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   BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15   

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BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15 (https://dejure.org/2015,30509)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - XII ZB 211/15 (https://dejure.org/2015,30509)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - XII ZB 211/15 (https://dejure.org/2015,30509)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 39 Abs 1 VersAusglG, § 39 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, § 41 Abs 1 VersAusglG, § 77 SGB 6
    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme gesetzlicher Altersrente; Voraussetzungen für die Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 27 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 39 Abs. 1 VersAusglG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 77 SGB VI, § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 109 Abs. 6 SGB VI, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, §§ 670, 774 BGB

  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme gesetzlicher Altersrente; Voraussetzungen für die Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsaugleich - gesetzliche Rentenversicherung und der Zugangsfaktor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsaugleich und die Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei Teilung von Anrechten in gesetzlicher Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei Teilung von Anrechten in gesetzlicher Rentenversicherung

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Scheidung: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur selten möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit erfordert Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten - Erwerb von Rentenansprüchen während langer Trennungszeit kann Ausschluss des Versorgungsausgleichs ...

Besprechungen u.ä.

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Scheidung: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur selten möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 321
  • MDR 2015, 1424
  • FamRZ 2016, 35
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12

    Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 13 mwN).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 14 mwN).

    (1) Zwar kann, wie der Senat bereits entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 22, 24).

    Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13

    Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe:

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    Unabhängig von der gesondert zu beantwortenden Frage, ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 670, 774 BGB zustehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13 - FamRZ 2015, 818 Rn. 20 ff.), entsprach die Bürgschaftsübernahme hier jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung, so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen Umstand darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe.
  • OLG Hamm, 17.03.2014 - 5 UF 61/13

    Versorgungsausgleich, vorzeitiger Ruhestand, Zugangsfaktor,

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    Es handelt sich dabei um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 177; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 360 ff.; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 325; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 12; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 4 ff.; Palandt/Brudermüller 74. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 8; aA unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zum früheren Recht: OLG Hamm Beschluss vom 17. März 2014 - 5 UF 61/13 - Juris; Holzwarth FamRZ 2012, 1101, 1102 f.).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    (2) Zwar hatte der Senat nach früherem Recht für solche Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06

    Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15
    (2) Zwar hatte der Senat nach früherem Recht für solche Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Anders als bei den Regelsicherungssystemen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 9 ff.) muss sich die Rentenleistungspflicht des Versorgungsträgers einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Deckungsleistung fügen.
  • OLG Brandenburg, 13.10.2016 - 13 UF 137/15

    Versorgungsausgleich: Grenzen der Anwendung der Härteklausel

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 -, Rn. 20).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015, XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35).

    Es handelt sich somit um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 16 mwN).

    Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. September2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 17 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges - vorbehaltlich einer Anwendung von § 27 VersAusglG im Einzelfall - unter der Geltung des neuen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 259/23

    Vermögende Ehegatten: Zum Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 27 VersAusglG

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 19 mwN).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 20 mwN).

  • OLG Nürnberg, 19.05.2021 - 9 UF 812/20

    Voraussetzungen für die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs

    Auch soll dem sozial schwächeren Ehegatten eine angemessene eigene Versorgung gesichert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9.9.2015 - XII ZB 211/15; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth VersAusglG § 27 Rn. 13).
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    aa) Das Vorliegen einer groben Unbilligkeit bzw. der Umfang der daraus resultierenden Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist anhand einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 20 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 27.05.2016 - 2 UF 25/14

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei wirtschaftlicher Verselbstständigung der

    Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass eine lange Trennungszeit einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann und dass dies umso eher in Betracht kommt, je länger die Trennung im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (vgl. etwa BGH vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02, BGH vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04, BGH vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08, BGH vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11, BGH vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 jew. m.w.N., zit. n. Juris; Senat vom 24. Juni 2014 - 2 UF 50/14).
  • OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines

    Für die Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VersAusglG, 109 Abs. 6 SGB VI nicht der fiktive oder tatsächliche Rentenbetrag, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße, d.h. die Entgeltpunkte, ausschlaggebend (vgl. BGH FamRZ 2016, 35 [Rn. 15]).

    Im Versorgungsausgleich werden jedoch nach § 10 Abs. 1 VersAusglG die in die Ehezeit fallenden Entgeltpunkte hälftig geteilt und auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, ohne dass auf diese Entgeltpunkte der verminderten Zugangsfaktor Einfluss hätte, wie sich aus § 76 Abs. 7 SGB VI ergibt (vgl. BGH FamRZ 2016, 35 [Rn. 17]; Holzwarth in: Schwab/Ernst, a.a.O., § 12 Rn. 136 f.).

  • OLG Brandenburg, 02.04.2020 - 9 UF 181/19

    Kein Versorgungsausgleich bei grober Verletzung der verfahrensrechtlichen

    Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2016, 35 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

  • OLG Koblenz, 13.06.2018 - 9 UF 164/18

    Versorgungsausgleich: Rückwirkende Veränderung des Ehezeitanteils in der

  • OLG Zweibrücken, 07.03.2016 - 2 UF 5/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

  • OLG Stuttgart, 27.03.2018 - 17 UF 131/17

    Scheidungsverbundverfahren: Anwendbares Recht; Kürzung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Bamberg, 29.12.2022 - 7 UF 53/22

    Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel bei Verlust der

  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 5 UF 188/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausschluss eines

  • OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften

  • OLG Brandenburg, 05.09.2019 - 9 UF 179/19

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

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