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   OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15   

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OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15 (https://dejure.org/2015,33104)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 (https://dejure.org/2015,33104)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 20 UF 851/15 (https://dejure.org/2015,33104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601, 1606 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2, 1610 Abs. 3, 1612b Abs. 1 S. 2
    Berechnung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Kindesunterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung des Kindesunterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1368
  • FamRZ 2016, 470
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    Von einem Wechselmodell kann dann ausgegangen werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03; BGH Beschluss vom 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13 in DNotZ 2015, 141).

    b) Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (wie hier BGH Beschluss vom 05.01.2014, Az.: XII ZB 599/13 in DNotZ 2015, 141).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    Berücksichtigungsfähig sind zudem nur solche Mehrkosten, deren Ansatz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen ist (BGH NJW 2005, 1493).

    Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung sind üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder; Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen von dem betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwartet werden kann, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortlichkeit allein aufzukommen (BGH FamRZ 2009, 1300; FamRZ 2005, 706).

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 7 UF 45/13

    Aufteilung des Kindergeldes bei einem Wechselmodell

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    a) So wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in strikter Ausrichtung an § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den zuvor errechneten Barbedarf anzurechnen und von dem das Kindergeld beziehenden Elternteil zur Hälfte an den anderen Elternteil auszukehren bzw. bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch entsprechende Verrechnung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567; Wohlgemuth FamRZ 2014, 84).
  • BGH, 11.04.2001 - XII ZR 152/99

    Bemessung des Kindesunterhalts bei hohem Einkommen der Eltern

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    Er ist grundsätzlich konkret darzulegen (BGH FamRZ 2001, 1603) und wird wie der Regelbedarf nach § 1606 Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Eltern aufgeteilt (Wendl/Dose/Klinkhammer, 9. Aufl., § 2 Rdn. 435).
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    Von einem Wechselmodell kann dann ausgegangen werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03; BGH Beschluss vom 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13 in DNotZ 2015, 141).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung sind üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder; Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen von dem betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwartet werden kann, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortlichkeit allein aufzukommen (BGH FamRZ 2009, 1300; FamRZ 2005, 706).
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15
    Das ist bei Umgangskosten und dem sonstigen durch die wechselseitige Betreuung entstehenden Mehraufwand nicht anders zu beurteilen als bei den Kindergartenkosten, die der BGH (BGH FamRZ 2009, 962), indem er auf die Relevanz für das Kind abstellt, als dessen Mehrbedarf eingestuft hat.
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 470 veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner auch im Wechselmodell zum Kindesunterhalt verpflichtet und nicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Unterhalt befreit.
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt werden, komme es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen worden sei (vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 814 ff.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 52; BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: September 2016] § 51 VersAusglG Rn. 69 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1147; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG § 51 Rn. 37; Borth FamRZ 2016, 470; Bergner FamFR 2011, 196 f.).
  • KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes

    Das Familiengericht hat den Kostenaufwand des Antragsgegners für das Wohnen in der angegriffenen Entscheidung, einer verbreiteten Übung entsprechend (vgl. beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 20 UF 851/15, MDR 2015, 1368 [bei juris Rz. 27] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 326; Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1602 Rn. 10) mit 20% des Tabellenunterhaltssatzes angesetzt.
  • OLG Hamburg, 01.10.2018 - 2 W 98/17

    Gerichtszuständigkeit bei gebührenpflichtigem Auskunftsbegehren

    Diese Vorschrift führt das Justizverwaltungskostengesetz als Ganzes - und zwar hinsichtlich der allgemeinen Vorschriften (§§ 2-5), der Verfahrens- und Rechtsschutzvorschriften (§§ 6-22) sowie der Kostentatbestände nach dem Kostenverzeichnis - in das Landesjustizkostengesetz ein und stellt mithin die zentrale Norm dieses Gesetzes dar." Die Gesetzesbegründung stellt damit ausdrücklich klar, dass sämtliche Kostentatbestände des JVKostG auch für die Hamburger Landesjustizverwaltung gelten sollen und § 1 Abs. 2 JVKostG gerade keine Anwendung findet (so auch z.B. OLG Brandenburg vom 15.8.2018, 3 W 13/18 - juris - zum JKGBdb; das OLG Celle vom 26.3.2018, 2 W 54/18, JurBüro 2018, 372 und OLG Oldenburg vom 1.8.2017, 3 W 74/17, JurBüro 2018, 153 zum Niedersächsischen; das OLG Düsseldorf vom 1.2.2018, 10 W 407/17 JurBüro 2018, 372 und OLG Düsseldorf vom 10.8.2017, 10 W 391/17, JurBüro 2017, 600 zu JustG NRW; OLG Bremen vom 15.9.201, 5 W 26/17, FamRZ 2018, 783 zum BremJKostG; A.A. OLG Koblenz vom 22.6.2016, 14 W 295/15, FamRZ 2016, 470, 471 zum wortgleichen LJVwKostG Rheinland-Pfalz; OLG Köln vom 16.5.2017, 2 Wx 108/17, ZEV 2017, 478 für das JustG NRW).
  • OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16

    Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung der Kosten einer privaten Tagesmutter

    Mit dem OLG Dresden (Beschluss vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 -, zitiert nach juris Rn. 25) und dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.06.2016 - 1 UF 12/16 -, MDR 2016, 1270) ist der Senat der Ansicht, dass die Kosten einer privaten Tagesmutter für eine Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht oder erleichtert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinen Mehrbedarf des Kindes begründen, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, die dieser allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen kann (so auch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn. 451 a.E.).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2022 - 13 UF 149/20

    Kindes- und Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbedarf im Fall des paritätischen

    b) Der Unterhaltsbedarf bemisst sich im Fall des paritätischen Wechselmodells nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (wie hier BGH Beschluss vom 05.01.2014, Az.: XII ZB 599/13 in DNotZ 2015, 141; OLG Dresden Beschl. v. 29.10.2015 - 20 UF 851/15, BeckRS 2015, 18960 Rn. 27).
  • OLG Dresden, 14.07.2022 - 23 UF 34/22
    Das Familiengericht hatte den vorweg abzuziehenden (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - - XII ZB 7/15 - -, juris) Kindesunterhalt für den im Wechselmodell lebenden 14-jährigen F. unberücksichtigt gelassen (zur Berechnungssystematik vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - - XII ZB 565/15 bzw. den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschluss des OLG Dresden vom 29.10.2015, Az.: 20 UF 851/15).
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