater das Nachsehen hat

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was leibliche Väter wissen sollten, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht und sie ein Recht auf Umgang möchten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des biologischen Vaters

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.11.2016)

    Umgangsrecht leiblicher Väter gestärkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht leiblicher Väter

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1686 a BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 212, 155
  • NJW 2017, 160
  • MDR 2016, 1382
  • MDR 2016, 15
  • FamRZ 2016, 2082
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14

    Voraussetzungen für die Einräumung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Enthält die Antragsschrift deshalb keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen (OLG Bremen FamRZ 2015, 266 f. mwN).

    Nicht zuletzt deshalb war nicht mehr zu besorgen, dass es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handeln konnte (vgl. auch Hammer FamRB 2015, 14, 15).

    Im Verfahren nach § 1686 a BGB haben die Gerichte daher zu prüfen, woran sich das ernsthafte Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht (vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 266, 267).

    Als mögliche Kriterien werden in der Gesetzesbegründung u.a. genannt, ob der (mutmaßliche) biologische Vater sein Kind zeitnah nach der Geburt kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind - gegebenenfalls auch finanziell - zu übernehmen (BT-Drucks. 17/12163 S. 13; s. auch Hammer FamRB 2015, 14, 15 mwN).

    Die Anhörung eines Kindes wird im Verfahren nach § 1686 a BGB grundsätzlich nur dann entbehrlich sein, wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist (vgl. Hammer FamRB 2015, 14, 15 f.).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Die Regelung stelle es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft werde (BT-Drucks. 17/12163 S. 13; vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 13).

    Ist die leibliche Vaterschaft unter den Beteiligten unstreitig oder kann sich der Tatrichter aus anderen Gründen von ihrem Bestehen überzeugen, bedarf es einer Begutachtung nicht (vgl. Hammer FamRB 2015, 52, 53; 2013, 298, 301 jew. unter Hinweis auf § 30 Abs. 3 FamFG).

    b) Eine verfassungsimmanente Schranke stellt der verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Auskunft über das Kind i.S.v. § 1686 a BGB dar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 10 zu Art. 6 Abs. 1 GG; Britz FF 2015, 387, 391).

    Der Gesetzgeber hat die Gerichte ermächtigt, unter den in § 1686 a BGB und § 167 a FamFG geregelten Voraussetzungen den Schutz der bestehenden sozialen Familie hinter dem Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu lassen (BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 10; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 a Rn. 6; aA Peschel-Gutzeit NJW 2013, 2465, 2468 f.; Lang FPR 2013, 233, 235 f.; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT vom 8. Juli 2012 III. 1.b, abrufbar unter http://www.dfgt.de [Stand. 28. Juli 2016], die jeweils auf Seiten des leiblichen Vaters Art. 2 Abs. 1 GG für einschlägig und diesen gegenüber Art. 6 Abs. 2 GG für nachrangig erachten).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Es ist vielmehr eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen (zum Maßstab und zur objektiven Feststellungslast im Sorgerecht vgl. BGH Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 15, 37 f.).

    Die persönliche Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 45 zum Sorgerecht).

    Selbst wenn das Kind seine Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche und Bindungen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 46 mwN zum Sorgerecht).

  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Dabei betraf die Entscheidung vom 21. Dezember 2010 die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens (EGMR FamRZ 2011, 269).

    Ob enge persönliche Beziehungen zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern bestünden, die unter den Schutz des Art. 8 EMRK fielen, hänge vor allem von dem erkennbaren Interesse des Vaters an den Kindern und seiner Verantwortungsbereitschaft vor und nach der Geburt ab (EGMR FamRZ 2011, 269, 270).

    Jedoch war der Einleitung des hier gegenständlichen Verfahrens bereits die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorausgegangen, wonach es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater der Zwillinge handelt (EGMR FamRZ 2011, 269).

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht eingegriffen werden (Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 26 u. 35 mwN).

    Zudem hat der Tatrichter bei seiner Entscheidung hierüber zur Wahrung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung und seine Verstandesreife zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 26).

