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   OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15   

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https://dejure.org/2015,38882
OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15 (https://dejure.org/2015,38882)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2015 - 18 UF 609/15 (https://dejure.org/2015,38882)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. August 2015 - 18 UF 609/15 (https://dejure.org/2015,38882)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der Kindererziehungszeiten; Begriff der wesentlichen Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 3 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3
    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der Kindererziehungszeiten

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 51 Abs. 2 ; FamFG § 225 Abs. 3
    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der Kindererziehungszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung einer wesentlichen Wertänderung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfung einer wesentlichen Wertänderung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 469
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15
    Von daher ist nicht der monatliche Rentenbetrag maßgebende Bezugsgröße zur Prüfung der wesentlichen Wertänderung, sondern es ist für die Beurteilung, ob die Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 FamFG überschritten ist, der Kapitalwert heranzuziehen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; in diesem Sinne auch: BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12, zitiert nach juris, Rdn. 14, für ein Anrecht, das bei der VBL erworben wurde und daher ebenfalls keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12

    Versorgungsausgleich: Abänderung Altentscheidung

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15
    Nach anderer Auffassung wird die Wertänderungsgrenze aufgrund der maßgeblichen Bezugsgröße der Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 225 Abs. 3 FamFG durch den Kapitalwert bestimmt und es ist danach zu fragen, ob die Wertänderung 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.09.2013, Az.: 6 UF 177/12, NJW-RR 2014, 450; jurisPK/Bräuer, BGB, 7. Aufl., § 51 VersAusglG, Rdn. 13-14; vgl. auch: Münchener Kommentar/Dörr, BGB, 6. Aufl., § 225 FamFG, Rdn. 22/Beispiel 3; Langheim, FF 2014, 222 ff.: Auswirkungen der "Mütterrente" auf den Versorgungsausgleich, Ziffer 5; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 51 VersAusglG, Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Es harmoniere dann besser mit der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG und vermeide zudem Wertungswidersprüche, wenn auch bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach der Veränderung des korrespondierenden Kapitalwerts beurteilt werde (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, 451; OLG Dresden FamRZ 2016, 469 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 796; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2016] § 51 VersAusglG Rn. 5; BeckOK SozR/von Koch [Stand: Dezember 2016] § 51 VersAusglG Rn. 11.1; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Juni 2007] § 51 VersAusglG Rn. 20).
  • OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Der Unterschiedsbetrag der entsprechenden Kapitalwerte beträgt DM 11.502,25 (DM 27.230,69 ./. DM 15.728,44), was rund 293 Prozent der für das Jahr 1994 maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.H.v. DM 3.920,00 entspricht, so dass auch der sog. absolute Grenzwert (a.a.O.) i.S.d. § 225 Abs. 2 Fall 2 FamFG von 120 Prozent (so zutr. Oberlandesgericht Frankfurt am Main , NZFam 2014, 37, juris-Rz. 6; zum Meinungsstreit Oberlandesgericht Dresden , FamRZ 2016, 469, juris-Rz. 14 ff.) übertroffen ist.
  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

    Gleichwohl bestimmt sich im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, mithin für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, die absolute Wertgrenze durch 1 % des Rentenwertes, da in der Ausgangsentscheidung der auszugleichende Betrag in einem Rentenwert ausgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 in Übereinstimmung mit Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn 814f; entgegen OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, OLG Dresden FamRZ 2016, 469 und OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795).
  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

    Gleichwohl bestimmt sich im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, mithin für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, die absolute Wertgrenze durch 1 % des Rentenwertes, da in der Ausgangsentscheidung der auszugleichende Betrag in einem Rentenwert ausgewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 in Übereinstimmung mit Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn 814f; entgegen OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, OLG Dresden FamRZ 2016, 469 und OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795).
  • AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
    Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1997 5.124 DM bzw. 2.619,86 EUR (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2015 - 18 UF 609/15, NJOZ 2016, 522, 523, Rn. 17); 1 % hiervon sind 26, 19 EUR.
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