Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.03.2017

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 4 UF 78/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44074
OLG Oldenburg, 16.11.2016 - 4 UF 78/16 (https://dejure.org/2016,44074)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 4 UF 78/16 (https://dejure.org/2016,44074)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 4 UF 78/16 (https://dejure.org/2016,44074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,44074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Trennungsunterhalt: Ex-Frau zieht beim neuen Freund ein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Liebe kostet Trennungsunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Ex hat neuen Partner - wann entfällt der Unterhaltsanspruch?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Wer dauerhaft neue Lebensgemeinschaft eingeht, verliert den Anspruch auf Trennungsunterhalt

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trennungsunterhalt, obwohl der Ex-Partner schon beim neuen Partner lebt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei neuem Partner

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, die mit einem neuen Partner zusammenziehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt endet mit Einzug beim neuen Partner, Verfestigung der Lebensgemeinschaft nach einem Jahr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Trennungsunterhalt trotz neuer Beziehung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trennungsunterhalt entfällt bei verfestigter Lebensgemeinschaft mit neuem Lebensgefährten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Trennungsunterhalt bei dauerhaftem neuen Partner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegatten - Unterhalt trotz neuem Partner - Schluss nach einem Jahr?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von Trennungsunterhalt, wenn der Ehegatte beim neuen Partner einzieht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden "Ex-Mann" - auch nach Umzug zum neuen Partner?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein nachehelicher Unterhaltsanspruch bei neuem Partner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" nach Umzug zum neuen Partner - Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig und für Ex-Ehemann nicht zumutbar

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 963
  • FamRZ 2017, 799
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19

    Trennungsunterhaltsanspruch aufgrund neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

    Auch aus der vom Antragsgegner angeführten "Entscheidung" des OLG Oldenburg vom 16. November 2016, Az. 4 UF 78/16 (= NJW 2017, 963), die im Übrigen lediglich ein Hinweisbeschluss war, ergibt sich keineswegs, dass die "höchstrichterliche" Rechtsprechung nunmehr davon ausgeht, dass bereits im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen mit einem neuen Partner der Trennungsunterhaltsanspruch beendet wird.
  • OLG Schleswig, 27.03.2020 - 15 WF 52/18

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten für den Nachweis des Bestehens einer

    Ausnahmsweise kann allerdings auch eine geringere Dauer ausreichend sein, etwa wenn sich der Berechtigte und der neue Lebensgefährte - wie vorliegend - bereits längere Zeit vor der Trennung der Ehe kannten (OLG Oldenburg, NJW 2012, 2450), wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und sich auf Facebook als Paar darstellen (KG, FamRZ 2017, 202) oder wenn sich aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung ergibt, dass diese durch das Auftreten als Paar eine Eheähnlichkeit entwickelt hat (OLG Oldenburg, NJW 2017, 963).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7358
BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16 (https://dejure.org/2017,7358)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 (https://dejure.org/2017,7358)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - XII ZB 192/16 (https://dejure.org/2017,7358)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7358) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1610 Abs 2 BGB
    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG, § 1610 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium); Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium); Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium); Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf

  • datenbank.nwb.de

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abitur, Lehre, Studium - und der Ausbildungsunterhalt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Ausbildungsunterhalts in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Müssen Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung Unterhalt zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestehenbleiben des Unterhaltsanspruchs bei Ausbildungswechsel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortdauernde Unterhaltspflicht für ein Studium trotz eines Lehrabschlusses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt: Abitur-Lehre-Studium

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1478
  • MDR 2017, 457
  • FamRZ 2017, 799
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

    Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f. mwN).

    Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1102 mwN; vgl. auch Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 92 ff.).

    Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1102 mwN).

    Dann aber wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Orientierungsphase, binnen derer auch ein auf solche inneren Widerstände gestützter Ausbildungswechsel zu akzeptieren sein kann, ebenfalls längst beendet war (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1103).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre - Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171).

    Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

    Sollte das Oberlandesgericht danach einen engen sachlichen Zusammenhang bejahen, wird es den von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren angesprochenen Fragen nachzugehen haben, ob und inwieweit der Antragsgegner im fraglichen Zeitraum leistungsfähig war und ihm die Unterhaltspflicht wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. zu Letzterem etwa Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 220/12

    Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).

    Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 15 mwN).

    Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90

    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171).

    Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

  • OVG Hamburg, 21.06.2006 - 4 So 68/06

    Familienrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. BFHE 251, 10 = NJW 2015, 3807 Rn. 16 ff.; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 82; wohl auch OLG Celle FamRZ 2010, 1456).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. BFHE 251, 10 = NJW 2015, 3807 Rn. 16 ff.; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 82; wohl auch OLG Celle FamRZ 2010, 1456).
  • OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. BFHE 251, 10 = NJW 2015, 3807 Rn. 16 ff.; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 82; wohl auch OLG Celle FamRZ 2010, 1456).
  • BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99

    Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).
  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, dass das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001, 757, 759).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).

    Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

    Zu berücksichtigen kann zudem etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 27) oder ob sie in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben.

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 3/19

    Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen

    Entsprechend verhält es sich hinsichtlich eventueller Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn, auch unabhängig davon, ob der Ehemann ihm gegenüber seinerzeit unterhaltspflichtig war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 192/16 FamRZ 2017, 799 Rn. 12 ff. mwN).
  • OLG Hamm, 27.04.2018 - 7 UF 18/18

    Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

    Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (vgl. dazu etwa: BGH FamRZ 2017, 799 Rn. 12 ff.; FamRZ 2017, 1132 Rn. 1 ff.).
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Dahinter steht der Gedanke, dass die Belange unterhaltspflichtiger Eltern, zB ihre eigene Lebensplanung auf die mutmaßliche Länge etwaiger Unterhaltslasten einzustellen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BGH Beschluss vom 8.3.2017 - XII ZB 192/16 - NJW 2017, 1478, RdNr 14 und Urteil vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984, RdNr 17; zuletzt OLG Stuttgart Beschluss vom 22.11.2018 - 11 UF 159/18 - Juris RdNr 21) .
  • VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Hilfe für junge Volljährige;

    Bei nachhaltiger Verletzung der Obliegenheit entfällt der Unterhaltsanspruch (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 17 f.).

    Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen ist, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16 -, juris Rn. 17 f.).

  • KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17

    Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz

    Selbst wenn der Entschluss, nach Erlangung des mittleren Schulabschlusses die Ausbildung auf der Berufsoberschule mit dem Ziel der Erlangung des Fachabiturs fortzusetzen erst im Zuge des Ausbildungsganges gefasst worden sein sollte - was nicht bekannt ist - wäre das nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16, bislang erst MDR 2017, 457 [bei juris LS und Rz. 13]) unschädlich.
  • OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei den sogenannten

    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen gerecht wird, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht solche, die sich nur als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 11 f.; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 68).

    Gleiches gilt, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 12).

    Deshalb wertet der BGH eine mehrstufige Ausbildung als eine Ausbildung im vorgenannten Sinne, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 12).

    Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 17).

  • OLG Oldenburg, 02.01.2018 - 4 UF 135/17

    Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder

    Es reicht dabei aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der praktischen Ausbildung gefasst wird (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 192/16 zit. juris).
  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gegen den Versicherten, wenn er noch lebte, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Universität gehabt hätte, zB weil die Ausbildung zur Physiotherapeutin - wie von ihr geltend gemacht - nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprach, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des BGH ihre Eltern grundsätzlich nicht für die Kosten der weiteren Ausbildung aufkommen mussten, weil sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung erfüllt hatten (vgl dazu BGH Urteil vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984, RdNr 14, 17) und ihre Belange, zB ihre eigene Lebensplanung auf die mutmaßliche Länge etwaiger Unterhaltslasten einzustellen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BGH Beschluss vom 8.3.2017 - XII ZB 192/16 - NJW 2017, 1478, RdNr 14 und Urteil vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984, RdNr 17; zuletzt OLG Stuttgart Beschluss vom 22.11.2018 - 11 UF 159/18 - Juris RdNr 21) .
  • OLG Stuttgart, 22.11.2018 - 11 UF 159/18

    Ausbildungsunterhalt: Ausbildungsgang "Mittlere Reife-Berufsausbildung-Studium"

    Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (BGH Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 und BGH Beschluss vom 08.03.2017 - XII ZB 192/16).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • OLG Oldenburg, 15.11.2017 - 4 UF 135/17

    Ausbildungsunterhalt

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2021 - L 2 AL 49/14

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausschluss der Anrechnung von

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes - enger sachlicher Zusammenhang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht