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   BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45906
BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16 (https://dejure.org/2016,45906)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16 (https://dejure.org/2016,45906)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16 (https://dejure.org/2016,45906)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 BGB, § 1666 Abs 4 BGB, § 1666a Abs 1 BGB, Art 6 Abs 2 GG
    Gefährdung des Kindeswohls: Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern und Dritte; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • IWW

    § 1666 Abs. 3, 4 BGB, § ... 1666 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1666 BGB, § 26 FamFG, § 1666 Abs. 3 BGB, Art. 1666 Abs. 1, 3 BGB, § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Art. 13 Abs. 7 GG, § 1666 a BGB, § 1666 a Abs. 1 Satz 3 BGB, Art. 14 GG, § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB, § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern; Kindeswohlgefährdung bei Erwartung einer erheblichen Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender ...

  • rewis.io

    Gefährdung des Kindeswohls: Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern und Dritte; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Zu den Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1666 Abs. 1, 3 und 4, 1666 a Abs. 1
    Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern; Kindeswohlgefährdung bei Erwartung einer erheblichen Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern; Kindeswohlgefährdung bei Erwartung einer erheblichen Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der pädophile Lebensgefährte - und familiengerichtliche Weisungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährdung des Kindeswohls - und die Möglichkeit familiengerichtlicher Weisungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindeswohlgefährdung: Strenge Auflagen für Sorgeberechtigte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kontaktverbot gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter wegen Kindeswohlgefährdung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familiengerichtliche Weisungen an Eltern bei Kindeswohlgefährdung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternrecht gestärkt!

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Wann darf das Familiengericht Eltern eines minderjährigen Kindes und Dritten Weisungen zum Schutz des Kindes erteilen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gericht darf Auflagen für Zusammenziehen mit Sexualstraftäter machen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Weisungen bei erheblicher Kindeswohlgefährdung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 213, 107
  • NJW 2017, 1032
  • MDR 2017, 339
  • FamRZ 2017, 212
  • FamRZ 2017, 285
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 21 f. mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge - gerade im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern - eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 28 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 25 mwN; BGH Beschluss vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350; BVerfG FamRZ 2016, 22 Rn. 17 mwN).

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 22 mwN).

    Andererseits ist es rechtsbeschwerderechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes in einem anderen Haushalt abgesehen hat, was hier aufgrund des im Rechtsbeschwerdeverfahren für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 Rn. 24; MünchKommFamFG/Fischer 6. Aufl. § 74 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 6 und § 65 Rn. 18; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 5 und § 69 Rn. 35; a.A. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 79) ebenfalls zu prüfen ist.

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03

    Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 346; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 82 f.; zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1974, 807, 810; NJW 1975, 130, 132; NVwZ 2010, 389, 390; BVerfG NJW 2005, 2603, 2610 und NJW 2000, 55, 66).

    (1) Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem - für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 27 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 347).

    Aus den zur Verfügung stehenden Abwehrmaßnahmen hat der Tatrichter eine seinem Ermessen unterliegende Auswahl zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 347; BayObLG FamRZ 1999, 318, 319; MünchKommBGB/Olzen 6. Aufl. § 1666 Rn. 152; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 206).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011, XII ZB 247/11. FamRZ 2012, 99).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge - gerade im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern - eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 28 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 25 mwN; BGH Beschluss vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350; BVerfG FamRZ 2016, 22 Rn. 17 mwN).

    (1) Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem - für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 27 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 347).

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    b) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1666 BGB andere Maßnahmen als die Entziehung der elterlichen Sorge getroffen werden können, waren bislang nur in Teilbereichen Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179, 180).

    (1) § 1666 Abs. 3 BGB stellt exemplarisch klar, welche Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind (BVerfG FamRZ 2011, 179, 180).

    Für solche Maßnahmen ist die Regelung in Art. 1666 Abs. 1 und 3 BGB daher nur eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179, 180; BeckOGK BGB/Burghart [Stand: 1. Juli 2016] § 1666 Rn. 91; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 973).

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 5 UF 224/08

    Elterliche Sorge: Eingriffsvoraussetzungen; Wahrscheinlichkeitsgrad für eine

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; BeckOGK BGB/Burghart [Stand: 1. Juli 2016] § 1666 Rn. 85 f.; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. November 2011] § 1666 Rn. 11; Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1666 Rn. 6c; MünchKommBGB/Olzen 6. Aufl. § 1666 Rn. 48; Prütting/Wegen/Weinreich/Ziegler BGB 11. Aufl. § 1666 Rn. 2; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 91; Weinreich/Klein/Ziegler Fachanwaltskommentar Familienrecht 5. Aufl. § 1666 Rn. 3).

    Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; MünchKommBGB/Olzen 6. Aufl. § 1666 Rn. 48; Prütting/Wegen/Weinreich/Ziegler BGB 11. Aufl. § 1666 Rn. 2; Weinreich/Klein/Ziegler Fachanwaltskommentar Familienrecht 5. Aufl. § 1666 Rn. 3).

  • BayObLG, 11.11.1998 - 1Z BR 153/98

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Aus den zur Verfügung stehenden Abwehrmaßnahmen hat der Tatrichter eine seinem Ermessen unterliegende Auswahl zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 347; BayObLG FamRZ 1999, 318, 319; MünchKommBGB/Olzen 6. Aufl. § 1666 Rn. 152; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 206).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZB 42/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Andererseits ist es rechtsbeschwerderechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes in einem anderen Haushalt abgesehen hat, was hier aufgrund des im Rechtsbeschwerdeverfahren für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 Rn. 24; MünchKommFamFG/Fischer 6. Aufl. § 74 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 6 und § 65 Rn. 18; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 5 und § 69 Rn. 35; a.A. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 79) ebenfalls zu prüfen ist.
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 346; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 82 f.; zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1974, 807, 810; NJW 1975, 130, 132; NVwZ 2010, 389, 390; BVerfG NJW 2005, 2603, 2610 und NJW 2000, 55, 66).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 346; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 82 f.; zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1974, 807, 810; NJW 1975, 130, 132; NVwZ 2010, 389, 390; BVerfG NJW 2005, 2603, 2610 und NJW 2000, 55, 66).
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der elterlichen Sorge - gerade im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von seinen Eltern - eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 28 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 25 mwN; BGH Beschluss vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ 1956, 350; BVerfG FamRZ 2016, 22 Rn. 17 mwN).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15

    Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 10 mwN).

    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 mwN).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 14 mwN).

    Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 15 mwN).

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16 mwN).

    Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann dagegen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 mwN).

    Für eine (teilweise) Entziehung des Sorgerechts bedarf es danach einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts (s. auch BVerfG FamRZ 2018, 1084 Rn. 16 mwN; Jarass/Pieroth/Jarass GG 15. Aufl. Art. 6 Rn. 65 mwN [zu Art. 6 Abs. 3 GG]; Rake FamRZ 2017, 285, 286; Finke FF 2017, 118, 119; s. auch zur Differenzierung des Gefahrenbegriffs bei der Kindeswohlgefährdung Radtke DRiZ 2019, 56, 59).

    Schließlich ist eine Weisung, die Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausdrücklich geregelt (Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 25).

    (1) Soweit es die Durchführung einer Therapie seitens des Lebensgefährten anbelangt, dürfte hierfür § 1666 Abs. 3 und 4 BGB als Rechtsgrundlage zwar nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 23).

  • OLG Jena, 14.05.2021 - 1 UF 136/21

    Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von

    Zentrales Schutzgut des § 1666 BGB und die Richtschnur für die Ausübung des staatlichen Wächteramtes als Legitimation eines Eingriffs in die elterliche Sorge auf der Grundlage dieser Norm ist das Wohl des Kindes (BVerfGE 24, 119 ff.; 68 176ff.; 75, 201 ff.; BGH FamRZ 2016, 1752 und FamRZ 2017, 212 f.).

    Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (BGHZ 213, 107-120).

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 150/19

    Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der

    Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    Während die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig ist, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 15 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 10 mwN).

    Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 18 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 ff. mwN).

    Das Gericht hat in jedem Einzelfall darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte bei dem jeweils konkret betroffenen Kind den Eintritt welcher konkreten Schädigung befürchten lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16; Heilmann/Cirullies Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 1666 BGB Rn. 21; Hammer FamRZ 2019, 604; Splitt FF 2021, 92, 93 f.; vgl. auch BVerfG ZKJ 2022, 303, 304 mwN und FamRZ 2015, 112 Rn. 37 mwN).

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 19 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 16 mwN).

    Soweit diese Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist hierfür jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich, so dass es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder um diesen vergleichbare Maßnahmen handeln muss (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 23 mwN).

    Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann demgegenüber nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr gerechtfertigt sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 Rn. 33 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 mwN).

    Zu den weniger einschneidenden und unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs liegenden Maßnahmen gehören die gerichtlichen Interventionsmöglichkeiten, die exemplarisch im Maßnahmenkatalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB genannt sind (vgl. Rake FamRZ 2017, 285, 286).

    Soweit es dabei eine Umgangsbegleitung durch andere Personen als milderes Mittel (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 30) ausgeschlossen hat, weil es namentlich die Großeltern väterlicherseits als ungeeignet für die Begleitung des Umgangs angesehen hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es für diese Beurteilung an tragfähigen Feststellungen fehlt.

  • OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18

    Gefährdung des Kindeswohls: Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des

    Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212, juris Rn. 14).

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212, juris Rn. 16).

    In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zum Grad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit weiter konkretisierend ausgeführt worden, dass weder ein an Sicherheit grenzendes Maß von Wahrscheinlichkeit erforderlich ist noch - bei hinreichend hoher Bedeutung des bedrohten Rechtsguts - eine "bestehende" oder überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer gesicherten Annahme, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als ein schadensfreier Verlauf (vgl. dazu BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212, juris Rn. 18 sowie Rn. 14 mit Bezug auf BVerwG vom 26.02.1974 - I C 31.72, BVerwGE 45, 51, juris Rn. 42).

    Es genüge vielmehr die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" eines Schadenseintritts (BGH a.a.O. Rn. 13; ausdrücklich ebenso Erman/Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1666 BGB, Rn. 6b), die bei hoher Intensität des drohenden Schadens - insbesondere auch im Fall drohenden sexuellen Missbrauchs - auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von rund 30 % bereits bejaht werden könne (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8, 18; zustimmend Rake, FamRZ 2017, 285, 286).

    Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings, ob eine nach diesen Kriterien gegebene hinreichende Wahrscheinlichkeit deckungsgleich ist mit der "ziemlichen Sicherheit" des Schadenseintritts, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie bereits dargelegt - Voraussetzung des mit einer Trennung verbundenen Entzugs von Sorgerechtsbefugnissen ist (BGH a.a.O. Rn. 15, 36), das heißt ob trotz Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung die (vollständige oder teilweise) Entziehung der elterlichen Sorge zusätzlichen Anforderungen auch an die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens im Lichte der Verhältnismäßigkeit unterliegt (vgl. - dies bejahend - Rake, FamRZ 2017, 285, 286; siehe zu dieser Frage im Übrigen eingehend unten 4.d).

    Rechtlich wären entsprechende Weisungen an die Mutter und/oder L grundsätzlich möglich (vgl. § 1666 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 1666a Abs. 1 Satz 3 BGB sowie BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    Der Senat will nicht ausschließen, dass eine solche Ergänzung des Schutzkonzepts trotz nicht unerheblicher grundlegender Bedenken, die vor allem die Kontrollierbarkeit und Durchsetzbarkeit betreffen (vgl. Finke, FF 2017, 118 ff. sowie Heilmann, NJW 2017, 986, 988), im Einzelfall den richtigen Ansatz darstellen kann.

    In der Literatur wird im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2016 (XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212) teilweise die Auffassung vertreten, dass mit dem vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der mit einer Trennung von den Eltern verbundenen Entziehung von Sorgebefugnissen angenommenen Erfordernis einer "ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts" ein erhöhter Wahrscheinlichkeitsgrad gemeint sei, der jedenfalls bei einer Wahrscheinlichkeit von 30 % nicht vorliege; in diesem Fall kämen lediglich niederschwellige Interventionen wie die in § 1666 Abs. 3 Nr. 1-5 BGB exemplarisch benannten Maßnahmen in Betracht (so Rake, FamRZ 2017, 285, 286).

    Angesichts dessen und weil auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel in der Beziehung zum Kind das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.) und dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25), kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entziehung von Sorgebefugnissen und die damit einhergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - wie hier - signifikant, aber nicht überwiegend ist.

  • OLG Frankfurt, 02.04.2019 - 1 UF 247/17

    Ermächtigungsgrundlage für Kontaktverbot

    Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BGHZ 213, 107 zitiert nach juris Rn. 10).

    Daraus folgt, dass auch für andere Maßnahmen als den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. auch BGHZ 213, 107 zitiert nach juris Rn.13.).

    Denn eine derartige Maßnahme bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, für den eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, aus der sich auch der Umfang der Beschränkung der Grundrechte klar und erkennbar ergibt (BGHZ 213, 107 zitiert nach juris Rn.22ff.).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2019 - 18 UF 91/18

    Abwehr einer Kindeswohlgefährdung bei Zusammenleben der Mutter mit einem wegen

    Sollte das Einverständnis entfallen, könnte die Fortsetzung der Therapie nicht angeordnet werden, weil es hierfür an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 19 ff. sowie BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 23, jeweils zur Frage der Anordnung gegenüber dem Sorgeberechtigten; für die Erteilung einer entsprechenden Auflage an einen Dritten nach § 1666 Abs. 4 BGB kann nichts anderes gelten).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2017 - 10 UF 21/16

    Sorgerechtsverfahren: Erteilung von Auflagen an einen Elternteil;

    Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (BGH, FamRZ 2017, 212).

    Auch die Weisung, eine Inanspruchnahme einer solchen Familienhilfe fortzusetzen, ist von § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB gedeckt (BGH, FamRZ 2017, 212).

    Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (BGH, FamRZ 2017, 212).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGHZ 213, 107 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 18).

    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGHZ 213, 107 ; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 33), weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel (siehe oben) berücksichtigt ist.

  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 UF 50/18

    Erlass eines Ausreiseverbots gegen sorgeberechtigten Elternteil im Wege

    Voraussetzung ist aber, dass durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird, mithin eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, NJW 2017, 1032 [BGH 23.11.2016 - XII ZB 149/16] ; Staudinger/Coester BGB, 2016, § 1666 Rn. 82).
  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    aa) Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts die fachrechtlich erforderliche Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGHZ 213, 107 ; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598 ) vorliegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • OLG Braunschweig, 22.12.2022 - 2 UF 122/22

    Sorgerecht; Sorgerechtsverfahren; elterliche Sorge; Kindeswohl;

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2017 - 18 UF 154/17

    Inobhutnahme und Fremdunterbringung eines minderjährigen Kindes:

  • AG Schwäbisch Hall, 21.05.2021 - 2 F 318/19

    Aus Liebe wird Krieg

  • OLG Koblenz, 04.06.2020 - 7 UF 201/20

    Kindeswohlgefährdung: Einstweilige Wohnungswegweisung eines Kindesvaters und

  • OLG Frankfurt, 26.03.2018 - 1 UF 4/18

    Gefährdung des Kindeswohls durch Anfertigung kinderpornografischer Fotografien

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei vorläufiger

  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 5 UF 200/18

    Anordnung zur Beschränkung des Umgangs gegen pädophilen Kindsvater

  • OLG Frankfurt, 21.03.2022 - 6 UF 23/22

    Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf anderen Elternteil

  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 4 UF 82/20

    Entzug der elterlichen Sorge für Kinder einer IS-Rückkehrerin

  • AG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 461 F 25326/17
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16

    Entziehung der elterlichen Sorge bei schwerwiegender Kindesmisshandlung in der

  • OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21

    Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil trotz Vorliegens einer

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2021 - 20 UF 18/21

    Entbehrlichkeit eines (Teil-)Sorgerechtsentzugs im Kinderschutzverfahren bei

  • OLG Brandenburg, 02.06.2023 - 9 UF 212/19

    Adoptionsverfahren bei verschwiegener Verurteilung des Pflegevaters wegen

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22
  • OLG Karlsruhe, 04.07.2023 - 16 UF 27/23

    Fremdunterbringung eines Kindes bei Suchterkrankung beider Eltern: elterliches

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 26 UF 51/20

    Beschwerde gegen die Entziehung der elterlichen Sorge; Bestellung eines

  • OLG Frankfurt, 04.04.2018 - 5 UF 32/18

    Absehen von vorläufiger Wohnungswegverweisung in Bezug auf pädophilen Kindsvater

  • OLG Brandenburg, 16.02.2017 - 9 UF 113/16

    Elterliche Sorge: Teilweiser (Mit-)Sorgerechtsentzug wegen des Verdachts

  • AG Schwäbisch Hall, 25.10.2021 - 2 F 150/20
  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur

  • OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 9 UF 231/18

    Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts eines Kindes mit einem früheren Partner

  • OLG Köln, 20.04.2023 - 14 UF 28/23
  • AG Schwäbisch Hall, 28.07.2022 - 2 F 88/21
  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20

    Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig

  • OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 6 UF 131/18

    Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung durch

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18B
  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 9 UF 158/19

    Verhältnis zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren

  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2020 - 1 UF 182/19

    Unwirksamkeit einer Beratungsauflage

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2023 - 1 UF 112/22
  • OLG Brandenburg, 17.04.2019 - 9 UF 163/18

    Begriff der Kindeswohlgefährdung i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB

  • OLG Brandenburg, 13.08.2018 - 9 UF 148/18

    Verfahrenskostenhilfe: Begründung eines Terminsverlegungsantrags in

  • OLG Köln, 22.12.2022 - 14 UF 180/22
  • OLG Köln, 06.03.2023 - 14 UF 27/23
  • OLG Frankfurt, 15.10.2020 - 4 UF 134/20

    Entzug der elterlichen Sorge bei Tötung der Mutter durch Kindsvater vor den Augen

  • OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 UF 5/18
  • OLG Brandenburg, 23.09.2021 - 9 UF 75/21

    Aufhebung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen und Wiederherstellung der gemeinsamen

  • OLG Hamburg, 12.04.2021 - 2 UF 134/20

    Entzug der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen

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