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   BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16   

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https://dejure.org/2016,38971
BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16 (https://dejure.org/2016,38971)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - XII ZB 246/16 (https://dejure.org/2016,38971)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 (https://dejure.org/2016,38971)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 FamFG, § 34 Abs 3 FamFG, § 278 FamFG
    Betreuungssache: Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung und deren zwangsweise Vollziehung

  • IWW

    § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG, § ... 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 34 Abs. 3 FamFG, § 278 FamFG, § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 26 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 6, 7 FamFG, § 276 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstmalige Bestellung eines Betreuers, Vorführung des Betroffenen, Unverhältnismäßigkeit

  • rewis.io

    Betreuungssache: Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung und deren zwangsweise Vollziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 68 Abs. 3 S. 1
    Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung und deren zwangsweise Vollziehung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Vorführung eines Betreuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 332
  • MDR 2017, 480
  • FGPrax 2017, 26
  • FamRZ 2017, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 120/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16
    Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014, XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und vom 2. Juli 2014, XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.).

    Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.).

    Das Landgericht hätte vielmehr die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ins Verhältnis zum Verfahrensgegenstand setzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 2788 Rn. 16).

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 405/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16
    Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014, XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und vom 2. Juli 2014, XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.).

    Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - FamRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.).

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 203/14

    Bestellung eine Verfahrenspflegers bei möglicher Anordnung einer Betreuung in

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16
    Dieses wird nun die Anhörung des Betroffenen durchzuführen und darüber hinaus zu überprüfen haben, ob dem Betroffenen nach § 276 FamFG zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9 mwN).

    Im Übrigen sind hier auch keine Umstände ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vorführung begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 62/19

    Notwendige Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens; Feststellung der

    Zum anderen soll durch sie auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626 Rn. 9 und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9).
  • BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20

    Betreuungssache betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Absehen

    Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 03.11.2021 - XII ZB 215/21

    Betreuungssache: Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung im

    Bei der Frage, ob die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16, FamRZ 2017, 142).

    Zu denken wäre hierbei insbesondere an eine sachverständig festgestellte Gefahr, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit käme (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 12).

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 444/18

    Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren;

    Diese Anhörung konnte mithin weder die Funktion erfüllen, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich daraus ergebenden neuen Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 6 mwN), noch hat das Amtsgericht die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vorgenommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 11 und vom 6. November 2013 - XII ZB 650/12 - FamRZ 2014, 293 Rn. 13 mwN).
  • LG Berlin, 04.08.2023 - 87 T 468/20

    Betreuungsverlängerung: Wenn der Betroffene die Kommunikation mit dem Richter

    Dabei ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass von der Anhörung allenfalls ein geringer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sondern insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2022 - XII ZB 551/21, 2. LS; BGH, Beschl. v. 03.11.2021 - XII ZB 215/21, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 10).

    Die Kammer darf sich grundsätzlich nicht damit begnügen, dass der Betroffene zu der anberaumten Anhörung am 10.05.2023 unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern muss sodann alle zwanglosen Möglichkeiten - insbesondere die Anberaumung eines neuen Termins und das Aufsuchen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung - ausschöpfen, den Betroffenen anzuhören bzw. sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und letztlich auch seine Vorführung gem. § 278 Abs. 5 FamFG in Betracht ziehen (BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 17, 25).

  • LG Berlin, 16.08.2023 - 87 T 468/20

    Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuung einschließlich

    Dabei ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass von der Anhörung allenfalls ein geringer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sondern insbesondere in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2022 - XII ZB 551/21, 2. LS; BGH, Beschl. v. 03.11.2021 - XII ZB 215/21, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 10).

    Die Kammer darf sich grundsätzlich nicht damit begnügen, dass der Betroffene zu der anberaumten Anhörung am 10.05.2023 unentschuldigt nicht erschienen ist, sondern muss sodann alle zwanglosen Möglichkeiten - insbesondere die Anberaumung eines neuen Termins und das Aufsuchen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung - ausschöpfen, den Betroffenen anzuhören bzw. sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und letztlich auch seine Vorführung gem. § 278 Abs. 5 FamFG in Betracht ziehen (BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - XII ZB 246/16, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 29.06.2016 - XII ZB 603/15, Rn. 17, 25).

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