Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.09.2017

Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37390
BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,37390)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,37390)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - I ZB 1/17 (https://dejure.org/2017,37390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,37390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 ZPO, § 278 ZPO, Nr 3104 RVG-VV
    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleich

  • IWW

    Nr. 3104 VV RVG, Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG, § 98 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der ...

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleich

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auslegung der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104; ZPO § 278
    Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104 ; ZPO § 278 ; VV- RVG Nr. 3104
    Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der ...

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auslegung der Kostenregelung in einem zuvor nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was gehört zu den Kosten des Vergleichs bei einem Mehrvergleich?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung der Begriffe Kosten des Rechtsstreits und Kosten des Vergleichs bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung nach Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten des Vergleichs

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer trägt die Mehrkosten bei einem Mehrvergleich?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3725
  • ZIP 2017, 2380
  • MDR 2017, 1330
  • FamRZ 2017, 1954
  • Rpfleger 2018, 51
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

    Dafür kommt es auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung und deren Auslegung an; ein Rückgriff auf § 98 ZPO ist im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 = JurBüro 2007, 360).

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Erörterungsgebühr nach früherem Recht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO seien daher gleich zu behandeln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.) und nicht zu den Kosten des Vergleichs zu rechnen.

    Zu diesen Kosten gehöre die unabhängig von dem Vergleichsabschluss angefallene Terminsgebühr nicht (BGH, NJW-RR 2007, 1149 Rn. 11 f.).

  • OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09

    Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

  • OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

  • OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06

    Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).
  • LG Regensburg, 01.09.2005 - 2 T 504/05

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Termingebühr bei nicht rechtshängigen

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).
  • OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Erhöhte Terminsgebühr bei mitverhandelten nicht

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/05

    Berechtigung der Gläubiger zur Stellung eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    a) Nach einer Ansicht, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, gehört die Terminsgebühr insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits (Mock, JurBüro 2007, 329, 333 f.).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
    Dabei ist ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26, 27).
  • OLG Hamm, 11.08.2022 - 18 W 24/22

    Wertfestsetzung eines gerichtlichen Vergleichs

    Sie führen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 1/17) aus, die Terminsgebühr sei auch im vorliegenden Fall nach dem höheren Gegenstandswert des Vergleichs zu bemessen.

    Dem steht die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZB 1/17) nicht entgegen; sie verhält sich nicht über die Frage, wann nichtstreitgegenständliche Ansprüche, über die - wie hier - seitens der Prozessbevollmächtigten keine Erörterungen mehr geführt wurden, den Gegenstandswert eines sodann abgeschlossenen Vergleichs erhöhen.

  • OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 2 WF 162/19

    Zur Entstehung von außergerichtlichen Kosten in Trennungsunterhaltsverfahren

    Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2017 (Az. I ZB 1/17) und des OLG Thüringen vom 19.4.2013 (Az. 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, so dass die Vergütung nur auf 1.652,43 ? festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36424
BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16 (https://dejure.org/2017,36424)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - IV ZB 21/16 (https://dejure.org/2017,36424)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 (https://dejure.org/2017,36424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 Abs 2 BGB, § 2050 BGB, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG
    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • IWW

    §§ 2050 ff. BGB, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 Satz 1 JVEG, § 260 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die testamentarische ...

  • rewis.io

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die testamentarische ...

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die testamentarische ...

  • datenbank.nwb.de

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beschwerdewert bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Welchen Wert hat eine eidesstattliche Versicherung bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1954
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

    Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 EUR pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 15 m.w.N.).

    b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 m.w.N.) - Ermessensfehler auf unter 500 EUR festgesetzt.

    Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 17 m.w.N.).

    Es ergibt sich aber - anders als in dem dem Senatsurteil vom 27. Februar 2013 (aaO) zugrunde liegenden Fall - aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, welche Auskünfte gemeint sind.

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 m.w.N.) - Ermessensfehler auf unter 500 EUR festgesetzt.
  • BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    Deshalb entspricht die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen schon für den Fall der fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht dem bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, ZEV 1996, 194 unter B 2 b).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 255/08

    Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers: Wert der

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 EUR pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 59/18

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufungseinlegung durch

    d) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 Rn. 9, FamRZ 2017, 1954; Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 Rn. 9, NJW 2009, 2218; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33, juris Rn. 4) stehenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson auch im Falle ihrer Erforderlichkeit nicht zu berücksichtigen seien, greift nicht durch, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts aus diesem Grund nicht erfordert.
  • BGH, 04.11.2020 - IV ZB 12/20

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn. 9 m.w.N.).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 aaO m.w.N.).

    b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn. 10 m.w.N.) - Ermessensfehler auf 420 EUR festgesetzt.

  • BGH, 09.09.2020 - IV ZB 15/20

    Klage wegen eines Anspruchs auf die Abgabe einer Versicherung an Eides statt;

    Für die Vollstreckbarkeit ist es nicht erforderlich, dass der Inhalt dieser Auskünfte im Einzelnen im Titel wiedergegeben wird und dieser sich auf bestimmte erteilte Auskünfte bezieht, sondern es genügt, dass sich aus dem Urteil eindeutig ergibt, welche Auskünfte gemeint sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ErbR 2018, 91 Rn. 13).

    Im Übrigen wäre das Risiko, wegen einer falschen oder möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, bei der Wertbemessung ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 aaO Rn. 14).

    Dass ihm hierbei - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 aaO Rn. 10 m.w.N.) - Ermessensfehler unterlaufen wären, ist weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2022 - 24 U 184/19

    Ansprüche aus einer Kooperationsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten;

    Der Zeitaufwand, den der Verpflichtete aufwenden muss, wird mit dem Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, Rn. 12; vom 13. September 2018 - IV ZB 21/16, Rn. 9; vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, Rn. 14) nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt, die Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in einem Zivilprozess erhalten würden.
  • BGH, 09.05.2018 - IV ZR 264/17

    Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung; Richten des

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (zuletzt Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17

    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur

    Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 EUR die Stunde.
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 905/19

    Dieselabgasskandal: Hinreichende Bestimmtheit einer Tenorierung nach der

    Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines

    cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 3/18

    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur

    Es hat hier unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG 21 EUR (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht, was einen Beschwerdewert von 210 EUR ergibt.
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 13 U 546/20

    Dieselskandal: Zulässigkeit einer Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher

    Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, Juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 13 U 905/19

    Tenorierung nach der so genannten "Karlsruher Formel" mangels nicht

  • OLG Brandenburg, 14.03.2018 - 13 UF 38/18

    Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht