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   BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17   

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https://dejure.org/2017,20078
BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17 (https://dejure.org/2017,20078)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17 (https://dejure.org/2017,20078)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17 (https://dejure.org/2017,20078)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 76 Abs 1 GG, Art 76 Abs 3 S 6 GG, Art 77 Abs 1 GG, Art 78 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen - hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs ("Ehe für ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsposition eines Gesetzesinitianten auf Beratung und Beschlussfassung über eine eingebrachte Gesetzesvorlage; Behandlung von drei weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwürfen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstand ...

  • rewis.io

    Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen - hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs ("Ehe für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsposition eines Gesetzesinitianten auf Beratung und Beschlussfassung über eine eingebrachte Gesetzesvorlage; Behandlung von drei weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwürfen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstand ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsposition eines Gesetzesinitianten auf Beratung und Beschlussfassung über eine eingebrachte Gesetzesvorlage; Behandlung von drei weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwürfen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstand ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen - hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren - Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs ("Ehe für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der untätige Bundestagsausschuss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung - im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag der Grünen wegen Homo-Ehe abgewiesen: Keine Mehrheit, keine Bundestags-Abstimmung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachlich begründete Ausschussvertagungen bei der Behandlung eines Gesetzentwurfs führen nicht zur Verletzung des Gesetzesinitiativrechts

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.06.2017)

    Grüne können Bundestag nicht zu Abstimmung über Ehe für alle zwingen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehe für alle statt eingetragener Lebenspartnerschaft?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag der Grünen zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos - Verletzung des Gesetzesinitiativrechts nicht feststellbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die lange Reise der Ehe für Alle - über Verfassungsrecht im Wahlkampf

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Im Ausschuss verschleppt: Weshalb der Bundestag noch über die Ehe für alle abstimmen muss

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 348
  • NVwZ 2017, 1108
  • FamRZ 2017, 1209
  • DÖV 2017, 958
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass es ein "verfassungswidriges Gebaren" darstelle, wenn ein Ausschuss einen Antrag aufgrund von "illoyaler oder unsachgemäßer Behandlung" "begrabe" (unter Hinweis auf BVerfGE 1, 144 ).

    Zwar hat der Initiant eines Gesetzgebungsverfahrens Anspruch auf Beratung und Beschlussfassung seiner Vorlage (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 2, 143 ; 84, 304 ; 112, 363 ).

    Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Wesen des Gesetzesinitiativrechts und gilt für alle gemäß Art. 76 Abs. 1 GG Initiativberechtigten gleichermaßen (vgl. BVerfGE 1, 144 ; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 49; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 114, 156 ; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 31; Masing, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 76; a.A.: Hartmann, ZG 2008, S. 42 ).

    Der Befassungsanspruch des Gesetzesinitianten richtet sich aber gegen das Plenum des Bundestages, das als Organ der Gesetzgebung die Gesetze gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschließt (vgl. BVerfGE 1, 144 ; Brüning, in: Bonner Kommentar, Art. 76 Rn. 166 f. ; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 76 Rn. 40; Mann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 24).

    Das wird nicht nur durch die Rechtspflicht zur baldigen Erledigung überwiesener Vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) verhindert, der die Ausschüsse sich nicht entziehen dürfen (vgl. BVerfGE 1, 144 ).

    Es muss darüber beraten und Beschluss fassen" (BVerfGE 1, 144 ; vgl. Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 4; Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 76 Rn. 62 ).

    Von einer Verletzung des Befassungsanspruchs ist auszugehen, wenn die Beratung und Beschlussfassung eines Gesetzentwurfs ohne sachlichen Grund gänzlich oder auf unbestimmte Zeit verweigert wird (vgl. BVerfGE 1, 144 ).

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Gesetzesvorlage in einen Ausschuss "begraben" und auf dieser Grundlage deren Behandlung im Plenum verhindert wird (vgl. BVerfGE 1, 144 ).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 20, 293 ; stRspr).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 160, 177 ).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Konkrete Vorgaben zur Dauer der Gesetzesberatung enthält das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 145, 348 ).

    Es ist grundsätzlich der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheiten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass dieser in einer die formelle Verfassungsmäßigkeit des beschlossenen Gesetzes tangierenden Weise überschritten wird, wenn die genannten Grundsätze ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet werden (vgl. zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    So ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des Deutschen Bundestages als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innenbereichs zu qualifizieren, der jedenfalls gegenüber dem Gesetzesinitianten keine Rechtserheblichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 145, 348 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15   

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https://dejure.org/2017,19287
BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15 (https://dejure.org/2017,19287)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2017 - XII ZB 337/15 (https://dejure.org/2017,19287)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 (https://dejure.org/2017,19287)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 2 BGBEG, § 293 ZPO, § 26 FamFG
    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • IWW

    § 41 PStG, § 46 Nr. 1 PStV, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 5 Abs. 1 EGBGB

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter im Wege des Freibeweises (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen); Ausüben des rechtsfehlerfreien Ermessens; Ausschöpfen der sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ...

  • Anwaltsblatt

    Art 10 BGBEG, § 293 ZPO, § 26 FamFG
    Richter hat ausländisches Recht durch Freibeweis zu ermitteln

  • rewis.io

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 10 Abs. 2; ZPO § 293; FamFG § 26
    Ermittlung des ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter im Wege des Freibeweises (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen); Ausüben des rechtsfehlerfreien Ermessens; Ausschöpfen der sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ...

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter im Wege des Freibeweises (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen); Ausüben des rechtsfehlerfreien Ermessens; Ausschöpfen der sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist ausländisches Recht zu ermitteln?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutscher Tatrichter muss sich die für die Ermittlung ausländischen Rechts notwendigen Kenntnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen verschaffen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Tatrichter hat ausländisches Recht durch Freibeweis zu ermitteln

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 10 BGBEG, § 293 ZPO, § 26 FamFG
    Richter hat ausländisches Recht durch Freibeweis zu ermitteln

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 10 BGBEG, § 293 ZPO, § 26 FamFG
    Richter hat ausländisches Recht durch Freibeweis zu ermitteln

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ermittlung ausländischen Rechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 902
  • MDR 2017, 1021
  • FGPrax 2017, 240
  • FamRZ 2017, 1209
  • AnwBl 2017, 788
  • AnwBl Online 2017, 443
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15
    Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017, XII ZB 177/16 und BGH Beschluss vom 4. Juli 2013, V ZB 197/12, NJW 2013, 3656).

    Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20; Sturm JZ 2011, 74).

    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15
    Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017, XII ZB 177/16 und BGH Beschluss vom 4. Juli 2013, V ZB 197/12, NJW 2013, 3656).

    Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20; Sturm JZ 2011, 74).

    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 20.07.2016 - XII ZB 609/14

    Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15
    a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Standesamt die Entgegennahme einer Namenserklärung nach § 41 PStG ablehnen muss, die materiellrechtlich nicht zulässig und daher unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14 - FamRZ 2016, 1761 zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15
    Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20; Sturm JZ 2011, 74).
  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Auszug aus BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15
    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

    Nach den im Freibeweis (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 14) getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen zum Inhalt des die Verweisung annehmenden ausländischen Rechts ist durch Art. 47 des insoweit maßgeblichen Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur (CCBSC) eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zugelassen.
  • BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

    Nach den vom Landgericht im Freibeweis (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 14) getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette entrichtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen.
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