  • BVerfG, 20.08.2003 - 1 BvR 1354/03

    Wahrnehmung prozessualer Rechte von Minderjährigen in einem Sorgerechtsstreit

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Hinzukommt, dass das Kind durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung gleichsam zum "bloßen Verfahrensobjekt" herabgestuft würde, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerade vermieden werden soll (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 86, 87).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Auch wenn das Elterngrundrecht keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, kann dessen Beschränkung aber aufgrund verfassungsimmanenter Schranken erfolgen (BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 98).
  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 108/80

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Auch wenn der betroffene Beteiligte - wie hier - keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, kann eine mögliche Befangenheit für den Beweiswert des Gutachtens eine Rolle spielen (vgl. BGH Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80 - VersR 1981, 546).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 UF 63/13

    Umgangssache: Umgangsrecht des biologischen Kindesvaters bei ernsthaften

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1624 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass der Umgang mit dem Antragsteller dem Kindeswohl nicht dienen würde.
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 110/16

    Familiensache: Abstammungsstatut eines Kindes nach den verschiedenen

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15
    Dass nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - juris), hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, was auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird.
  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 2 UF 210/11
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 - FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819; aA OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Brandenburg FF 2012, 457 juris Rn. 20).
  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher

    Im Hinblick auf die Erziehungseignung der Mutter ist bislang noch nicht gewürdigt worden, dass diese offensichtlich nicht bereit ist, das Kind über die Vaterschaft des Antragsgegners aufzuklären (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082), was insoweit Zweifel aufwirft.
  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16

    Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer

    (3) Dem entspricht es zudem, dass das Kind nicht selten eine sozial-familiäre Beziehung auch zu seinem leiblichen Vater haben kann, sei es, dass dem leiblichen Vater - wie vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit zugleich entschieden worden ist - aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB zusteht, sei es, dass er nach § 1686 a BGB erstmals Umgangskontakte mit seinem leiblichen Kind erwirken kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18

    Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das

    Selbst wenn das Kind seine Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche oder Bindungen (Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 46 mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 58/20

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

    Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).

    ee) Eine gerichtliche Umgangsregelung ist demnach zu treffen, wenn der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 195 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 28 ff.) und der Umgang dem Kindeswohl dient.

    Letzteres scheitert nicht schon daran, dass die rechtlichen Eltern den Umgang ablehnen (Senatsbeschluss BGHZ 212, 195 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 35 ff.).

  • BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21

    Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters

    Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).

    Durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung würde das Kind hingegen gleichsam zum "bloßen Verfahrensobjekt" herabgestuft, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerade vermieden werden soll (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 55 ff. mwN).

  • OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18

    Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten

    Insbesondere hat er, wie in § 167a Abs. 1 FamFG als Sachentscheidungsvoraussetzung (BGH FamRZ 2016, 2082) für einen Antrag nach § 1686a BGB verlangt, an Eides Statt versichert, mit der Kindesmutter während des gesetzlichen Empfängniszeitraums, der unter Anwendung von § 1600d Abs. 3 BGB auf die Zeit vom XX.XX.2015 bis zum XX.XX.2015 zu bestimmen ist, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

    Das bewusst offen formulierte Tatbestandsmerkmal des ernsthaften Interesses soll sicherstellen, dass der durch das Umgangsbegehren hervorgerufene Eingriff in den Schutzbereich der rechtlichen Familie des Kindes nicht willkürlich, sondern nur dann vorgenommen werden kann, wenn auf Seiten des antragstellenden Putativvaters ein seinerseits bestehendes objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082).

    Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs eines Kindes mit seinem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ist anhand einer umfassenden Kindeswohlprüfung zu beurteilen, wobei sich die vorschnelle Orientierung an Gemeinplätzen etwa dergestalt, dass ein leiblicher Vater generell als Störenfried den familiären Zusammenhalt in der Familie des Kindes schädigt, oder umgekehrt die Konfrontation des Kindes mit seinen biologischen Wurzeln generell dem Wohl des Kindes zuträglich ist, verbieten (vgl., auch im Folgenden, BGH FamRZ 2016, 2082; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 307).

    Strenge Anforderungen sind insbesondere dann an die vom Gericht zu treffenden Feststellungen zu richten, wenn von Seiten der Kindeseltern geltend gemacht wird, dass die Verpflichtung, Umgangskontakte ihres Kindes mit dem von ihnen abgelehnten leiblichen Vater zuzulassen, sie psychisch in Mitleidenschaft ziehen und dies sich mittelbar auf das Wohlbefinden des Kindes auswirken würde (BGH FamRZ 2016, 2082).

    Auch wenn sich die Möglichkeit einer solchen Entwicklung nicht von der Hand weisen lässt, erfordert eine dem Prüfungsmaßstab einer umfassenden Kindeswohlprüfung entsprechende gerichtliche Feststellung doch eine belastbare Auseinandersetzung mit Ressourcen und Risikofaktoren, insbesondere im Hinblick auf die psychische Verfassung der Kindesmutter, bezüglich derer die vorgelegten Arztbriefe lediglich einen ersten Ermittlungsansatz darstellen, zumal sie keine Diagnosen enthalten, oder die Möglichkeiten, durch therapeutische oder Erziehungshilfemaßnahmen einer sich auch auf das Kind auswirkenden Dekompensation der Mutter entgegen zu wirken (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082).

  • OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17

    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016 (XII ZB 280/15) ergebe sich, dass nur bei einem über seine Herkunft aufgeklärten Kind ab einem gewissen Alter sinnvoll geprüft werden könne, ob der Umgang des leiblichen Vaters dem Kindeswohl entspreche.

    Dass ... vor einer Entscheidung über ein Umgangsrecht des Antragstellers nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwingend angehört werden müsse, die für die Sinnhaftigkeit einer derartigen Anhörung erforderliche Aufklärung über eine mögliche biologische Vaterschaft des Antragstellers aber erst zu "gegebener Zeit durch einen Dritten" erfolgen könne, ergibt sich weder aus den hier einschlägigen Grundrechten der Beteiligten, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG , noch aus § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 167a FamFG und auch nicht aus den vom Bundesgerichthof im Urteil vom 05. Oktober 2016 (XII ZB 280/15 , FamRZ 2016, 2082-2087 ) formulierten Grundsätzen.

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

    Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders dar, weil der privaten Becherspende - anders als der anonymen Samenspende nach vorheriger Konsultation einer Fortpflanzungsklinik oder Samenbank - ein persönliches Element innewohnt, zwischen Spender und Empfängerin also bereits eine Beziehungsgrundlage besteht, so dass keine Veranlassung besteht, den Antragsteller als privaten Spender von der Antragstellung nach § 167a FamFG auszuschließen (im Ergebnis ebenso Heiderhoff , FamRZ 2013, 1212, 1213; Löhnig/Preisner , FamFR 2013, 340, 342; a. A. OLG Bremen FamRZ 2015, 266-268; differenzierend BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

    Dabei kann die Frage der Kindeswohldienlichkeit je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen sein (BT-Drucks. 17/12163, S. 13; im Anschluss daran ebenso BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

    Schließlich gilt auch die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB nicht, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, weil diese Vermutung nur den rechtlichen Vater betrifft (BGH FamRZ 2016, 2082-2087; Lang , aaO.).

    Allerdings reicht die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern alleine nicht aus, dem biologischen Vater den Umgang zu verweigern (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil trotz Vorliegens einer

    Es obliegt zwar grundsätzlich der Verantwortung der (rechtlichen) Eltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonderheiten seiner Herkunft informieren (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, juris Rn. 53 = FamRZ 2016, 2082 = BGHZ 212, 155).

    Vorname2 verfügt über die vom Bundesgerichtshof vorausgesetzte Verstandesreife für eine Aufklärung (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, juris Rn. 55 = FamRZ 2016, 2082 = BGHZ 212, 155).

  • OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20

    Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der

  • EGMR, 26.07.2018 - 16112/15

    Kindeswohl: Ex-Liebhaber hat kein Recht auf Vaterschaftstest

  • OLG Nürnberg, 04.08.2021 - 11 UF 655/20

    Umgangsrecht der vom Vater des Kindes getrennt lebenden Ehefrau

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21

    Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18B
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2017 - 6 WF 6/17

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im

  • OLG Hamm, 29.05.2019 - 1 W 1/19

    Sachverständigenablehnung; Frist; Fristverlängerung; Fiskus; Staat; Land

  • OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 15 UF 245/19

    Beschwerde gegen eine Ersetzung der Erklärung über eine

  • KG, 26.11.2021 - 13 UF 120/19

    Umgangsrecht für Samenspender bei erheblichen Konflikten mit Müttern

  • OLG Jena, 02.02.2017 - 3 UF 42/16

    Umgangsrecht: Kindeswohlabträglichkeit eines Umgangs des biologischen Vaters

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 14 UF 57/22

    Ausschluss des väterlichen Umgangsrechts mit einem Kind wegen sexuellen

  • OLG Saarbrücken, 19.05.2021 - 5 W 27/21

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